Thing

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Der „Ring“ auf dem Landsgemeindeplatz in Glarus (Schweiz) in den Formen des alten germanischen Things.

Das Thing (südgermanisch Ding; ahd. dinc; altnd. þîng) war eine Gerichtsbarkeit oder auch Versammlung der Germanen stets unter freiem Himmel. Es wurde auf dem Thingplatz (oder Dingstätte, Dingstelle, Dingstuhl) abgehalten, der häufig etwas erhöht lag oder unter einem Baum (z. B. Gerichtslinde). Versammlungen zum Zwecke der politischen Meinungsfindung und zur Rechtsprechung, aber auch der Wehr(haft)machung, waren für die freiheitsliebenden Germanen als Konstante und Basis einer germanischen Demokratie unerläßlich. Tacitus beschreibt das Thing in seiner Germania (u. a. in den Kapiteln 11 und 12).

Das Thing-Prinzip wurde ab Mitte des 5. Jahrhunderts langsam vom Germanischen Stammesrecht abgelöst. In den Germanischen Stammesrechten verschmolzen mit wechselndem Gewicht germanische, römische und christliche Rechtsvorstellungen. Die Rechtsaufzeichnungen sind in lateinisch verfaßt und mit germanischen Ausdrücken durchsetzt. Jedoch blieb hierbei sowohl der Begriff als auch die Tradition des Thing (Ding) vielerorts im germanischen Raum noch sehr lange, teilweise bis in die jüngste Zeit, bestehen.

Bedeutung

In der germanischen Urzeit wurde jedes Ding durch die Hegung unter den Schutz des Gottes Ziu gestellt und jede Verletzung des Dingfriedens von den Priestern geahndet.

Die fränkische Gerichtsverfassung unterschied das echte Ding, eine Hauptversammlung, bei welcher alle Dingpflichtigen, d. h. alle Freien, erscheinen mussten, um unter Vorsitz des Grafen an alter Dingstätte, dreimal jährlich in jeder Hundertschaft, über Kapitalverbrechen und Immobiliar- und Freiheitsprozesse Urteil zu finden, und das gebotene Ding. In diesem, welches nach Bedarf, für gewöhnlich alle 14 Nächte, berufen wurde, handhabten seit den Reformen Karls des Großen Schöffen unter Leitung eines Schultheiß' die niedere Gerichtsbarkeit.

Das Afterding war laut Sachsenspiegel die um 14 Tage hinausgeschobene Fortsetzung des echten Ding; auch wurden so die unmittelbar nach dem ersten Gerichtstag des echten Ding folgenden Tage bezeichnet.

Als Botding wurde ein außerordentliches Ding bezeichnet, zu welchem die Dingpflichtigen aller Hundertschaften vom Grafen besonders entboten worden, während man eine auf einen bestimmten Tag angesetzte gerichtliche Verhandlung Tageding nannte. Land-, Go- (Gau-) und Burgding hieß das Ding je nach dem Sprengel, für welchen es zuständig war. Und das Markerding war die Versammlung der Markgenossen unter Vorsitz des Obermärkers zur Beratung der die gemeine Mark berührenden Angelegenheiten.

In den mittelalterlichen Grundherrschaften nannte man den Herrenhof, auf welchem das grundherrliche Gericht (Hübnerding) abgehalten wurde, Fron- oder Dinghof, den herrschaftlichen Beamten, welcher dasselbe leitete, Dingvogt, während der Grundherr selbst als Dinghofsherr bezeichnet wurde.

Siehe auch

Literatur

  • Gardenstone: Germanischer Götterglaube: ASATRU - Eine neue Religion aus alten Zeiten, 2009, ISBN 978-3839131589
  • Miriam Blümel: Das Bild der Nordmenschen bei Tacitus aus moderner Perspektive - Kultur und Religion der Germanen, Grin Verlag (2012), ISBN 978-3638789288