Reichsunmittelbarkeit

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Verlust der Reichsunmittelbarkeit von Kobern-Isenburg an Kur-Trier 1195

Der Reichsunmittelbarkeit unterfielen im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation diejenigen Verwaltungseinrichtungen, Verwaltungsbezirke, Güter und Personen, welche ohne Zwischenschaltung eines Territorialherren, wie z. B. eines Königs, unmittelbar der Herrschaft des Kaisers unterstanden. Seit dem 12. Jahrhundert unter Formeln wie ad regnum pertinere (Wormser Konkordat) bekannt bildete sich die Reichsunmittelbarkeit als Rechtsvorstellung seit dem 13. Jahrhundert heraus und beinhaltete die Einhaltung bestimmter Rechte und Pflichten.

Adel

Hinweis: Reichsunmittelbarkeit ist nach Quellenlage nicht deckungsgleich mit dem Reichsfürstenstand.

Der weltliche Reichsadel bedarf der Belehnung mit einem Reichslehen und hochadliger Herkunft für die Reichsunmittelbarkeit ohne daß diese Rechtsvorstellung auch Voraussetzung für den Reichsfürstenstand war. Auch bei den geistlichen Fürsten gab es die Reichsunmittelbarkeit ohne Investitur nach Lehnsrecht, so daß auch hier nicht alle investierten Reichsfürsten zugleich reichsunmittelbaren Prälaten waren. Mit den Reichsmatrikeln von 1422 wurde die Reichsunmittelbarkeit eindeutiger geregelt. Wer die laut Reichsmatrikel vorgesehene Abgabe an den König abführte, galt als reichunmittelbar. Die Reichsunmittelbarkeit der fränkischen, rheinischen und schwäbischen Ritterschaft konnte dennoch nicht eindeutig geregelt werden.

Reichsdörfer

Das Reich betrachtete die Reichsdörfer als eigene, dem Reich zugehörende Rechtsgebilde obwohl sich diese rund 120 Reichsflecken und Reichshöfe wegen ihrer verschiedenen Freiheiten nicht genau einordnen ließen. Grundsätzlich waren sie frei von grundherrlichen (des Territorialherrn) Lasten und hatten zum Teil eigene Gerichtsbarkeit. Bei der Auflösung des Reichsgutes durch die Territorialisierung des Reiches blieben im Südwesten verstreute Reste übrig, die sich nicht der Landesherrschaft unterwarfen.

Städte

Mit dem Reichssteuerverzeichnis von 1241 wurde die Reichsunmittelbarkeit für die Städte geklärt. Nicht durch die Grundherrschaft des Königs, sondern über die Gerichts- und Steuerherrschaft durch die königliche Vogtei wird die Reichsunmittelbarkeit gekennzeichnet. Dem König eidlich verpflichtet, gab dieser den Städten Freiheiten und Rechte oder entzog sie wieder.[1]

Siehe auch

Fußnoten

  1. Lexikon des Mittelalters. Verlag J.B. Metzler, Vol. 7, col. 645.