Naturrecht
Naturrecht (lat.: ius naturae) ist eine Rechtsauffassung, die sich nicht von menschlicher Autorität ableitet und diesem übergeordnet ist. Es beinhaltet für jede Staatsinstanz und für jeden Menschen unbedingte Verbindlichkeit, kann demzufolge auch dem jeweiligen Staatsrecht zuwiderlaufen. Ein Richter hat somit die Befugnis, ja sogar die Pflicht, seinem vernünftigen Ermessen den Vorrang vor dem geschriebenen Gesetz zu geben.
Das Naturrecht bedarf im Gegensatz zum positiven Recht (Gesetzesrecht, Gewohnheitsrecht) nicht der schriftlichen Niederlegung, Bekanntmachung oder allgemeinen Übung. Es gilt zu allen Zeiten und überall, wo Menschen leben, und gilt in seinem Kernbestand unabhängig von staatlicher Anerkennung.
- Es gibt also Rechtsgrundsätze, die stärker sind als jede rechtliche Setzung, so dass ein Gesetz, das ihnen widerspricht, der Geltung bar ist. Man nennt diese Grundsätze das Naturrecht oder das Vernunftrecht. Gewiss sind sie im einzelnen von manchen Zweifeln umgeben, aber die Arbeit der Jahrhunderte hat doch einen festen Bestandteil herausgearbeitet und in den sogenannten Erklärungen der Menschen- und Bürgerrechte mit weitreichender Übereinstimmung gesammelt.[1]
Als den wissenschaftlichen Begründer des Naturrechts kann man Hugo Grotius betrachten, der erste Lehrstuhl des Natur- und Völkerrechts wurde für Samuel Puffendorf in Heidelberg 1661 gestiftet.
Siehe auch
Literatur
- Joseph Mausbach: Naturrecht und Völkerrecht (1918) (PDF-Datei)
- Otto Friedrich von Gierke: Naturrecht und deutsches Recht, 1883 (PDF-Datei)
- Heinrich Ahrens:
- Karl Christian Friedrich Krause: Vorlesungen über Naturrecht; oder Philosophie des Rechtes und des Staates (1892) (PDF-Datei)
Verweise
- Naturrecht im Streit der Meinungen, Die Zeit, 36/1950
- Naturrecht und Liberalismus