Besatzungsrecht

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Dem Besatzungsrecht unterfallen alle Rechtsvorschriften, Rechtsverordnungen und Gesetze, welche von Besatzern auf besetztem, fremden Staatsgebiet eingesetzt sind. Völkerrechtlich bindend ist die Haager Landkriegsordnung (u.a. Dritter Abschnitt: „Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete“). Demnach dürfen Besatzungszustände höchstens 60 Jahre andauern.[1] Dieser Umstand wäre in entsprechenden Zusatzprotokollen vermerkt worden. Ein offizielles Dokument dazu existiert jedoch nicht. Des Weiteren ist im Besatzungsfalle das IV. Genfer Abkommen bindend.

Das Besatzungsrecht umfaßt den rechtlichen Rahmen, den die Besatzer bzw. Okkupanten kraft ihrer Besatzungsgewalt für das besetzte Staatsgebiet einsetzen. Hat die eingesetzte Rechtsordnung verfassungsähnlichen Charakter, so bezeichnet man sie als Grundgesetz.

Situation in Deutschland

Im besetzten Deutschen Reich herrscht im Wesentlichen das SHAEF-Rechtsregelwerk. Dieses steht über und neben dem geltenden Recht.

Am 18. September 1944, als die alliierten Besatzungstruppen erstmals deutschen Boden betraten, wurde von General Dwight D. Eisenhower, dem Oberbefehlshaber der Alliierten Streitkräfte, die „Sammlung der Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung - Deutschland“[2] mit Wirkung vom 12. September 1944 im Auftrag der Viermächte verkündet. Eine Aufhebung der SHAEF-Gesetze ist bisher nicht erfolgt, zumal mit dem Deutschen Reich noch kein Friedensvertrag geschlossen wurde.

Einen juristischen Lehrstuhl für Besatzungsrecht gibt es an keiner bundesdeutschen Universität. Für Juristen sind die BRD-Rechtsnormen, welche auf dem höherrangigen Besatzungsrecht fußen, bindend. Zur Betätigung als Rechtsanwalt innerhalb des bundesdeutschen Besatzungskonstruktes ist eine entsprechende BRD-Genehmigung vonnöten.

Siehe auch

Fußnoten