Marinerichter

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Marinerichter sicherten die Ordnung innerhalb der preußischen und kaiserlich-deutschen Marine sowie Kriegsmarine bis 1945 gegen zersetzendes Verhalten durch entsprechende Bestrafung mit abschreckender Wirkung. Ein Richter war dabei für schwere Verstöße nach Militärstrafrecht zuständig. Übertretungen waren dagegen Sache des Disziplinarstrafrechts der Truppenkommandeure[1].

Preußische Marine und Auditeur

Die älteste militärische Strafordnung an Bord von Schiffen wurde 1674 oder 1675 vom Großen Kurfürsten erlassen. Die vom Kapitän verhängten Strafen wurden vom Profoß durchgeführt. Mit dem Aufbau der preußischen Marine unter Prinz Adalbert von Preußen wurde eine Marinegerichtsbarkeit durch königliche Ordre vom 13. Juni 1850 eingeführt. Dem Ober-Kommando der Marine wurde die Gerichtsbarkeit der Kommandierenden Generale des Heeres, dem Kommandeur der Marine die der Divisions-Kommandeure und den Kommandanten größerer Schiffe und Küsten-Flottillen-Divisionen die niedere Gerichtsbarkeit zugewiesen.
Der Justizbeamte hieß Auditeur. Er war der Leiter technischer Vorgänge beim Militärgericht ohne richterliche Befugnisse. Dem Generalauditeur folgten Korps-, Divisions-, Gouvernements- und Garnisonsauditeure als uniformierte Beamte. Urteile oder staatsanwaltliche Untersuchungen durften von ihnen nicht getätigt werden. Dafür war ein Offizier als Auditeuroffizier vorgesehen. Die körperliche Züchtigung wurde hier übrigens nicht wie in vielen Piraten-oder Seekriegsfilmen dargestellt mit einer Peitsche durchgeführt. Auf dem traditionellen Feld der Seefahrt wurden die Hiebe mit einer Leine oder einem Tau mit verstärkenden Takelungen am Ende gesetzt. Mit der Gründung der Admiralität am 14. November 1853 wurden die zuvor vom Heer Abkommandierten bis zum 10. Mai 1856 in die Marine eingeordnet.

Kaiserliche Marine und Kriegsgerichtsrat

Mit einer Bestimmung vom 24. Februar 1874 wurde zwischen Oberen Marinebeamten mit Militärrang, wie Zahlmeister, und ohne Militärrang, wie Intendantur, Marinejustiz, Werftingenieure und Lotsen, unterschieden. Als Waffenfarbe wurde karmesinrot gewählt. Daher auch der Name Blutrichter. Ab dem 1. Juni 1876 hieß das oberste Marinegericht General-Auditoriat, der Vorsteher General-Auditeur der Kaiserlichen Marine. Das Hilfspersonal wurde Aktuare (Schreiber) oder Rechnungsräte genannt. Am 12. November 1900 wurde der Name Auditeur durch Kriegsgerichtsrat ersetzt und Dienstränge vom 5. Bis 3. Rang, Kriegsgerichtsrat bis Oberkriegsgerichtsrat, eingeführt. Die Aktuare waren nun Gerichtsschreiber mit dem Titel Kanzleirat.
Die Militärgerichtsbarkeit der Bundesländer war ab der Reichsgründung 1871 uneinheitlich. Bis zum 1. Oktober 1900 wurde endlich eine Militärstrafgerichtsbarkeit geschaffen. Die Militärgerichtsverfassung suchte dabei die Anlehnung der Gerichts- an die Kommandogewalt. Der Kommandeur stellte die Gerichtsorgane, seine Autorität sollte nicht durch eine unabhängige Kommandogewalt untergraben werden. Ausnahme war einzig das Reichsmilitärgericht. Die niedere Gerichtsbarkeit aus Offizieren war zuständig für Militär ohne Offiziersrang bei Strafen von höchstens sechs Wochen Arrest oder 150 RM. Darüber hinaus war die höhere Gerichtsbarkeit mit Kriegsgerichtsräten zuständig. Gerichtsherrn der Ersteren waren die Kommandeure der Matrosen- und Werftdivisionen, der Bataillone und selbstständigen Abteilungen, der Letzteren die Chefs der zwei Marinestationen, der Inspekteur des Bildungswesens, die Chefs des I. Geschwaders und des im Ausland befindlichen Kreuzergeschwaders. An Gerichtstypen gab es Standgerichte, Kriegs- und Oberkriegsgerichte sowie das Reichsmilitärgericht. Der Gerichtherr verfügte die gegenzuzeichnende Anklage oder Verhaftung und bestätigte das Urteil war aber bei den Verhandlungen nicht anwesend.

Kriegsmarine und Marinerichter

1935 wurde der höchste Dienstgrad des Oberkriegsgerichtsrats im Reichswehrministerium auch in den beiden Marinestationen als Marine-Oberstkriegsgerichtsrat eingeführt. Zum 1. Oktober 1936 wurde in Berlin das Reichskriegsgericht als höchste Instanz der Wehrmacht geschaffen. Die Kriegsmarine erhielt dort drei Planstellen. Ein Vizeadmiral als Senatspräsident und zwei Konteradmirale als Reichskriegsgerichtsrat und Reichskriegsanwalt. Um 1940 wurden die beiden Oberkriegsgerichtsräte in Marinechefrichter umbenannt und u.a. in Sofia, Frankreich, Italien und Norwegen stationiert. Die im Zweiten Weltkrieg stärkemäßig ca. verachtfachte Marinejustiz wurde 1941 durch einen Konteradmiral als Ministerialdirigent und 1943 durch einen Vizeadmiral als Ministerialdirektor (später Admiralstabsrichter) geführt. Vom 1. April 1943 bis 1945 war der Chef des Marinerechtswesens der Ministerialdirektor Joachim Rudolphi. Mit der Schaffung der Laufbahn Offiziere im Truppensonderdienst am 2. Juni 1944 wurden die Marinejustizbeamten aktive Offiziere. Die Dienstränge waren nun Marinestabs-, Oberstabs-, Geschwader-, Flotten-, Admiral- und Admiralstabsrichter.

Literatur

  • Lintz, Georg: Vom Schiffsdirector zum Admiralstabsrichter – Über die Entwicklung der Laufbahn der Marinerichter. In: Zeitschrift für Heereskunde. Heft 301. 1982. S. 64-68.

Fußnoten

  1. Schwinge, Erich: Militärstrafgesetzbuch und Kriegssonderstrafrechtsverordnung. 1943. 5. Auflage. S. 2-5.