Verwundetenabzeichen (1939)
Das Verwundetenabzeichen (1939) war ein Kampfabzeichen der deutschen Wehrmacht, das während des Zweiten Weltkriegs verliehen wurde.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Mit einer Verordnung über die Stiftung vom 1. September 1939 wurde das Verwundeten-Abzeichen des Zweiten Weltkrieges geschaffen. Diese Verordnung lautet im vollen Wortlaut:
- Als Ehrung für diejenigen, die bei tapferem Einsatz ihrer Person für das Vaterland durch feindliche Waffeneinwirkung verwundet oder beschädigt wurden, stifte ich das Verwundeten-Abzeichen.
- Artikel 1
- (1) Das Verwundetenabzeichen wird in drei Stufen verliehen:
- in Schwarz für ein- und zweimalige,
- in Silber für drei- und viermalige,
- in Gold für mehr als viermalige Verwundungen oder Beschädigungen.
- Bei schweren Verletzungen konnte ggf. auch eine Stufe übersprungen werden.
- (2) Frühere Verwundungen, für die bereits ein Verwundetenabzeichen verliehen wurde, werden für die Verleihung angerechnet.
- Artikel 2
- Das Verwundetenabzeichen ist das gleiche wie das des Heeres im Weltkriege. Der Stahlhelm trägt ein auf der Spitze stehendes Hakenkreuz.
- Artikel 3
- Das Verwundetenabzeichen wird auf der linken Brustseite getragen.
- Artikel 4
- Mit der Durchführung der Verordnung beauftrage ich den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht in Verbindung mit dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers.
- Berlin, den 1. September 1939.
- Der Führer
- Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
- Der Reichsminister des Innern
- Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers
Grundlegend für alle weiteren Verordnungen usw,. sind die Durchführungsbestimmungen des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht vom Tage der Stiftung des Abzeichens. Aus dem Inhalt werden im Folgenden die Abschnitte 1 bis 4 vollständig wiedergegeben:
- 1. Die Voraussetzungen für eine Verleihung sind nicht gegeben bei Krankheits- und Unfällen, auch wenn diese vor dem Feinde — jedoch ohne Einwirkung von feindlichen Kampfmitteln — eintreten.
- 2. Mehrere gleichzeitig erlittene Verwundungen gelten als eine Verwundung.
- 3. Das silberne Abzeichen kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Verwundungen verliehen werden, wenn die Verwundung zum Verlust einer Hand oder eines Fußes oder eines Auges führte, oder wenn sie völlige Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit zur Folge hatte. Es kann ferner verliehen werden an Hirnverletzte und solche Kriegsbeschädigte, die abstoßend wirkende Entstellungen des Gesichts erlitten haben.
- Das goldene Abzeichen kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Verwundungen verliehen werden, wenn Verletzte als Folge von einer oder mehreren Verwundungen mehrere der in vorstehendem Absatz aufgeführte Merkmale aufweisen. Es kann ferner verliehen werden an Verletzte, die infolge Einwirkung der Kampfmittel erblindet oder hirnverletzt sind und Pflegezulage empfangen.
- 4. Es darf nur die zuletzt verliehene Stufe des Verwundetenabzeichens getragen werden. (Das Verwundetenabzeichen des Weltkrieges und das Verwundetenabzeichen für Spanienkämpfer sind demnach bei Neuverleihung abzulegen.)
Während des Krieges vorgenommene Ergänzungen
In den folgenden Monaten und Jahren bis zum Schluß des Zweiten Weltkrieges sind zahlreiche längere und kürzere Texte für das Abzeichen erschienen, die hier in gekürzter Form wiedergegeben werden:
- 1. O.K.W. 11. X. 1939
- Verleihung an Angehörige der im Operationsgebiet eingesetzten und dem Heer unterstellten Verbände der SS und der Polizei durch die der Wehrmacht unterstellten Disziplinarvorgesetzten der SS und Polizei im Range eines Batl.kommandeurs und höher.
- 2. O.K.W. 27. X. 1939
- Den Verwundungen durch feindliche Waffeneinwirkung sind gleichzuachten solche Verwundungen oder Beschädigungen, die in Verbindung mit einer Kampfhandlung ohne eigenes Verschulden durch eigene Kampfmittel entstanden sind.
- 3. O.K.H. 27. IV. 1940
- Die Voraussetzungen für Verleihung des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei den zum Ausbau des Westwalls eingesetzten Angehörigen der Organisation Todt und des Reichsarbeitsdienstes, sofern Verwundung o. Beschädigung durch feindliche Waffeneinwirkung vorliegt.
- 4. O.K.H. 21. V. 1940
- Die Voraussetzungen für Verleihung des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei den zum Ausbau des Westwalls eingesetzten Gefolgschaftsmitgliedern der Festungspionier- und Nachrichtenstäbe einschl. Unternehmer-Arbeiter, sofern Verwundung oder Beschädigung durch feindl. Waffeneinwirkung vorliegt.
- 5. O.K.H. 6. VI. 1940
- Die Voraussetzungen für Verleihung des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei den zum Ausbau des Westwalls eingesetzten Angehörigen der Technischen Nothilfe, sofern Verwundung vorliegt.
- 6. O.K.W. 30. VIII. 1940
- Es bestehen keine Bedenken, an Angehörige der Deutschen Reichsbahn das Verwundetenabzeichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für eine Verleihung gegeben sind.
- 7. O.K.W. 23. XII. 1940
- Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht hat geäußert, daß bei in Ausübung des Dienstes in der Wehrmacht während des Krieges erlittenen Erblindungen die Voraussetzungen zur Verleihung des goldenen Verwundetenabzeichens als erfüllt angesehen werden können, auch wenn die Erblindung bei Unfällen ohne Einwirkung von feindl. Kampfmitteln entstanden ist.
- 8. O.K.W. 13. II. 1941
- Das Verwundetenabzeichen kann nur dann an Verwundete oder Verletzte verliehen werden, wenn die Verwundung oder Verletzung durch unmittelbare Auswirkung feindlicher Kampfmittel entstanden ist.
- Ist die Verwundung oder Verletzung durch mittelbare Auswirkung feindlicher Kampfmittel entstanden, wie z. B. beim Löschen eines durch Bombenwurf entstandenen Brandes, so ist die Verleihung des Abzeichens nicht gerechtfertigt.
- 9. O.K.W. 26. III. 1941
- Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht hat entschieden, daß das Verwundetenabzeichen bei Unglücksfällen nur an Erblindete zu verleihen ist. Anderen Verletzten, die anläßlich von Unglücksfällen ohne Einwirkung von feindlichen Kampfmitteln zu Schaden kommen, kann das Abzeichen nicht verliehen werden.
- 10. O.K.W. 26. IX. 1941
- Das Verwundetenabzeichen kann an die auf den Führer vereidigten, im Rahmen bzw. in Verbänden der Deutschen Wehrmacht kämpfenden ausländischen Freiwilligen beim Einsatz gegen die Sowjetunion verliehen werden. Eine Verleihung des Abzeichens an Angehörige verbündeter oder befreundeter Länder ist nicht gestattet, da diese Länder zum Teil eigene Verwundeten-Abzeichen besitzen. Sofern dies nicht der Fall ist, bleibt die Stiftung eines eigenen Verwundeten-Abzeichens eine Angelegenheit dieser Länder.
- 11. O.K.H. 10. X. 1941
- Die Aushändigung von Kriegsauszeichnungen und Verwundeten-Abzeichen an die Beliehenen hat in würdiger Form durch einen Vorgesetzten zu erfolgen.
- 12. O.K.W. 24. 1. 1942
- Der Führer hat für die Dauer der Kampfhandlungen auf dem Kriegsschauplatz im Osten bestimmt, daß die Voraussetzungen zur Verleihung des Abzeichens als erfüllt anzusehen sind, wenn infolge Erfrierungen im Zusammenhang mit Kampfhandlungen ernste und dauernde Schädigungen am Körper (in erster Linie Amputationen) eintreten.
- 13. O.K.W. 20. IV. 1942
- Der Führer hat beim Vortrag entschieden, daß das Verwundetenabzeichen an Angehörige der Polizei unter folgenden Voraussetzungen verliehen werden kann:
- 1. An Angehörige der im Operationsgebiet eingesetzten und der Wehrmacht unterstellten Polizei-Einheiten.
- 2. An Angehörige von Polizei-Einheiten, die der Wehrmacht nicht unterstellt sind, sofern diese im Rahmen militärischer Aktionen wie Soldaten im Kampf verwandt worden sind. An einzelne Angehörige der Sicherheitspolizei und des SD während dieses Krieges, sofern die Verwundung im Einsatz in nicht befriedeten Gebieten erfolgt.
- 14. O.K.H. 3. XI. 1942
- Die Verleihung des Verwundetenabzeichens an Soldaten als Wehrmachtsstrafgefangene im Strafvollzug, insbesondere in Feldstrafgefangenenabteilungen, . . . sowie an Angehörige von Feldsonderbataillonen ist unter Beachtung der allgemein gültigen Bestimmungen zulässig.
- 15. O.K.W. Chef d. Präsidialkanzlei 11. III. 1943
- Anläßlich der sich steigernden Luftangriffe hat der Führer angeordnet, daß mit rückwirkender Kraft alle deutschen Männer, Frauen und Kinder, die durch Feindeinwirkung im Heimatkriegsgebiet verwundet wurden, hinsichtlich der Verleihung des Verwundetenabzeichens ebenso behandelt werden wie die im eigentlichen Kriegsgebiet eingesetzten Soldaten. Das Abzeichen kann rückwirkend ab 1. September 1939 verliehen werden.
- 16. O.K.W. 25. V. 1943
- Der Führer hat beim Vortrag entschieden, daß das Verwundetenabzeichen auch an Nichtwehrmachtangehörige verliehen werden kann, die durch feindliche Waffeneinwirkung in den besetzten Gebieten sowie im Generalgouvernement und Protektorat verwundet worden sind.
- 17. O.K.W. 15. XII. 1943
- Aus den umfangreichen Durchführungsbestimmungen ein kleiner Ausschnitt wie z. B. Der Begriff des tapferen Einsatzes der Person ist überall da als vorliegend anzusehen, wo nicht ein offensichtlicher Mangel an Bewährung — z. B. durch feiges Verhalten — festgestellt wird.
- Den Verwundungen durch feindliche Waffeneinwirkung sind gleichzuachten solche Verwundungen oder Beschädigungen, die in Verbindung mit einer Kampfhandlung ohne eigenes Verschulden durch eigene Kampfmittel entstanden sind.
- 18. O.K.W. 3. III. 1944
- Das Verwundetenabzeichen kann an die auf den Führer vereidigten italienischen Hilfswilligen und freiwilligen Soldaten, die in deutschen Einheiten eingesetzt sind, verliehen werden.
- 19. O.K.W. 16. V. 1944
- Die zur Verleihung des Eisernen Kreuzes und des Verwundetenabzeichens an Soldaten berechtigten Kommandeure werden ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Tapferkeitstaten das Eiserne Kreuz sowie das Verwundetenabzeichen auch an Angehörige des Reichsarbeitsdienstes und sonstiger Organisationen, die ihnen beim Einsatz unterstehen, zu verleihen.
- 20. O.K.H. 24. IX. 1944
- An verwundete Freiwillige aus dem Osten, die in deutsche oder landeseigene Sanitätseinrichtungen eingewiesen werden, ist das Verwundetenabzeichen durch die Chefärzte nach den gleichen Richtlinien und in der gleichen Form wie an deutsche Verwundete zu verleihen.
Noch am 1. Februar 1945 gaben verschiedene Wehrkreiskommandos ein Merkblatt zum Verwundetenabzeichen mit einer Auswahl der Bestimmungen heraus. Im Verlauf des Krieges waren etwa 24 Firmen für die Herstellung der Verwundeten-Abzeichen tätig.
Zitate
- „Es gibt im Grunde genommen nur drei reelle Auszeichnungen: das Mutterkreuz, die Dienstauszeichnung und das Verwundetenabzeichen.“ — Adolf Hitler[1]
Literatur
- Volker A. Behr: Deutsche Auszeichnungen: Orden und Ehrenzeichen der Wehrmacht 1936-1945, Motorbuch (2012), ISBN 978-3613034839