Ehrenkreuz für Hinterbliebene deutscher Spanienkämpfer

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Ehrenkreuz für Hinterbliebene deutscher Spanienkämpfer

Das Ehrenkreuz für Hinterbliebene deutscher Spanienkämpfer wurde am 14. April 1939 von Adolf Hitler gestiftet.

Verleihung

Am gleichen Tage, an welchem das Spanienkreuz gestiftet worden war, am 14. April 1939, wurde durch eine Verordnung des Führers und Reichskanzlers das Ehrenkreuz für Hinterbliebene deutscher Spanienkämpfer geschaffen. Nach der Satzung dieses Ehrenzeichens in einer Stufe, welche vom gleichen Tage datiert, wurde dieses verliehen an:

  1. gefallene Freiwillige (posthum)
  2. in Kriegsgefangenschaft verstorbene, ebenfalls post mortem,
  3. verschollene Freiwillige,
  4. im Einsatz tödlich Verunglückte, wiederum post mortem,
  5. an Freiwillige, die an den Folgen von Verwundungen, Unglücksfällen sowie an den durch besonderen Einsatz bedingten und als Kriegs-Dienstbeschädigung anerkannten Krankheiten verstorben waren.

Verleihungs- bzw. trageberechtigt waren aber auch nach der gleichen Satzung

  1. die Witwe,
  2. der älteste volljährige Sohn, danach die Tochter,
  3. der Vater und danach die Mutter und schließlich
  4. der Bruder und danach die Schwester des gefallenen bzw. verstorbenen Angehörigen der Legion Condor.

Mit dieser Stiftung war ein Ehrenzeichen geschaffen worden, welches bisher in der Geschichte der deutschen Orden und Ehrenzeichen schon vorher beim Ehrenkreuz für die Witwen und Eltern gefallener Kriegsteilnehmer (13. Juli 1934) existierte. Eine Wiederholung z. B. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges hat es aber nicht wieder gegeben. Eine solche Stiftung war aber nicht neu, so hatte z. B. Kanada eine Auszeichnung für die „next of kin“, d. h. die nächsten Angehörigen des Gefallenen, schon vorher geschaffen.

Getragen wurde die Auszeichnung am Band auf der linken Brustseite.

Insgesamt wurden 315 Ehrenkreuze mit einer Urkunde verliehen.

Sonstiges

Das Ehrenkreuz für Hinterbliebene deutscher Spanienkämpfer gehört zu den nationalsozialistischen Auszeichnungen, deren Führung in der BRD nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 in keiner Form zulässig ist.

Siehe auch