Widerstandsrecht
Das Widerstandsrecht ist ein Naturrecht. In der BRD wird dieses Recht sogar garantiert in Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes für die BRD. Es ist das Recht eines jeden Deutschen, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die dort niedergelegten Grundrechte zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich scheint.[1] Das Widerstandsrecht ist im engeren Sinne ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt.
Inhaltsverzeichnis
Bedingungen
In der Geschichte des Widerstandsrechts haben sich bestimmte Kriterien für einen legitimen Widerstand gegen ein Unrechtssystem herausgebildet:[2]
- Es muß sich um einen Akt sozialer Notwehr handeln gegenüber einer verbrecherischen Obrigkeit, der das Unrecht „auf der Stirn geschrieben“ steht. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Staatsmacht fundamentale Grund- und Menschenrechte ungeschützt lässt oder selbst verletzt. Demnach gilt auch, dass ein Gesetz, das in grober Weise gegen die Gerechtigkeit verstößt, (ungültiges) gesetzliches Unrecht ist; ein Gesetz, das Gerechtigkeit gar nicht bezweckt, ist „Nichtrecht“ (so der Rechtsphilosoph und Staatsrechtler Gustav Radbruch). Demgemäß hält sogar das Bundes„verfassungs“gericht ein Widerstandsrecht gegen ein evidentes Unrechtsregime für gegeben, wenn normale Rechtsbehelfe nicht wirksam sind.
- Widerstand kommt nur subsidiär in Betracht, d. h., wenn alle legalen und friedlichen Mittel erschöpft sind.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Die angewandten Mittel müssen in angemessener Relation zu dem angestrebten Zweck stehen.
- Es muss begründete Aussicht auf ein Gelingen des Widerstands bestehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch faktisch gescheiterter Widerstand einen sehr hohen moralischen Wert und insofern „Erfolg“ haben kann.
- Der Widerstandleistende muß die nötige Einsicht besitzen, um die Lage richtig beurteilen zu können.
- Widerstand darf nur um des Rechts willen geleistet werden, nicht zur Befriedigung persönlicher Interessen.
- Eine Pflicht zum Widerstand kann es von Rechts wegen nicht geben; dadurch würde der Einzelne überfordert.
Das Widerstandsrecht wurde erst im Zusammenhang mit der Notstandsgesetzgebung von 1968 in das Grundgesetz aufgenommen. Für diesen nachträglich eingefügten Absatz gilt die Unabänderlichkeit jedoch nicht. Schon Kant verwarf die Vorstellung eines Widerstandsrechtes gegen staatliche Normen jedoch kategorisch. Er erkennt weder im Hinblick auf ungerechte Gesetze, noch aus sonstigen Gründen Ausnahmen an. Hobbes zufolge schulden die Staatsbürger dem Souverän gegenüber jedoch nur so lange Gehorsam, wie dieser in der Lage ist, ihnen ein Mindestmaß an Sicherheit zu garantieren.
Über das Widerstandsrecht:
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Rechtslage seit September 2012
Ab dem 12. September 2012 wurde das Recht zum Widerstand auch offiziell durch das Bundes„verfassungs“gericht festgelegt, indem der ESM-Vertrag der BRD bestätigt wurde, der am darauffolgenden Tag dann auch hastig vom BRD-Bundespräsidenten Joachim Gauck unterzeichnet wurde. Dieser „Vertrag“ dient jedoch der dauerhaften Ausplünderung und letztlichen Zerstörung des deutschen Volkes, schein-legitimiert durch das BRD-Vasallenregime. Somit ist eine andere Abhilfe nun nicht mehr möglich, als Widerstand im Sinne des Widerstandsrechts zu leisten.[3]
Verweise
- Über die Wertlosigkeit des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG)
- Widerstandsrecht und Widerstandspflicht
- Abgerufen am 22. August 2012. Archiviert bei WebCite®.Staatsstreich und Widerstandsrecht, Sezession (Zeitschrift), 22. August 2012
- Karl Albrecht Schachtschneider ruft zum Widerstand auf (Sezession, 3.12. 2012)
Literatur
- Thor v. Waldstein: »Wir Deutsche sind das Volk« – Zum politischen Widerstandsrecht der Deutschen nach Art. 20 IV Grundgesetz in der »Flüchtlingskrise«. Institut für Staatspolitik, Wissenschaftliche Reihe – Heft 28, Steigra 2016, ISBN 9783939869283; 51 Seiten [Genaue juristische Einordnung der Zivilinvasion seit 2015 nach BRD-Recht. Die Erörterung des von Politpersonal der Besatzungsmächte 1949 für Untertanen formulierten „Widerstandsrechts“ des GG bewegt sich im Rahmen ebendieses beschränkten Selbstverwaltungsstatuts.]
- Fritz Kern: Gottesgnadentum und Widerstandsrecht im früheren Mittelalter; zur Entwicklungsgeschichte der Monarchie (1914) (PDF-Datei)
- Ludwig Cardauns: Die Lehre vom Widerstandsrecht des Volks gegen die rechtmässige Obrigkeit im Luthertum und im Calvinismus des 16. Jahrhunderts, 1903 (PDF-Datei)
- Werner Haensel: Kants Lehre vom Widerstandsrecht, 1926
- Pfister, Bernhard (Hrsg.) | Hildmann, Gerhard (Hrsg.): Widerstandsrecht und Grenzen der Staatsgewalt, 1956, ISBN 978-3-428-01685-3
- Tobias Quilisch: Das Widerstandsrecht und die Idee des religiösen Bundes bei Thomas Müntzer, 1999, ISBN 978-3-428-09717-3