Standrecht

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Elena Ceausescu, am 25. Dezember 1989 angeklagt und verurteilt wegen ihr zugerechneter Morde an Angehörigen ihres Volkes und Zerstörung der Staatsordnung[1] – wie ihr Mann Nicolae Ceausescu

Standrecht ist das im Ausnahme-, Belagerungs- oder Kriegszustand nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze bestehende Recht, über Verbrechen und Vergehen bestimmter Art (z. B. Hoch- und Landesverrat, Aufruhr, Plünderungen) nicht durch die ordentlichen Straf- oder Kriegsgerichte, sondern in einem abgekürzten gerichtlichen Verfahren durch Standgerichte zu entscheiden und eine dabei verhängte Todesstrafe alsbald zu vollstrecken (z. B. standrechtliche Erschießung).

Erläuterung

Das Standrecht setzt voraus, daß trotz des summarischen Charakters des Verfahrens ein wirkliches Gericht gebildet wird, das in einem geordneten Verfahren den Sachverhalt und die Schuld des Angeklagten feststellt und daß diesem die Möglichkeit der Verteidigung gewahrt bleibt.

Nach BRD-Vorschriften sollen Standgerichte ausgeschlossen sein (Art. 101 Abs. 1 GG), was in entsprechend kritischer Situation schnell geändert werden kann. Maßgebend wäre hierfür Art. 79 Abs. 2 GG. Im sogenannten Verteidigungsfall kämen „Wehrstrafgerichte“ zum Zug, die dann in der Bundeswehr Sprüche fällen würden.

Ein standrechtliches Verfahren gegen Kriegsgefangene ist nach dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 nicht mehr zulässig. Die BRD trat dem Abkommen am 21. August 1954 bei; inzwischen gibt es zum Genfer Abkommen verschiedene Zusatzprotokolle. Kriegsgefangene dürfen danach wegen strafbarer Handlungen nur vor Militärgerichte gestellt werden.

Standrechtliche Erschießung des rumänischen Diktatoren-Ehepaares Ceausescu am Weihnachtstag 1989

Beispiel Rumänische Revolution 1989

Am 24. Dezember 1989 beschloß der Kern der „Rettungsfront“ für Rumänien, die von Ion Iliescu angeführt wurde, ein Dekret zur Errichtung eines außerordentlichen Militärtribunals. Vor diesem sollten der abgesetzte und verhaftete rumänische Kommunistenführer und Staatschef Nicolae Ceausescu und seine Ehefrau Elena angeklagt werden. Generalmajor Stănculescu wurde mit der Organisation beauftragt. Dieser traf am 25. Dezember um 13 Uhr in Begleitung der Militärs, die Richter und Ankläger im Prozeß sein sollten, in der als Verhandlungsort ausgewählten Kaserne ein. Das Strafverfahren gegen das Diktatoren-Ehepaar dauerte 90 Minuten und endete mit Ausspruch der Todesstrafe. Sie wurde elf Minuten nach Prozeßende durch Erschießung vollstreckt.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Weitere Hauptanklagepunkte waren: Einsetzung der Armee gegen das Volk, Zerstörung der Wirtschaft, persönliche Bereicherung und Veruntreuung von öffentlichen Geldern.
  2. Vom 15. Februar 1945 (Reichsgesetzblatt I S. 30)