Einbruch

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Unter einem Einbruch versteht man das Eindringen eines Unbefugten - meist eines Diebes - in fremde Räumlichkeiten. Eine Person, die einen Einbruch begeht, ist ein Einbrecher. Im Gegensatz zum Dieb muß ein Einbrecher jedoch nicht zwangsläufig etwas stehlen, sondern kann auch andere Ziele verfolgen, wie zum Beispiel Spionage.

Situation in der Bundesrepublik Deutschland

Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sah unter dem § 244 bis zum Juni 2017 folgende Regelung für Einbrüche vor:

Quelle
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§ 244

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.

einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a)

eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b)

sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

2.

als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

3.

einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Quelle: Strafgesetzbuch der BRD[1]

Der seinerzeitige Justizminister der BRD, Heiko Maas, verkündete 2017: „Wir müssen alles tun, um die Menschen in ihren eigenen vier Wänden so gut wie möglich zu schützen. Dazu gehört auch: Wohnungseinbrüche sollen in Zukunft härter bestraft werden“. [2] Unter härterer Bestrafung meinte Maas eine Erhöhung der Mindeststrafdauer von einem halben Jahr auf ein ganzes Jahr. Diese Entscheidung trat am 29. März 2017 in Kraft. Allerdings konnte die Einbruchsrate in der BRD nur durch die persönlichen Sicherheitsmaßnamen der deutschen Hausbesitzer gesenkt werden. Im Jahre der von den Massenmedien häufig Flüchtlingskrise titulierten Asylantenflut in Europa, 2015, wurden 167.136 Einbrüche verzeichnet, was einen Rekord darstellte. [3] Daraufhin rüsteten viele Wohnungs- und Hausbesitzer ihr Grundstück mit stärkeren Sicherheitssystemen (Alarmanlagen, kompliziertere Türschlösser, schwer von Außen zu öffnende Fenster), ebenso auch in der Bundesrepublik Österreich [4].

Viele Tageszeitungen, die als Quelle auf die DPA zurückgreifen, berichten, daß die Zahl der Einbrüche bereits seit 2016 zurückgegangen sei, also vor dem Gesetzesbeschluß des Regierung. 2016 wurden 151.265 Einbrüche in der BRD verzeichnet. Somit gäbe es grob 16.000 Einbrüche weniger als im Vorjahr. Wenn man jedoch beachtet, daß ein Jahr insgesamt 525.000 Minuten dauert und mit 151.265 Einbrüchen im Durchschnitt etwa alle dreieinhalb Minuten ein Einbruch stattfindet, kann das Fehlen von 16.000 Einbrüchen im Jahr, zurückgehend auf die Sicherheitsvorkehrungen der deutschen Hausbesitzer in der BRD, nicht als Vorwand gelten, die bestehende Ausländerkriminalität zu verharmlosen.

Die Aufklärungsquote bei Einbrüchen lag im Jahr 2020 unter 20 Prozent.[5]

Staatliches Eindringen in die Privatsphäre der Bürger

Gesondert zu betrachten sind Einbrüche in der Privatsphäre einzelner, meist staatlich unerwünschter Persone, durch heimliches, digitales Eindringen in ihre Rechner, oder durch das Anbringen von Mikrophonen oder Filmaufnahmegeräten in ihren Wohnungen von seiten geheimdienstlicher, ggf. im Bereich des Tiefen Staates agierenden Gruppierungen, z. B. Gladio.

Fußnoten

  1. Strafgesetzbuch, DeJure
  2. Wohnungseinbruch, Bundesregierung
  3. Kriminalstatistik, ein Fünftel weniger Einbrüche in Deutschland, Tagesspiegel
  4. Einbruchstatistik, Wohnnet
  5. Quelle: Netzpräsenz Sparda-Bank Südwest, 30. Januar 2021