Mutter

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„Maternal Admiration“ (mütterliche Bewunderung), Gemälde von William Adolphe Bouguereau (1825–1905) aus dem Jahr 1869

Eine Mutter (Kosename: Mutti oder Mama) ist der weibliche Elternteil eines Kindes.

Erläuterung

Als Mutter bezeichnet man im allgemein eine Frau in ihrer höchsten Ausprägung, nämlich als eine, die ein Kind gebärt bzw. geboren hat. Der daraus entstehende biologische, juristische und soziale Status der Mutterschaft erzeugt die Aufgabe der Mutter, sich – im Idealfall gemeinsam mit einem Vater – um ihr Kind zu kümmern und es zu erziehen. In verschiedenen Ländern können neuerdings im zunehmend heterophoben Zeitgeist auch zwei „Mütter“ in homosexueller Partnerschaft das Erziehungsrecht übernehmen, womit das klassische Familienideal zerbrochen wird. Eine zentrale Rolle spielt die Mutter auch als Archetyp in der Analytischen Psychologie Carl Gustav Jungs (vgl. Mutterarchetyp).

Rechtsprechung

Die Frau kann auch durch Adoption eines Kindes zur Mutter werden. In der deutschen Rechtsprechung ist die Mutter in erster Linie die leibliche Mutter: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 Bürgerliche Gesetzbuch).

Begriff

Die Rolle der Mutter ist von der Natur vorgegeben, wechselte aber im Laufe der Geschichte mehrmals ihre Wertigkeit. Generell ist sie mit der gesellschaftlichen Stellung der Frau vergleichbar. Kinderreichste Mutter Deutschlands ist Barbara Stratzmann mit 53 beglaubigten Kindern (im 15./16. Jahrhundert). Die jüngste Mutter der Welt wurde die Peruanerin Lina Medina im (angeblichen)[1] Alter von fünf Jahren. Das Durchschnittsalter, in dem deutsche Frauen erstmals Mutter werden, lag 2007 bei 26 Jahren, in den 1960er Jahren lag es bei 23 Jahren.

Das altgermanische Stammwort móðir (ahd. muoter) ist der Ursprung für die heutige Bezeichnung der Mutter in den meisten indogermanischen Sprachen. Ebenso werden auch heute noch in vielen Kulturen ähnliche Wörter für Himmel und Mutter verwendet. Das Wort Mama kommt aus dem lateinischen mamma und bedeutet so viel wie „Brust, Brustwarze“ oder auch „Euter“.

Die Mutter im Nationalsozialismus

Wertschätzung

Im Nationalsozialismus genossen Mütter einen einzigartigen Schutz und besondere Wertschätzung, wie auch der staatliche Ehrentag „Muttertag“ hervorhob. Die Bücher „Die deutsche Mutter und ihr erstes Kind“ und „Unsere kleinen Kinder“ der Ärztin Johanna Haarer wurden in vielen Familien während des Dritten Reiches und in den Jahren danach zur Richtschnur für den Umgang mit Säuglingen und Kleinkindern.

NS-Frauenschaft

Am 8. September 1934 in Nürnberg sprach Adolf Hitler vor der NS-Frauenschaft:

„In meinem Staate ist die Mutter die wichtigste Staatsbürgerin. Was der Mann an Opfern bringt im Ringen seines Volkes, bringt die Frau an Opfern im Ringen um die Erhaltung dieses Volkes in den einzelnen Zellen. Was der Mann einsetzt an Heldenmut auf dem Schlachtfeld, setzt die Frau ein in ewig geduldiger Hingabe, in ewig geduldigem Leiden und Ertragen. Jedes Kind, das sie zur Welt bringt, ist eine Schlacht, die sie besteht für Sein oder Nichtsein ihres Volkes.“

Ewiges Volk

Aus dem Begleittext der Reichsschau „Ewiges Volk“ im Jahre 1938 ist von der Bedeutung der Mutter zu lesen:

„Männer machen Geschichte, Mütter aber erst sichern dem Volk sein ewiges Leben.“

Mutterschaft

Soziale Aufgaben der Mutterschaft sind die Ernährung und Erziehung des unselbständigen, anfangs hilflosen Kindes bis zum Alter und Zustand der völligen eigenen Übernahme dieser Aufgaben durch das betreute Kind selbst. Mit Erreichen dieses Zustands tritt das Kind in den Status des selbständigen Gesellschaftsmitgliedes ein. Legal wird dieser Zeitpunkt durch das Erreichen der Mündigkeit markiert, die elterlichen Pflichten können sich aber, je nach Gesellschaftssystem, weit über diesen Zeitpunkt erstrecken. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben arbeiten im Idealfall nicht nur die Eltern zusammen, sie werden auch von der Gesellschaft durch verschiedene Einrichtungen und Maßnahmen unterstützt.

Mutterschaftsurlaub

Mutterschaftsurlaub ist die umgangssprachliche, nicht ganz korrekte Bezeichnung für die Beschäftigungsverbote für Frauen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung. Die Bezeichnung „Urlaub“ ist in diesem Zusammenhang schon deshalb irreführend, da die Beschäftigungsverbote nicht der Freistellung der Beschäftigten von der Arbeit dienen, um ihnen bestimmte andere Tätigkeiten (Erholung, Kindererziehung, Fortbildung usw.) zu ermöglichen. Ziel ist vielmehr die Abwehr von Gefahren, die der (werdenden) Mutter bei Weiterbeschäftigung drohen würden.

BRD

  • In der BRD sind diese für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutzgesetz und für Beamtinnen in der Mutterschutzverordnung des Bundes bzw. den Parallelvorschriften der Länder enthalten.
  • Früher wurde der Begriff Mutterschaftsurlaub für die Freistellung zur Kindererziehung verwendet, ehe er zunächst durch Erziehungsurlaub und schließlich durch Elternzeit ersetzt wurde (vgl. die nunmehr gestrichenen § 8a-8d Mutterschutzgesetz).
  • In der BRD besteht während 14 Wochen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub (6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen), bei dem 100 % des bisherigen Einkommens bezahlt wird.

BRÖ

  • 16 Wochen Mutterschaftsurlaub. Bei Zwillings-, Drillingsgeburten usw. und bei Frühgeburten erhöht sich diese Zeit auf 20 Wochen.
  • Die Mutter bekommt vom Sozialversicherungsträger ein Wochengeld, das dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 13 Wochen entspricht.

Schweiz

  • 14 Wochen Mutterschaftsurlaub

Mutterschaftsgeld

Nach §200 RVO (Reichversicherungsordnung) erhalten weibliche Mitglieder (pflicht- oder freiwillig versichert) der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit des Mutterschutzes in Deutschland Mutterschaftsgeld. Diese staatliche Vergütung ist nicht mit dem Kindergeld gleichzusetzen, wobei arbeitslose Mütter seit 2011/12 zwar offiziell Mutterschafts- und Kindergeld erhalten, beide Summen werden jedoch vollständig mit dem Arbeitslosengeld verrechnet, so daß arbeitslose Mütter keinerlei zusätzliche Bezüge erhalten.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen:

  • die Schwangere muß bei Beginn der Schutzfrist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein und
  • das Mitglied muß mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein (§ 200 Abs. 1 RVO, 1. Alternative) ODER das Mitglied steht in einem Arbeitsverhältnis, ihm wird jedoch wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt (§ 200 Abs. 1 RVO, 2. Alternative). Hierzu zählen Studentinnen, Rentenbezieher und freiwillig Versicherte, die versicherungsfrei beschäftigt sind.

Mutterschaftsversicherung

Eine Mutterschaftsversicherung oder Elternschaftsversicherung ist eine Sozialversicherung mit dem Ziel, den finanziellen Unterhalt während der Mutterschaft und/oder nach der Geburt eines Kindes abzusichern, sowie den Erwerbsausfall einer Wöchnerin während der Zeit des Mutterschutzes zu ersetzen. Meistens erfolgt dies im Rahmen eines bezahlten Mutterschafts- und eines Vaterschaftsurlaubes oder der Bezahlung eines Taggeldes über eine bestimmte Zeit.

Mutterschutzgesetz

Ehrbare Mutter.jpg

Das deutsche Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter soll werdende und stillende Mütter vor ungesunder Beschäftigung schützen. Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter, in Kraft seit dem 24. Januar 1952, wurde zuletzt am 5. Dezember 2006 geändert. Es gilt nur für als Arbeitnehmer beschäftigte Mütter, für Beamtinnen gelten die weitgehend inhaltsgleiche Mutterschutzverordnung des Bundes beziehungsweise die entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder. Die Gesetze folgen zum großen Teil den Forderungen der Normen für den Mutterschutz, wie sie von der Internationalen Arbeitsorganisation aufgestellt wurden.

Zu den zentralen Bestimmungen gehören die – teilweise auch nicht ganz korrekt als „Mutterschaftsurlaub“ bezeichneten – Beschäftigungsverbote: Nach § 3 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen sie nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich (und jederzeit widerruflich) zur Arbeitsleistung bereit erklären. Des weiteren dürfen Mütter nach § 6 MuSchG acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. § 11 MuSchG sieht für die Dauer der Beschäftigungsverbote eine Entgeltfortzahlungspflicht vor. § 13 MuSchG und § 14 MuSchG regeln die Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkassen.

§ 4 MuSchG verbietet des weiteren, daß werdende Mütter mit schweren Arbeiten beschäftigt werden, wie schweres Heben, Fließband- und Akkordarbeit.

Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz werden als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 21 MuSchG). Das Mutterschutzgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.

1878 wurde in Deutschland erstmals ein Mutterschutzgesetz erlassen. Es sah nach der Entbindung drei arbeitsfreie Wochen vor.

Würdigende Gedichte (Auswahl)

Bildergalerie

Zitate

  • „Eine Frau, die ihren Kinderwagen vor sich herschiebt, hat das Recht, zum Sieger von Sedan und zum Dichter des ‚Faust‘ zu sagen: Bitte gehen Sie mir aus dem Wege!“Otto Fürst von Bismarck, Reichsgründer
  • „Das Herz einer Mutter ist ein Abgrund, in dessen Tiefe man immer die Bereitschaft zum Verzeihen findet.“Honoré de Balzac (1799–1850)
  • „Die beste Erziehungsmethode für ein Kind ist, ihm eine gute Mutter zu verschaffen.“Christian Morgenstern (1879–1914)
  • „Von der Mutter her. – Jedermann trägt ein Bild des Weibes von der Mutter her in sich: davon wird er bestimmt, die Weiber überhaupt zu verehren oder sie geringzuschätzen oder gegen sie im allgemeinen gleichgültig zu sein.“Friedrich Nietzsche
  • „Die Mütter geben unserem Geist Wärme, die Väter Licht.“Jean Paul (1763–1825)
  • „Vom Vater hab ich die Natur, des Lebens ernstes Führen, vom Mütterchen die Frohnatur, die Lust zu fabulieren.“Johann Wolfgang von Goethe
  • „Ein Element der Liebe. – In jeder Art der weiblichen Liebe kommt auch etwas von der mütterlichen Liebe zum Vorschein.“Friedrich Nietzsche

Siehe auch

Literatur

Verweise

Fußnoten

  1. Diese Angaben wurden aufgrund der unzuverlässigen peruanischen Behördenpraxis allerdings bezweifelt, so war Medina laut U.S. TIME mindestens 8½ Jahre alt.
  2. In der Mitte des Plakats befindet sich ein Zitat von Adolf Hitler: „Mit jedem Kind, das die Frau der Nation zur Welt bringt, kämpft sie ihren Kampf für die Nation. Der Mann tritt für die Nation ein, wie die Frau für die Familie eintritt. Die Gleichberechtigung der Frau besteht darin, daß sie in den ihr von der Natur bestimmten Lebensgebieten jene Hochschätzung erfährt, die ihr zukommt. Deshalb sehen wir in der Frau die ewige Mutter unseres Volkes und die Lebens-, Arbeits- und auch Kampfgefährtin des Mannes.“