Hegung

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Darstellung von 1908 eines Gerichtstages zur karolingischen Zeit: „Haselgerten, in die Erde gesteckt und mit roter Schnur verbunden, bilden die Hegung.“[1]
Darstellung aus dem 14. Jahrhundert: Abhaltung eines Dings mit dem Grafen und Schultheißen (mit spitzem Hut) rechts im Bild als Richter und fünf Schöffen links im Bild als Urteiler. Der Schultheiß hält für den Grafen als Zeichen des Gerichtes unter Königsbann und als Zeichen der Hochgerichtsbarkeit (Blutgerichtsbarkeit) das Schwert. Es dürfte sich hiebei um die Hegung handeln, die in dieser Zeit aus ganz bestimmten Fragen des Grafen an die Urteiler bestand (ob das Gericht am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der richtigen Besetzung stattfindet). Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben waren, konnte das Gericht rechtswirksam tätig werden.[2]

Hegung war bei den Germanen bis ins frühe Mittelalter hinein die Eröffnung des Things (bzw. des Dings), im süddeutschen Raum durch den Priester, im norddeutschen Raum durch den König mit der Formel: „Ich gebiete Lust“ (d. h. Gehör und Schweigen) „und verbiete Unlust“. Weiterhin gehörte zur Hegung, daß der Versammlungsort (Gerichtsstätte) durch Zweig und Schnur oder durch Pflock und Seil oder später durch festere Begrenzungen räumlich abgesteckt wurde. Der Platz innerhalb dieser Abgrenzung war nun gefreit, daß heißt, der Raum war ausgenommen von jeder Betätigung der Privatrache und das Gericht durfte nicht durch eigenmächtiges Eingreifen der Zuhörer gestört werden.

Das Ende der Versammlung wurde durch einen entsprechenden Gegenakt markiert. Der Begriff Hegung zur Bezeichnung des formellen Verfahrens der Eröffnung von (Gerichts-)Versammlungen (Gerichtsverfahren) wurde von den ersten Anfängen deutscher Rechtsgeschichte noch bis in das 19. Jahrhundert hinein verwendet.

In der germanischen Frühzeit war durch die Hegung die Versammlung unter den Schutz und Frieden des Gottes Ziu gestellt, der als Schwert- und Kriegsgott zugleich der Gott des Heeres wie des Things war. Die Störung des Thingfriedens (Unlust) wurde als Beleidigung des Gottes durch den Priester schwer (mit der Acht) bestraft.

Literatur

Fußnoten

  1. Bild und Zitat aus: Geschichtsbilder, J.C. Andrä, 1908, Voigtländer Verlag
  2. Quelle: Buchmalerei (kolorierte Pause): Sachsenspiegel, Dresdner Bilderhandschrift zu Landrecht I,59,2, Sammlung Amira, München, 27/V-34