Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland nach französischem Vorbild im 19. Jahrhundert eingerichtet worden. In der Bundesrepublik Deutschland wird sie vorwiegend in Strafsachen tätig; als Strafverfolgungsbehörde obliegt ihr die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung und Vertretung der Anklage und die Strafvollstreckung. Eine Staatsanwaltschaft soll bei jedem Gericht bestehen.
Inhaltsverzeichnis
Zuständigkeiten nach Gerichtsaufbau
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
- beim Bundesgerichtshof durch den Generalbundesanwalt und Bundesanwälte
- bei den Oberlandesgerichten durch den Generalstaatsanwalt und weitere Staatsanwälte
- bei den Landgerichten (einschließlich der Amtsgerichte) durch den (Leitenden) Oberstaatsanwalt und weitere Staatsanwälte
- bei den Amtsgerichten auch durch Amtsanwälte (§§ 141,142 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –)
Der Generalbundesanwalt übt das Amt der Staatsanwaltschaft vor allem in den Revisions- und Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof aus, daneben noch in Strafsachen, für die im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 142 a GVG). Ein Staatsanwalt muß die Befähigung zum Richteramt besitzen.
In der BRD gibt es rund 5.900 Staatsanwälte.[2]
Weisungsrecht und Dienstaufsicht
Die Staatsanwaltschaft ist eine Verwaltungsbehörde und als solche weisungsgebunden; der einzelne Staatsanwalt handelt stets in Vertretung oder im Auftrage des Behördenleiters (§ 144 GVG).
Die Dienstaufsicht und Leitung steht zu:
- dem Bundesjustizminister gegenüber der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
- den Ministern hinsichtlich der Staatsanwaltschaften ihres Landes
- den Staatsanwälten hinsichtlich der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks (§ 147 GVG).
Die Staatsanwälte (Lebenszeitbeamte) unterliegen den Weisungen ihrer Vorgesetzten , ihre gesamte Behörde derjenigen der obersten Bundes- bzw. Landesbehörde (Ministerien). Die entsprechende Vorschrift (§ 146 GVG) lautet:
- „Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.“
Die Ministerien werden von Funktionären der Blockparteien geleitet. Daraus ergibt sich, daß von vorneherein oder im Zweifelsfall der Parteifunktionär als Ressortverwalter oder die jeweilige politische Spitze (Bundeskanzler, Regierungschef eines Bundeslandes) bestimmt, ob und wer, wie, wann, wie lange, in welcher Richtung und wie ernsthaft staatsanwaltschaftlich und damit insgesamt strafrechtlich verfolgt wird.[3] Vorkommende Weisungen dringen nicht nach außen, in diesem Bereich funktioniert die ansonsten vielfach, gerade auch von der Justiz, folgenlos verletzte Amtsverschwiegenheit.
Das Weisungsrecht soll nach der Rechtslehre seine Grenze im Legalitätsprinzip finden, in der Bindung an das geltende Recht und in dem Verbot der Verfolgung Unschuldiger und der Strafvereitelung bei Schuldigen (§§ 344, 258 a StGB). In Ergänzung des Weisungsrechts steht den leitenden Staatsanwälten bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten das Recht zu, bei allen Gerichten ihres Bezirks Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder einem anderen als dem zuständigen Staatsanwalt zu übertragen (§ 145 GVG).
Weitere Zuständigkeiten
In Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen für die Verfolgung, sonst nach Einspruchseinlegung des Betroffenen zuständig. Sie wirkt ferner bei der internationalen Rechtshilfe (Auslieferung, Vollstreckungshilfe) mit. Außerhalb von Straf- und Bußgeldverfahren kann die Staatsanwaltschaft in Verfahren zur Todeserklärung mitwirken.
Verweise
- „Politischer Einfluss – Richterbund beklagt vorauseilenden Gehorsam“ Wirtschaftswoche (wiwo.de), 5. Juli 2011
- Peter Haisenko: EuGH stellt fest: Deutsche Staatsanwaltschaften sind nicht unabhängig, Epoch Times, 8. Juni 2019