Wertpapier

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Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Vermögensrecht verbrieft. Voraussetzung für die Ausübung des Vermögensrechts ist der Besitz der Urkunde[1] sowie eine funktionierende Rechtsordnung, zunächst also die primäre zivilisatorische Voraussetzung, Eigentum anzuerkennen und zu schützen. Ein anderes Wort für ein Wertpapier ist Wertschrift, eine Bezeichnung, die häufig im deutschschweizerischen Sprachraum anzutreffen ist.

Zum Sammelbegriff Wertpapier zählen u. a. Aktien, Obligationen, Optionsscheine, Anleihen und Wandelanleihen, durchaus Wertpapiercharakter weisen aber auch – gemäß § 807 BGB als „kleine Inhaberpapiere“ bezeichnet – zum Beispiel Briefmarken, Telefonkarten, Fahrscheine und Eintrittskarten aus. Allerdings ist der Begriff des Wertpapiers nicht klar definiert, wird im Zivilrecht anders definiert als im Wertpapierhandelsgesetz oder im Bilanzrecht. Früher wurden Aktien noch als Urkunden auf echtem Papier ausgegeben (heute hingegen nur in seltensten Fällen). Daher war das Wort „Wertpapier“ früher auch häufiger im Börsenhandel in Gebrauch.

Per zivilrechtliche Definition gehören schuldrechtliche Wertpapiere, wie beispielsweise ein Wechsel oder ein Scheck zu den Wertpapieren, nach dem Gesetz über den Wertpapierhandel jedoch nicht. Entgegen zivilrechtlicher Abgrenzung ist es nicht erforderlich, daß die im Wertpapierhandelsgesetz genannten Titel urkundlich verbrieft sind. Handelt es sich nicht um Wertrechte, ist jedoch mindestens die Verbriefung als Sammel- oder Globalurkunde notwendig, um per Definition als Wertpapier zu gelten.

Im Wertpapierhandelsgesetz ist der Wertpapier-Begriff klar geregelt. Jedes Wertpapier, das an einer Börse handelbar ist und den Nachweis der Fungibilität, d. h. der Austauschbarkeit und Zirkulationsfähigkeit erbringt, gehört dieser Gruppe an. Die Börsianer verwenden für die klare Abgrenzung der zutreffenden Wertpapiere den Begriff Effekten. So sind dort alle Effekten zugleich Wertpapiere, jedoch nicht alle Wertpapiere sind Effekten.

Fußnoten

  1. In diesem Sinne bereits 1882 von dem deutschen Rechtshistoriker Heinrich Brunner formuliert.