Schultheiß
Schultheiß oder kurz Schulz, Schulze, Schulte oder Schultze, eigentlich Schuldheiß (mhd. schultheiʒe, ahd. sculdheiʒe[o], eigentlich = „Leistung Befehlender“, zu Schuld und heißen; im mittelalterlichen Latein scultetus; Pl. Schultheißen), war ursprünglich die Bezeichnung für einen von der Obrigkeit eingesetzten Beauftragten (Unterbeamten, Beamten) mit vorwiegend richterlicher und exekutiver Gewalt, der die Mitglieder einer Gemeinde zur Leistung ihrer Schuldigkeit anzuhalten hatte, der „heißt“ (heischt), was jemand schuldig war; später bedeutete Schultheiß soviel wie Orts-, Gemeindevorsteher. Der Umfang seiner Amtstätigkeit gestaltete sich später in den deutschen Staaten sehr verschieden; den weitesten erreichte sie in den Reichsstädten, am beschränktesten wurde sie in den Dörfern, wo der Gutsherr den Schultheiß nach dem Lehnsrecht einsetzte. Insbesondere in den Städten ging das Amt dann in dasjenige des Bürgermeisters über, als ein in der frühen Neuzeit oft stolzeres Amt mit erweiterten juristischen Vollmachten und von freien Stadtbürgern erwählt. Beide Ämter bestanden aber vielfach noch lange Zeit parallel.
Früher wurde zwischen Stadtschultheiß (Stadtschulze) und Dorfschultheiß (Dorfschulze) unterschieden. Das Amt des Schultheißen, das in späterer Zeit, bis Anfang des 20. Jahrhunderts, durch die Wahl der Gemeinde übertragen wurde (aber auch dann immer der obrigkeitlichen Bestätigung bedurfte), war früher auch vielfach mit dem Besitz bestimmter Güter (Schulzengut, Schulzenlehen, Bauermeisterlehen, in Schlesien Scholtisei, Erbscholtisei, Scholzen- oder Scholtengut genannt) verbunden.
Wortherkunft
Schultheiß ist eine Zusammensetzung aus Schuld und dem alten Nomen Agentis zu heißen, bezeichnet also einen, der eine Verpflichtung gebietet, auferlegt. Es ist eine gemeinwestgermanische Wortbildung und war sowohl in der gotischen als auch in den nordgermanischen Sprachen unbekannt.
Da die Einrichtung wie der Name innerhalb des ganzen deutschen Sprachgebietes allgemein verbreitet war, ist es umso auffälliger, daß die alten Volksgesetze mit Ausnahme der langobardischen sie nicht erwähnen. Bei den Langobarden erscheint der Schultheiß zuerst und stets als Unterbeamter eines dux (Führer), in Deutschland ist der Name seit dem 8. Jahrhundert nachweisbar. Die lateinischen Quellen haben dafür tribunus.[1]
Sonstiges
Schultheiß hieß auch der Auditor der Landsknechte, der bei Militärgerichten den Gerichtsherren als Rechtsgelehrter beigegeben wurde.