Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit
Dieses Gesetz vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, S. 480) sah den möglichen Widerruf von Einbürgerungen vor, die während der Zeit der sogenannten Weimarer Republik beschlossen worden waren, falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen war.
„Nicht erwünscht“ wurde dabei unter rassischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Gesichtspunkten betrachtet. Darunter fielen vor allem Ostjuden und Personen, die schwere Vergehen oder Verbrechen gegen das Wohl von Staat und Volk vor oder nach der Einbürgerung begangen hatten. Familienangehörige, wie Ehegatten und Kinder, die automatisch die Staatsbürgerschaft erhalten hatten, verloren diese auch automatisch zusammen mit der ausgebürgerten Person (vgl. § 16 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz). Emigranten, die nach dem 30. Januar 1933 in das Saargebiet übersiedelten oder im Ausland lebten, konnten bei Treulosigkeit gegen Reich und Volk ebenfalls die Staatsbürgerschaft verlieren, wenn sie einer Rückkehraufforderung des Reichsministers des Innern als Sondertatbestand nicht folgten; hier zuerst die am 3. November 1934 ausgebürgerten Unterzeichner des antideutschen Saaraufrufs der Volksstimme. Neben dem Innenministerium waren das Auswärtige Amt und die Landesbehörden für die Ausbürgerung verantwortlich. Siehe dazu auch die Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1933 (RGBl. I, S. 538), das Änderungsgesetz vom 10. Juli 1935 (RGBl. I, S. 1015) und das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935. In der Durchführungs-/Ausführungsverordnung wurde die Treuepflicht näher definiert. Verletzt war sie, wenn ein Deutscher der feindlichen Propaganda gegen Deutschland Vorschub geleistet oder das Ansehen oder die Maßnahmen der nationalen Regierung herabzuwürdigen gesucht hat.
In § 1 Abs. 2 hieß es:
- „Durch den Widerruf verlieren außer dem Eingebürgerten selbst auch diejenigen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten.“
In § 2 Abs. 1:
- „Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, können der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben. Das gleiche gilt für Reichsangehörige, die einer Rückkehraufforderung nicht Folge leisten, die der Reichsminister des Innern unter Hinweis auf diese Vorschrift an sie gerichtet hat.“
Das Gesetz über Volksabstimmungen und den Widerruf von Einbürgerungen:
Dieses Gesetz war neben den drei sogenannten Nürnberger Gesetzen ein weiteres Gesetz, welches durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 von den alliierten Siegermächten nach 1945 de facto außer Funktion gesetzt („aufgehoben“) wurde.
Siehe auch
- Erste Ausbürgerungsliste des Deutschen Reichs von 1933
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Reichsbürger
- Rechtserneuerung
- Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945
- Reichsrecht
Verweise
Literatur
- Frank, Hans: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung. 1935, S. 412–415
- Lieselotte Friedrich: Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit als Strafmaßnahme, 1935