Ehrenhof des Heeres
(Weitergeleitet von Ehrenhof der Wehrmacht)
Der Ehrenhof des Heeres wurde nach dem Attentat vom 20. Juli 1944 gebildet. Aufgabe war es, Vorwürfe gegen Angehörige der Wehrmacht zu klären ohne die möglichen Verräter der Wehrgerichtsbarkeit überstellen zu müssen. Ein Schuldspruch hatte die Aberkennung der militärischen Ehren zur Folge, so daß die Personen anschließend der Zivilgerichtsbarkeit zugeführt werden konnten. Erwiesen sich die Vorwürfe hingegen als haltlos, wurde ein aufwendiges Gerichtsverfahren vermieden und der Betroffene verblieb mit allen Ehren weiterhin in der Wehrmacht.
Am 4. August 1944 erfolgte eine Veröffentlichung:
- Führerhauptquartier, 4. August.
- Das Heer hat dem Führer den Wunsch unterbreitet, zu sofortiger Wiederherstellung seiner Ehre schnellstens durch eine rücksichtslose Säuberungsaktion auch von den letzten am Anschlag am 20. Juli 1944 beteiligten Verbrechern befreit zu werden. Es mochte die Schuldigen sodann der Volksjustiz überantwortet sehen. Der Führer hat diesem Wunsch entsprochen, zumal der schnelle und tatkräftige Zugriff des Heeres selbst den volks- und hochverräterischen Anschlag im Keime erstickt hat. Im einzelnen hat der Führer bestimmt:
- Ein Ehrenhof von Feldmarschällen und Generälen des Heeres hat zu prüfen:
- Wer an dem Anschlag irgendwie beteiligt ist und aus dem Heere ausgestoßen werden soll. Wer als verdächtig zunächst zu entlassen sein wird.
- In diesen Ehrenhof hat der Führer berufen:
- Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel
- Generalfeldmarschall Gerd von Rundstedt
- Generaloberst Heinz Guderian
- General der Infanterie Walter Schroth
- Generalleutnant Karl-Wilhelm Specht
- Als Vertreter:
- General der Infanterie Karl Kriebel
- Generalleutnant Heinrich Kirchheim
- Der Führer hat sich vorbehalten, über die Anträge des Ehrenhofes persönlich zu entscheiden. Soldaten, die der Führer ausstößt, haben keine Gemeinschaft mehr mit den Millionen ehrenhafter Soldaten des Großdeutschen Reiches, die die Uniform des Heeres tragen, und mit den Hunderttausenden, die ihre Treue mit dem Tode besiegelten. Sie sollen daher auch nicht von einem Gericht der Wehrmacht, sondern zusammen mit anderen Tätern vom Volksgerichtshof abgeurteilt werden. Dasselbe muß gelten für Soldaten, die zunächst aus der Wehrmacht entlassen werden.
- Der vom Führer berufene Ehrenhof des Heeres ist am 4. August zusammengetreten und hat auf Grund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse dem Führer folgende Anträge unterbreitet: Aus der Wehrmacht werden ausgestoßen:
- Die in Haft befindlichen:
- Generalfeldmarschall von Witzleben, General der Nachrichtentruppe Fellgiebel, Generalleutnant von Hase, Generalmajor Stieff, Generalmajor von Tresckow, Oberst i. G. Hansen, Oberstleutnant i. G. Bernardis, Major i. G. Hayessen, Hauptmann Klausing, Oberleutnant d. R. Graf von (der) Schulenburg, Oberleutnant d. R. von Hagen, Leutnant d. R. Graf Yorck von Wartenburg.
- Die am 20. Juli standrechtlich erschossenen:
- General der Infanterie Olbricht, Oberst i. G. Graf von Stauffenberg, Oberst i. G. Quirnheim, Oberleutnant d. R. v. Haeften.
- Die Verräter, die sich durch Selbstmord selbst schuldig bekannt haben:
- Generaloberst a. D. Beck, General der Artillerie Wagner, Oberst i. G. Freytag-Loringhoven, Oberstleutnant Schrader.
- Die Fahnenflüchtigen:
- General der Artillerie Lindemann, Major i. G. Kuhn (zu den Bolschewisten übergelaufen).
- Ein Antrag auf Ausstoßung des ehemaligen Generalobersten Hoepner erübrigt sich, da Hoepner — als im Jahre 1942 bereits aus der Wehrmacht ausgestoßen — dem Heer nicht mehr angehört.
- Der Führer hat den Anträgen stattgegeben. Die Ausgestoßenen werden dem Volksgerichtshof zur Aburteilung übergeben. Die Verhandlung vor dem Volksgerichtshof gegen die Schuldigen findet in Kürze statt.
Meldung in der Marburger Zeitung vom 5./6. August 1944 S. 1: