Acht

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Acht (althochdeutsch âhta = „feindliche Verfolgung“) bezeichnet eine im germanischen Recht ausgesprochene teilweise oder vollständige Schutz- und Rechtlosigkeit einer Person.

Die Acht in Germanien

Bereits nach dem ältesten germanischen Recht gilt nicht nur das allgemeine Verbrechen als ein Friedensbruch, sondern auch die Weigerung, vor Gericht Recht zu geben und zu nehmen. In den meisten Fällen konnte man sich durch Erlegung einer Vermögensbuße an den Geschädigten und die Gemeinde gewissermaßen in den Frieden wieder einkaufen, bei schwereren Verbrechen jedoch wurde der Friedensbruch ein unheilbarer, und es erfolgte die Ächtung, d. h. die Ausstoßung des Friedensbrechers aus der Rechtsgenossenschaft.

Der Verbrecher wurde vom Richter feierlich aus dem Frieden gesetzt und wie ein jagdbares Tier ohne Schutz und Recht der Rache seines Feindes (der geschädigten Genossenschaft) preisgegeben. Daher die Bezeichnungen Wolf (Wargus) für einen Ächter, Wolfshaupt für einen Geächteten.

Der Geächtete durfte nicht nur, sondern sollte bußlos erschlagen werden wie ein Wolf. War er erschlagen, so blieb er unbegraben liegen, den Vögeln zum Fraß (vogelfrei) überlassen. Dieses Urteil war ein so schwerwiegendes, daß es nur auf dem Thing verhängt werden konnte und auch nur dort der Stab gebrochen wurde (symbolisches Zerbrechen der Mannheiligkeit). In diesem Falle hob der Fürst einen Haselstab und zerbrach ihn unter den Worten

So sprech ich Dir ab Land und Leben, Recht und Reue, Halle und Habe. Landflüchtig sollst Du sein, ehrlos und achtlos, rechtlos und ruhmlos. Wer Dich trifft in Haus und Hof, Weg und Wald, soll Dich erschlagen ungestraft und ungetadelt und bedankt und bedacht sein bei Volke und Tiu.

Der Ritus des Stabbrechens wurde noch zu viel späterer Zeit bei Verhängung des Todesurteils angewandt und ist in der heute noch gebräuchlichen Redewendung „den Stab über jemanden brechen“ enthalten.

Mit weniger entschiedener Wirkung trat die Acht aber auch schon dann ein, wenn das Verbrechen zwar eine Sühne durch Geld zuließ, der Verurteilte aber nicht vor Gericht erschien oder die auferlegte Buße nicht zahlte. Allmählich verschwand die Acht als Strafe für schwerere Verbrechen fast ganz, so daß sie zur Zeit der deutschen Rechtsbücher des späteren Mittelalters (Sachsen- und Schwabenspiegel) nur für diejenigen Verbrechen verhängt wurde, welche den allgemeinen Frieden als solchen verletzten (Landfriedensbruch). Die Acht im zweiten Falle, in ihrer Anwendung als prozessualisches Zwangsmittel, gewinnt dagegen um diese Zeit eine größere Ausdehnung. Der Sachsenspiegel unterscheidet hier zwischen Acht und Verfestung; die erstere geht vom König aus, letztere vom Gericht.

Die Verfestung und Acht im Mittelalter

Die Verfestung (einfache Acht) erfolgte auf die Weigerung des eines schweren Verbrechens Angeklagten, vor Gericht Rede zu stehen, sei es nun, daß er auf die gewöhnliche Ladung nicht erschienen, oder daß er zwar erschienen, aber „dingflüchtig“ geworden war, oder daß er bei während der Tat die Flucht ergriffen hatte. Blieb er nach der dritten Vorladung aus, so mußte der Kläger die That „selbsieben“t (mit sieben Zeugen) bezeugen, worauf der Richter die Verfestung aussprach. Jedermann konnte jetzt den Verfesteten (Geächteten) gefangen nehmen und an den Richter abliefern, auch denselben, für den Fall, daß er sich der Gefangennahme wehrte, ungestraft töten.

Der Verfestete entbehrte außerdem der gerichtlichen Rechte sowie des Rechtsschutzes und durfte von niemandem beherbergt oder gespeist werden. Wurde er gefangen überstellt, so verlor er das Recht auf den Unschuldseid. Dagegen wurden dem Verfesteten seine Vermögensrechte nicht entzogen; auch erstreckte die Ächtung ihre Wirkungen immer nur auf den Bezirk des Gerichts, von welchem sie ausging. Doch konnte ein höheres Gericht und in letzter Instanz selbst der König angegangen werden, die Wirkungen auf einen ausgedehnten Bezirk, ja selbst auf die Grenzen des Landes (Landesacht) auszudehnen.

Die Wirkungen der Acht hörten auf, sobald der Geächtete sich freiwillig vor Gericht stellte, wozu ihm auf Begehren freies Geleit bewilligt werden mußte. Wenn in diesem Falle der Verfestete für sein persönliches Erscheinen auf dem Gerichtstage keine Bürgen aufbringen konnte, mußte er bis dahin in Haft bleiben. Hatte aber ein Geächteter binnen eines Jahres und Tages nicht seine Unschuld bewiesen und sich aus der Acht gezogen, so wurde auf neuen Antrag des Klägers die zweite strenge oder vollständige Acht (Aberacht oder Oberacht) gegen ihn ausgesprochen, welche in gänzlicher Schutz- und Rechtlosigkeit bestand, bürgerlichen Tod, Eröffnung der Lehen, Auflösung der Ehe und Vogelfreiheit nach sich zog. Wer einen Geächteten schützte, fiel ebenfalls in die Acht.

Siehe auch

Verweise