Berlinübereinkommen
Das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 (Berlinübereinkommen) ist ein Separatabkommen der Westalliierten mit dem bundesdeutschen Besatzungskonstrukt, in welchem insbesondere die Fortgeltung der äußerst weitreichenden Besatzungsrechte der drei Westalliierten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes festgelegt wurde. Dieses Übereinkommen belegt deutlich, daß eine Souveränität Deutschlands weiterhin nicht gegeben ist. Die gleichgeschalteten BRD-Systemmedien verschwiegen die Existenz dieses Separatabkommens weitgehend, während dem Zwei-plus-Vier-Vertrag eine große mediale Aufmerksamkeit zuteil wurde. Ausfertigung und mediale Präsentation der vertraglichen Rechtsregelungen im Zuge der sogenannten Wiedervereinigung Deutschlands sollten dem deutschen Volk vortäuschen, für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (Art. 133 Grundgesetz), welches allgemein als BRD bekannt ist, bestehe eine staatsrechtliche Souveränität. Dieses Übereinkommen ist nicht zu verwechseln mit dem Berlinabkommen. Durch das Berlinübereinkommen wurde das Gebiet der erweiterten (heutigen) BRD unter Ausschluß der UdSSR (heute Rußland) in eine vollständige Westbindung überführt.
Am 3. Oktober 1990 erlangte das Berlinübereinkommen nur vorläufige Rechtskraft; denn die Viermächte hatten mit Erklärung vom 1. Oktober die Aussetzung ihrer Vorbehaltsrechte über Berlin und Deutschland als Ganzes vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland bestimmt.[1] Erst mit Ablauf dieser Suspendierungserklärung wurde das Berlinübereinkommen voll rechtskräftig.
Das Berlinübereinkommen trat endgültig am 13. September 1994 für Deutschland, jedoch nicht für die BRD, in Kraft.[2] Dies hängt mit dem erst am 1. September 1994 vollständig vollzogenen Abzug sowjetischer Truppen vom Boden der ehemaligen DDR zusammen.[3]
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzliches zum Berlinübereinkommen
Das Berlinübereinkommen stellt im wesentlichen eine Neuauflage des sogenannten Deutschlandvertrages (Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 dar. Die Überschrift der Rechtsvorschrift mit dem Passus in bezug auf Berlin hat aus folgenden Gründen eine Relevanz für Deutschland als Ganzes: Da alle alliierten Anweisungen und Gesetze sämtlich in Berlin verkündet und verabschiedet worden sind, bleiben damit auch alle das übrige Deutschland betreffenden besatzungsrechtlichen Regelwerke in Kraft, sofern diese nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind.
Weder der Zwei-plus-vier-Vertrag noch das Berlinübereinkommen haben eine staatliche Souveränität der BRD hergestellt. Wesentlich hierbei ist, daß in den genannten Vertragswerken vorsätzlich verschiedene völker- und kriegsrechtliche Begriffe vereinnahmt, gleichgesetzt und vermischt werden, die juristisch streng voneinander zu trennen sind. Die entsprechenden Formulierungen werden fortlaufend von den gleichgeschalteten BRD-Medien übernommen, um das deutsche Volk zu täuschen. Es ist aber zu beachten, daß alleine die Existenz dieses Übereinkommens bereits die fehlende Souveränität der BRD aufzeigt, da bei einer völkerrechtlich wirksamen Friedensregelung für das Deutsche Reich eine Separatvereinbarung über die Reichshauptstadt nicht nötig gewesen wäre.[4]
Wesentliches zu juristischen Begriffsdefinitionen
Die BRD
Die BRD war, ist und bleibt lediglich ein Besatzungskonstrukt und stellt nur eine Verwaltungseinheit in Deutschland dar, über die die Westalliierten nach Inkraftsetzung des Berlinübereinkommens die Oberhoheit ohne Rußland ausüben. Diese Hoheit wurde durch das Berlinübereinkommen lediglich auf das Gebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt. Dies entsprang ebensowenig wie das Grundgesetz dem freien Willen des Deutschen Volkes. Die BRD ist völkerrechtlich eine Bundesrepublik in Deutschland, die sich als Verwaltung über einen Teil Deutschlands gelegt hat und von den BRD-Repräsentanten vorsätzlich fälschlicherweise stets als Vertretung Deutschlands bezeichnet wird.
Die BRD wird in der BRD-Propaganda und in den Vertragswerken mit dem Begriff Deutschland oder Vereintes Deutschland gleichgesetzt.
Deutschland
Der Begriff Deutschland ist unter Berücksichtigung der Siegergesetze SHAEF zu sehen. Diese stellen als Kriegsrechtsverordnungen der Hauptsiegermacht VSA einen Teil des Völkerrechts dar und sind somit in der anerkannten Rechtshierarchie über allen von der BRD abgeschlossenen Verträgen zu sehen. Selbst wenn man diese Gesetze als Siegerjustiz bezeichnet, geht daraus klar hervor, daß die BRD völkerrechtlich nicht Deutschland ist.
- „Deutschland bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.“[5]
Diese Grenzen stellen die völker-und kriegsrechtlichen Mindestgrößen für das Deutsche Staatsgebiet dar. Unter rein völkerrechtlichen Aspekten {ohne Siegerjustiz der VSA} können auch die gültigen Grenzen zu Beginn eines Kriegsausbruchs betrachtet werden.[6][7]
Wiedervereinigung oder Volksbetrug?
Gemäß offizieller Geschichtsschreibung fand mit der Angliederung der SBZ (DDR) an die BRD die nach dem Zweiten Weltkrieg durch die Alliierten beschlossene Trennung des Deutschen Reiches ein Ende. Völkerrechtlich und nach Vorgaben der Hauptsiegermacht VSA war dies lediglich eine Vereinigung zweier unterschiedlich fremdregierter Wirtschaftsgebiete[8]. Das Ergebnis ist kein Vereintes Deutschland, wie es selbst die SHAEF-Gesetze vorsehen. Darüber hinaus sind die heutigen Grenzen der BRD keine ehemaligen Grenzen Deutschlands, womit es auch keine Wiedervereinigung in alte, ehemalige Grenzen gegeben haben kann.
Berlinübereinkommen als verschleiertes Besatzungsrecht
Das Berlinübereinkommen hatte grundsätzlich vorläufigen Charakter, was auf die Weigerung der BRD-Regierung Kohl/Genscher zurückgeht, das völkerrechtlich gegebene Deutschland herzustellen (Landesverrat), um die BRD-Parteiendiktatur aufrechterhalten zu können. Dies geht auch aus dem Fortbestand des Grundgesetzes unter Beibehaltung des Artikels 146 Grundgesetz hervor.
Durch das Übereinkommen wurde nach dem vollständigen Abzug der sowjetischen Truppen aus der DDR die Westbindung der erweiterten BRD bestätigt; die Verantwortung der Viermächte in bezug auf Deutschland als Ganzes wurde jedoch nicht beendet. Es ist zu beachten, daß unter Beachtung der Rechtshierarchien das Kriegsrecht Teil des Völkerrechts ist. Es existieren somit keinerlei Vereinbarungen der Alliierten mit der BRD, die der BRD den Status eines souveränen Staates verleihen könnten.
Bereits Artikel 1 des Berlinübereinkommens macht den fortgesetzten Besatzungsstatus unter Führung der VSA deutlich:
- Artikel 1
- (1) Der Ausdruck »alliierte Behörden«, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfaßt
- a) den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei Staaten, die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt oder - im Fall internationaler Organisationen und andere Staaten vertretender Organisationen (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung gehandelt haben, sowie die Hilfsverbände anderer Staaten, die bei den Streitkräften der drei Staaten gedient haben;
- b) die Alliierte Kommandantur Berlin, die Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt haben.
- (2) Der Ausdruck »alliierte Streitkräfte«, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfaßt
- a) die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden, soweit sie in oder in bezug auf Berlin tätig waren;
- b) Angehörige der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin;
- c) nicht-deutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder ziviler Eigenschaft bei den alliierten Behörden Dienst getan haben;
- d) Familienangehörige der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Personen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die im Dienst dieser Personen standen.
- (3) Die amtlichen Texte der in diesem Übereinkommen erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.
- (4) Soweit in diesem Übereinkommen auf das Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu verstehen.
Eine derartige Definition vorherrschender Zustände ist bei tatsächlicher Beendigung des Besatzungsrechts unnötig.[9]
Ebenso wird in Artikel 5 des Berlinübereinkommens deutlich zwischen den Begriffen Drei Mächte und Vier Mächte unterschieden, da dies im Gegensatz zu der offiziellen Darstellung juristisch wesentlich für den Status der BRD ist.
- Artikel 5
- (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird keinerlei Ansprüche gegen die drei Staaten oder einen von ihnen oder gegen Institutionen oder Personen, soweit diese im Namen oder im Auftrag der drei Staaten (d.h. durch die Drei Mächte) oder eines von ihnen tätig waren, geltend machen wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die drei Staaten {Westalliierte} oder einer von ihnen oder diese Institutionen oder Personen vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Viermächte in oder in bezug auf Berlin begangen haben.
Hier ist scharf zu unterschieden zwischen den Rechten und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf das Berlin der BRD, welche erloschen sind und an die Westalliierten übergegangen sind, und den Rechten und Verantwortlichkeiten der Viermächte, welche in bezug auf Deutschland als Ganzes fortbestehen.[10]
- (2) Die Bundesrepublik Deutschland erkennt an, daß vorbehaltlich des Artikels 3 die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche von ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen nicht geltend gemacht werden.
Hier wird deutlich, daß die BRD kein souveräner Staat und völkerrechtlich auch nicht Deutschland ist. Es ist hier nur von Personen, die der Herrschaftsgewalt der BRD unterliegen, die Rede. Das bezeichnet die Geiselhaft des Deutschen Volkes unter der Herrschaftsgewalt der BRD-Repräsentanten im vereinigten Wirtschaftsgebiet.
- Artikel 9
- Jede Vertragspartei kann um eine Überprüfung dieses Übereinkommens ersuchen. Die Gespräche beginnen innerhalb von drei Monaten, nachdem den anderen Vertragsparteien das Ersuchen notifiziert worden ist.
Dieser Artikel offenbart, daß offensichtlich ein Deutschland nach den Siegergesetzen SHAEF hergestellt werden kann. Da kaum vorstellbar ist, daß dieser Artikel durch die BRD-Repräsentanten gegen den Willen der Hauptsiegermacht VSA durchgesetzt wurde, kann die Möglichkeit der Überprüfung des Berlinübereinkommens nur als Angebot der VSA gewertet werden, eine völkerrechtlich wirksame Vereinigung Deutschlands herzustellen. Das würde eine Umsetzung des Artikel 146 Grundgesetz bedeuten, was offensichtlich von den BRD-Repräsentanten verhindert wird.
Siehe auch
Verweise
- Übereinkommen zur Regelung bestimmer Fragen in bezug auf Berlin, uni-saarland.de
- Alliierte Gesetze bleiben, deinweckruf.worldpress.com
- Berlinübereinkommen in Kraft, uni.sb.de
- Völkerrechtliches Gutachten zur aktuellen Situation in Deutschland; Teil 2 in der Fassung vom 18. September 2007