Abzeichen für Blockadebrecher

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Das Abzeichen für Blockadebrecher

Das Abzeichen für Blockadebrecher wurde am 1. April 1941 gestiftet und an bewährte Schiffsbesatzungen von deutschen Seeschiffen verliehen, die sich nach Kriegsausbruch im neutralen Ausland, in Übersee und auf den Weltmeeren befanden und nach Durchbrechung der alliierten Blockade in die Heimat zurückkehrten.

Geschichte

Die ersten Verleihungen des Abzeichens waren am 1. Juli 1941 an die Besatzungen der Blockadebrecher D. „Hugo Oldendorff“ und „Helene“ erfolgt.

Entwurf

Der künstlerische Entwurf des Abzeichens stammt von dem Bildhauer Otto Placzek in Berlin-Steglitz .

Tragegesetz

Laut Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 ist das Tragen der Auszeichnung in der Bundesrepublik Deutschland nur ohne nationalsozialistische Embleme gestattet.

Hintergrund

1940–41

Im Oktober 1940 regte die deutsche Seekriegsleitung an, ein Abzeichen für die Besatzungen der Blockadebrecher zu schaffen. Das Seeschiffahrtsamt des Reichsverkehrsministeriums beschäftigte sich seit Dezember 1940 mit den praktischen Vorarbeiten, wobei der Unterstaatsekretär des Ministeriums, Vize-Admiral z. V. Wülfing von Ditten, Kapitän zur See Nordmann und Korvettenkapitän Bade tätig wurden. Mit dem künstlerischen Entwurf wurde der bekannte Bildhauer Otto Placzek in Berlin-Steglitz beauftragt.

Die Verordnung des Führers über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941 erschien zuerst im Reichsgesetzblatt vom 6. Mai 1941. Gleichzeitig erschienen auch die Durchführungsbestimmungen für dieses Abzeichen im gleichen Reichsgesetzblatt — Teil I —Nr. 48 — S. 237-238. Dagegen veröffentlichte das Marineverordnungsblatt erst am 15. Dezember 1942 die Stiftung und das Luftwaffen-Verordnungsblatt sogar erst am 23. August 1943.

Die Verordnung vom 1. April 1941 über die Stiftung dieses Abzeichens soll wegen des grundsätzlichen Charakters im vollen Wortlaut zum Abdruck gebracht werden:

Artikel 1: In Anerkennung des entschlossenen Verhaltens der Besatzungen von Seeschiffen, die nach Kriegsausbruch im neutralen Ausland, in Übersee und auf den Weltmeeren sich befanden und unter Durchbrechung der feindlichen Blockade in die Heimat zurückkehrten, stifte ich das Abzeichen für Blockadebrecher.
Artikel 2: Das Abzeichen zeigt einen mit Adler und Hakenkreuz verzierten Schiffsbug, der eine den Rand des Abzeichens bildende Sperrkette durchschneidet.
Artikel 3: Das Abzeichen für Blockadebrecher kann bei Erfüllung der Verleihungsbedingungen verliehen werden an die Besatzungen der Blockadebrecher und an solche Schiffsbesatzungen, die unter der Handelsflagge fahren und in ihrer Tätigkeit den Blockadebrechern gleichzuachten sind.
Artikel 4: Die Verleihung vollzieht in meinem Auftrag der Reichsverkehrsminister.
Artikel 5: (1) Das Abzeichen wird zur Uniform und zum Festanzuge auf der linken Brustseite unter dem Eisernen Kreuz, 1. Klasse oder an seiner Stelle in und außer Dienst getragen.
Artikel 6: Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Reichsverkehrsminister. Berlin, den 1. April 1941.
Der Führer
Adolf Hitler.
Der Reichsverkehrsminister
Dorpmüller.
Der Staatsminister und der Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers
Dr. Meißner.

1942

Am 2. Mai 1942 unterschrieb der Reichsverkehrsminister die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung vom 1. April des Jahres über die Stiftung. In diesen heißt es u. a. in den §§ 1 bis 3:

5 1: Das Abzeichen für Blockadebrecher wird an Besatzungen von Seeschiffen bei Erfüllung folgender Bedingungen verliehen:
a) Erfolgreicher Durchbruch des Schiffes durch die feindliche Blockade.
b) Vernichtung des Schiffes im Falle drohender Aufbringung durch feindliche Streitkräfte.
c) Vorliegen besonders gelagerter Fälle, die zur Erhaltung bzw. zur Vernichtung von Schiff und Ladung im Interesse von Volk und Wirtschaft geführt haben und ein hohes Maß von Einsatz beweisen.
d) An überlebende eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung verlorengegangen ist.
e) In besonderen Fällen an Verwundete.
§ 2: Die Verleihung des Abzeichens setzt Würdigkeit und gute Führung voraus.
Die Verleihungsvorschläge sind von dem Kapitän bzw. seinem Stellvertreter über die Reederei, im Behinderungsfall von der Reederei unmittelbar dem zuständigen Seeschiffahrtsbevollmächtigten einzureichen. Der Seeschiffahrtsbevollmächtigte leitet sie mit seiner Stellungnahme dem Reichsverkehrsminister zu.

Die Verordnung Hitlers vom 28. Juni 1942 betraf folgende Veränderungen:

Anstelle des Reichsverkehrsministers vollzog nunmehr die Verleihungen in Hitlers Auftrag der Reichskommissar für die Seeschiffahrt für die Schiffe in freier Fahrt, für Schiffe im militärischen Bereich der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine im Einvernehmen mit dem Reichskommissar. Weitere Durchführungsbestimmungen sollten nicht mehr vom Reichsverkehrsminister, sondern vom Reichskommissar für die Seeschiffahrt erlassen werden.

Der Reichskommissar für die Seeschiffahrt, Gauleiter Karl Kaufmann, änderte mit Datum vom 24. Oktober 1942 nur den Dienstweg für die Verleihungsvorschläge. Vom 5. Dezember 1942 stammen die Ausführungsbestimmungen des Oberkommandos der Kriegsmarine, welche den Charakter des Blockadebrecherabzeichens in einer Weise grundsätzlich verändern: Während es bisher von zivilen Stellen bearbeitet und verliehen wurde, geht es nunmehr in den militärischen Bereich der Kriegsmarine über. Diese Bestimmungen sind allgemeiner Art und sollen daher in einem Auszug wörtlich gebracht werden:

Allgemeines (Durchführung der Verleihung.)
1. Die Verleihung erfolgt durch den Oberbefehlshaber der Kriegsmarine.
2. Das Abzeichen kann verliehen werden an die militärischen und zivilen Besatzungen der Hilfsbeischiffe und der im militärischen Bereich eingesetzten Handelsschiffe, die die Blockade durchbrochen und die nachstehenden Verleihungsbedingungen erfüllt haben.
3. Das Blockadebrecherabzeichen wird in der Regel nur an Reichsdeutsche verliehen. Ausnahmsweise können andere Deutsche oder Angehörige befreundeter oder verbündeter Staaten vorgeschlagen werden, wenn sie auf einem deutschen Schiff eingesetzt waren und der Auszeichnung würdig sind. Das gleiche gilt für Heimkehrer von Übersee. Solche Fälle sind in der Begründung besonders kenntlich zu machen.
Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boot-Kriegsabzeichen 1939 getragen. Die mitverliehene Anstecknadel ist für den Zivilanzug bestimmt.
Verleihungsbedingungen
I. Allgemeine Bedingungen:
Würdigkeit und gute Führung.
II. Besondere Bedingungen:
Durchbrechung der feindlichen Blockade durch Besatzungen von Schiffen —
1. die aus Übersee kommen und die den 10. Längengrad West nach Osten überschreiten, um einen Hafen Deutschlands oder der besetzten Gebiete zu erreichen. Aus Übersee kommen alle die Schiffe, die sich westlich 30 Grad West bzw. südlich 35 Grad Nord befunden haben, oder
2. die nach Übersee auslaufen und den Hafen einer befreundeten oder neutralen Macht in Übersee erreichten und aus irgendwelchen Gründen (Maschinenhavarie usw.) nicht zurückkehren können, oder
3. bei Fahrten durch feindliche Gewässer z. B. Passieren der Straße von Gibraltar, oder Fahrten Las Palmas-Bordeaux bzw. direkte Fahrten Vigo-Hamburg, oder
4. bei Fahrten aus der Nordsee, die bis Narvik oder nördlich darüber hinaus, oder bis Rotterdam oder westlich darüber hinaus, ausgeführt werden oder
5. bei Fahrten im Mittelmeer von mindestens 150 sm, wenn sie außerhalb der Hoheitsgewässer im Kriegsgebiet durchgeführt werden.
Bedingung für die Verleihung ist in den Fällen zu 4. und 5. die Teilnahme an mindestens sechs Fahrten unter den angegebenen Voraussetzungen, wobei Hin- und Rückfahrt besonders gerechnet wird. Die Fahrten sind mit Datum anzugeben.
III. Das Abzeichen kann in folgenden Fällen ohne Erfüllung weiterer Bedingungen verliehen werden:
1. in besonders gelagerten Fällen, die ein hohes Maß von Einsatz beweisen (z. B. Norwegenunternehmen, Einsatz der Wetterbeobachtungs- und Forschungsschiffe in feindgefährdeten Seegebieten), Abwehr von Feindangriffen),
2. in besonderen Fällen an Verwundete,
3. an überlebende eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung verloren ging, soweit ein besonderer Einsatz gegeben ist,

an Besatzungen eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung erheblich beschädigt wurde, aber durch besonderen Einsatz der Besatzung nicht verloren ging.

IV. Das Abzeichen ist nicht an Besatzungen von Schiffen zu verleihen:
1. die bereits für den gleichen Einsatz ein anderes Kriegsabzeichen erhalten haben,
2. die vor Kriegsausbruch (1939) deutsche Hoheitsgewässer erreichten,
3. die nach Kriegsausbruch in See waren und unter ausschließlicher Inanspruchnahme neutraler Gewässer in die Heimat zurückkehrten.
V. Einzelne Personen, die auf irgendeinem Wege die Heimat erreichten ohne zur Besatzung eines deutschen Seeschiffes gehört zu haben, kommen für die Verleihung des Abzeichens nicht in Betracht.
VI. Besondere Bewertung des unter Ziffer II-1. und 2. bezeichneten Einsatzes bleibt vorbehalten.

Luftwaffe

Aber auch die Luftwaffe war in ihrem Bereich an einer Verleihung dieses Abzeichens interessiert. So erschien mit Datum vom 13. August 1943 eine Zusatzbestimmung zum Blockadebrecher-Abzeichen des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe mit folgendem Inhalt:

Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine hat sich bereit erklärt, den im militärischen Bereich eingesetzten Schiffsbesatzungen der Luftwaffe, soweit sie die vorstehenden Verleihungsbedingungen (Ausführungsbestimmungen des O. K. M Abschnitt B) erfüllt haben, das Abzeichen für Blockadebrecher zu verleihen.
Eine besondere Genehmigung von Seiten des R. d. L. u. Ob. d. L. (LP) zum Tragen des Abzeichens für Blockadebrecher zur Uniform der Luftwaffe ist nicht erforderlich, da das Abzeichen ein vom Führer gestiftetes Ehrenzeichen ist.

Literatur

  • Klaus D. Patzwall: Das Blockadebrecherabzeichen - Zur Geschichte der Handelsflotte, Aus der Reihe „Studien zur Geschichte der Auszeichnungen“ Band 7