Hegung
Hegung war bei den Germanen bis ins frühe Mittelalter hinein die Eröffnung des Things (bzw. des Dings), im süddeutschen Raum durch den Priester, im norddeutschen Raum durch den König mit der Formel: „Ich gebiete Lust“ (d. h. Gehör und Schweigen) „und verbiete Unlust“. Weiterhin gehörte zur Hegung, daß der Versammlungsort (Gerichtsstätte) durch Zweig und Schnur oder durch Pflock und Seil oder später durch festere Begrenzungen räumlich abgesteckt wurde. Der Platz innerhalb dieser Abgrenzung war nun gefreit, daß heißt, der Raum war ausgenommen von jeder Betätigung der Privatrache und das Gericht durfte nicht durch eigenmächtiges Eingreifen der Zuhörer gestört werden.
Das Ende der Versammlung wurde durch einen entsprechenden Gegenakt markiert. Der Begriff Hegung zur Bezeichnung des formellen Verfahrens der Eröffnung von (Gerichts-)Versammlungen (Gerichtsverfahren) wurde von den ersten Anfängen deutscher Rechtsgeschichte noch bis in das 19. Jahrhundert hinein verwendet.
In der germanischen Frühzeit war durch die Hegung die Versammlung unter den Schutz und Frieden des Gottes Ziu gestellt, der als Schwert- und Kriegsgott zugleich der Gott des Heeres wie des Things war. Die Störung des Thingfriedens (Unlust) wurde als Beleidigung des Gottes durch den Priester schwer (mit der Acht) bestraft.
Literatur
- Ausführliche Beschreibung der Hegung des Hochnothpeinlichen Hals-Gerichts. Heilbronn und Leipzig 1798
- „Gottesgericht“: Darstellung aus der Zeit des Nibelungenliedes des Königs Gundikar um 435.
- Kurt Burchard: Die Hegung der deutschen Gerichte im Mittelalter: Ein Beitrag zur deutschen Rechtsgeschichte. 1893
- Gerhard Buchda: Hegung und Aufhebung des Vogtgerichts zu Kindleben, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung, Band 62, Heft 1 (August 1942)