Dreimächtepakt

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Die Zeitung Der Angriff zum Abschluß des Dreimächtepaktes
Völkischer Beobachter
vom 28. September 1940

Am 27. September 1940 wurde in Berlin zwischen Deutschland, Kaiserreich Japan und dem Königreich Italien der Dreimächtepakt als Erweiterung der Achse Berlin-Rom abgeschlossen. Er wurde von den Vertragspartnern oft auch als Achse Berlin-Rom-Tokio bezeichnet.

Der Bedeutung wegen werden hier die Präambel und die wesentlichsten Punkte wiedergegeben.

Präambel

Die Regierungen von Deutschland, Italien und Japan sehen es als eine Voraussetzung für einen dauerhaften Frieden an, daß jede Nation der Welt den ihr gebührenden Raum erhält. Sie haben deshalb beschlossen, bei ihren Bestrebungen im großasiatischen Raum und in dem europäischen Gebiete Seite an Seite zu stehen und zusammenzuarbeiten, wobei es ihr vornehmstes Ziel ist, eine neue Ordnung der Dinge zu schaffen und aufrecht zu erhalten, die geeignet ist, Gedeihen und Wohlfahrt der dortigen Völker zu fördern. Es ist ferner der Wunsch der drei Regierungen, die Zusammenarbeit auf solche Nationen in anderen Teilen der Welt auszudehnen, die geneigt sind, ihren Bemühungen eine ähnliche Richtung wie sie selbst zu geben, damit so ihre auf den Weltfrieden als Endziel gerichteten Bestrebungen verwirklicht werden können. Dementsprechend haben die Regierungen von Deutschland, Italien und Japan folgendes vereinbart:

Artikel 1

Japan anerkennt und respektiert die Führung Deutschlands und Italiens bei der Schaffung einer neuen Ordnung in Europa.

Artikel 2

Deutschland und Italien anerkennen und respektieren die Führung Japans bei der Schaffung einer neuen Ordnung im großasiatischen Raum.

Artikel 3

Deutschland, Italien und Japan kommen überein, bei ihren Bemühungen auf der vorstehend angegebenen Grundlage zusammenzuarbeiten. Sie übernehmen ferner, die Verpflichtung, sich mit allen politischen, wirtschaftlichen und militärischen Mitteln gegenseitig zu unterstützen, falls einer der drei Vertragschließenden Teile von einer Macht angegriffen wird, die gegenwärtig nicht in den europäischen Krieg oder in den chinesisch-japanischen Konflikt verwickelt ist.

Weitere Entwicklung und Bedeutung des Dreimächtepakts

Gemäß dem in der Präambel des Paktes ausgedrückten Wunsche der drei Regierungen nach Zusammenarbeit mit anderen Nationen, erklärte Ungarn am 20. November 1940 seinen Beitritt zum Dreimächtepakt. Es folgten Rumänien am 23. November 1940 und die Slowakei am 24. November 1940. Mit dem Beitritt Bulgariens am 1. März 1941 schloß sich die vierte Nation dem Dreimächtepakt an, und Reichsaußenminister von Ribbentrop gab in seiner Schlußansprache der Überzeugung Ausdruck, daß Bulgarien, „nicht der letzte sein wird, der zu uns kommt."

In dieser Rede formulierte der Reichsaußenminister das nun dem Dreimächtepakt zugrundeliegende völkerrechtliche Ordnungsprinzip eindeutig und klar, indem er sagte: „Durchsetzung und Sicherstellung des Lebensrechtes ihrer Völker in den ihnen naturgemäß zukommenden, das heißt ihrer Volkskraft entsprechenden Räumen gegenüber den Mächten, die selbst in Raumüberfluß leben, zu steril und unfähig sind, diesen auszunutzen, ihn aber dennoch den jungen Völkern mißgönnen."

Am 25. März 1941 schloß sich Jugo-Slawien dem Pakt an.

Für eine sich bereits in der Ferne abzeichnende Verwirklichung des Rechts der Völker entnehmen wir nun dem Dreimächtepakt folgende gestaltenden Grundprinzipien:

  1. Grundlage einer künftigen gerechten Weltordnung sind die Lebensrechte der Völker. Kein Staatenrecht, sondern echtes Völkerrecht ist das Ziel.
  2. Je nach Art und Umfang der rassisch bedingten Volkskraft sowie der politischen und kulturellen Leistung sind die Lebensrechte der Groß-Völker von denen der kleineren und kleinsten Völker zu unterscheiden.
  3. Lebensrecht eines Volkes ist das Recht auf einen seiner Volkskraft entsprechenden Raum, den Volksraum. Je nach den geographischen Gegebenheiten bieten die Räume verschiedene wirtschaftliche Möglichkeiten. So wird ein Volksraum einem Volke nicht immer die notwendige autarke Lebensgrundlage geben können, d. h. eine freie, unabhängige Wirtschaftsgestaltung und -entfaltung, sondern erst die Einordnung des Volkes in einen größeren Lebenszusammenhang, den wirtschaftlich unabhängigen, autarken Lebensraum.
  4. Die Lebensräume gliedern sich in Volksräume und bilden politisch wie wirtschaftlich eine Einheit. Die Lebensräume stehen unter der Hoheit der Großvölker als Ordnungsmächte. Diese bilden mit den im Lebensraum lebenden Völkern eine geschlossene Lebens- und Schicksalsgemeinschaft.
  5. Unter der Hoheit der drei Ordnungsmächte Deutschland, Italien und Japan sind der nord- und mitteleuropäische Lebensraum, der Mittelmeerraum sowie der ostasiatische Lebensraum in Neuordnung begriffen.

Siehe auch

Verweise