Friedensvertrag

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Ein Friedensvertrag beendet einen Kriegszustand zwischen vormals kriegführenden Staaten unter Herbeiführung eines Friedens. Er bewirkt in der Regel eine außenpolitische Rehabilitierung der Kriegsverlierer und ein Erlöschen von Besatzungsrechten der Sieger. Ein Waffenstillstand, wie er für den handlungsunfähigen Staat Deutsches Reich gilt, ist kein Friedensvertrag.

Friedensverträge, deren Bedingungen von den Siegern diktiert werden und zudem Annexionen von Teilen besiegter Staaten Staaten erzwingen, sind kein Werkzeug des Friedens. Das lehrt uns die Geschichte z. B. bei der Betrachtung des Versailler Friedensdiktates.

Gebietsannexionen wurden schon von den Unterzeichnern der Haager Landkriegsordnung geächtet, zu denen auch der Staat Deutschland zählt.

Friedensvertrag längst fällig

Auch über 75 Jahre nach Einstellung der Kriegshandlungen (fälschlicherweise als Kriegsende bezeichnet) hat Deutschland noch keinen Friedensvertrag mit den Regierungen der Alliierten Sieger. Ein Friedensvertrag ist jedoch erforderlich, um nach dem Völkerrecht Reparationsforderungen zu vereinbaren.

Das haben die Sieger nach dem Zweiten Weltkrieg nicht für nötig erachtet, sondern völkerrechtswidrig sofort und ohne rechtliche Grundlagen z. B. Demontagen durchgeführt, den Kohle- und Holzexport erzwungen, deutsches Eigentum im In- und Ausland beschlagnahmt, Fabrikeinrichtungen und Patente geraubt und sogar Wissenschaftler verschleppt. Letztlich wurden so vorab schon Werte in der Größenordnung vieler Milliarden Euro aus deutschem Besitz geraubt. Über die Gesamthöhe dieser entzogenen Werte besteht bis heute keine Gewißheit, denn die Bewertung vieler Auflistungen – soweit sie überhaupt vorhanden sind – ist nach wie vor strittig. Auch der Gesamtwert des enteigneten deutschen Auslandsvermögens ist unklar.

Erst nach 1949 kam es aufgrund der „deutschen Schuld“ vorab im Rahmen der sogenannten „Wiedergutmachung“ zu vertraglichen Regelungen. Das Londoner Schuldenabkommen (LSA) von 1953 ergänzte diese Vereinbarungen. Nach Artikel 5, Absatz 2 des LSA wurde die Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen der ehemaligen Kriegsgegner und der von Deutschland besetzten Staaten „bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt“. Das heißt im Klartext: Die Frage der Reparationen wird erst durch einen Friedensvertrag mit Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern geregelt (vgl. dazu den Überleitungsvertrag von 1952/54, Teil IV, Art. 1).

Damit hätte die von den Alliierten in Deutschland eingesetzte provisorische Übergangsregierung also eine völkerrechtliche Grundlage, sämtliche Reparationsforderungen bis zum Friedensvertrag abzuweisen. Stattdessen wurden zumindest von der BRD-Regierung mehrere Abkommen mit einzelnen ehemaligen Kriegsgegnern geschlossen, die im Grunde „Reparations“zahlungen beinhalteten, wenn auch unter anderen Bezeichnungen. Wiedergutmachungszahlungen aber sind keine Reparationen!

Der Unterschied zwischen Wiedergutmachung und Reparation besteht darin, daß Wiedergutmachung in der bundesdeutschen Rechtssprache die Erfüllung von Entschädigungsansprüchen der sogenannten „Verfolgten des NS-Regimes“ aufgrund innerstaatlicher Gesetze darstellt. Das hat nichts mit Reparationen zu tun, die Ansprüche von Staat zu Staat regeln.

Damit sind diese Vereinbarungen der BRD mit Alliierten Schenkungen. Ansprüche aus dem Bombenkrieg gegen deutsche Zivilisten, Landnahme und Vertreibungsschäden wurden dagegen bei diesen Verhandlungen ausdrücklich ausgeschlossen! Das BRD-Regime leitet also Volksvermögen (materielle Werte wie Steueraufkommen) an Alliierte ab und schwächt damit den Stand des Deutschen Reiches vorsätzlich.

Materielle Entschädigungen als „Wiedergutmachung“ für die Zeit zwischen 1933 und 1945 erfolg(t)en in Deutschland durch:

  • Schadensersatz für Gesundheitsschäden für Zwangsarbeit und Haftzeiten;
  • Schadensersatz für Renten und Angleichungen von Rentenansprüchen;
  • Ausgleichszahlungen für erlittene Nachteile beim beruflichen Fortkommen;
  • Rückerstattung von Vermögenswerten und Grundstücken entweder direkt an die früheren Eigentümer oder als erbenloses Vermögen an jüdische Organisationen;
  • Schadensersatz für verlorene und nicht mehr auffindbare Vermögenswerte;
  • Globalabkommen mit Staaten, Stiftungen und Organisationen von Anspruchsberechtigten.

Dies ist in folgenden Gesetzen und Abkommen geregelt:

  • Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
  • Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
  • „NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz“ (NS-VEntschG)
  • Israelvertrag
  • Globalverträge (o.A.)
  • Sonstige Leistungen (Öffentlicher Dienst, Wapniarka, NGJ-Fonds)
  • Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
  • Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
  • Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
  • Kriegsopferversorgung
  • Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Literatur

  • Heinrich Härtle: Kriegsschuldlüge und Friedensvertrag, Reichsruf-Verlag, Hannover 1959
  • Raus aus der Nato. Für einen Friedensvertrag mit Russland, Compact 4/2022, Heftvorstellung

Fußnoten