Duldung

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Die Duldung ist ein Begriff des Aufenthaltsrechts, welches Teil des Ausländerrechts ist, und ist gesetzlich definiert als die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers, der sich unberechtigt im Land aufhält. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Duldung ein für die Ausländerbehörden geschaffenes Werkzeug zur dauerhaften Ansässigmachung einer Teilgruppe von Ausländern, nämlich der de jure abzuschiebenden Personen. Duldungen halten zum Aufenthalt unberechtigte Ausländer im Land, führen mit entsprechendem Zeitablauf regelmäßig zu einem Aufenthaltstitel und schließlich zum Recht auf einen BRD-Personalausweis. Das bürokratisch-rechtsförmliche Verfahren, mit dem die Duldungen gehandhabt werden, ermöglicht es, einen großen Ausländeranteil in die Maßnahmen der Politik zur Überfremdung des deutschen Volkes mit einzubeziehen.

Allgemeine Rechtswirkung

Dem Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach ist die Duldung die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“. § 60a AufenthG regelt, welche Voraussetzungen bestehen, um in den Genuß einer Duldungsbescheinigung zu kommen. Die Bescheinigung verbrieft dem Ausländer, daß die Behörde von der Durchsetzung der Abschiebung für einen genannten Zeitraum absehen wird. Der Ausländer kann sich damit nicht mehr wegen illegalen Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar machen, er kann im Land bleiben, Sozialleistungen beziehen und die Verwandlung der ihm drohenden Außer-Landes-Schaffung in einen Soll-Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis abwarten.

Freizügigkeit

Inhaber einer Duldung dürfen sich im Bundesland ihres Aufenthalts frei bewegen, darüber hinaus und bundesweit auch bei vielen anderen Anlässen, beispielsweise „wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient“ (§ 61 AufenthG).

Leistungsansprüche und Privilegien

Erste 48 Monate

Geduldete Ausländer erhalten Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Leistungsspektrum

Diese Leistungen bestehen gemäß § 3 in:

  • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
  • Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen[1]

Kostenlose und bessere Gesundheitsleistungen

Der Krankenversicherungsschutz ist de jure eingeschränkter als beim gesetzlich Versicherten. Die zuständige Behörden (meistens die örtlichen Sozialämter) stellen die ärztliche und zahnärztliche Versorgung sicher (vgl. § 4 AsylbLG). Dies geschieht in größtem Umfang durch niedergelassene Ärzte, die direkt oder über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den leistungsgewährenden Stellen abrechnen.

Da Ausländer, solange sie Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehen, nicht dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugeordnet sind (keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören), sind sie bei niedergelassenen Ärzten besonders willkommen und erhalten wie die große Gruppe der Asylanten de facto häufig Leistungen wie Privatpatienten: Zum einen fallen Asylanten und Geduldete, da sie nicht der GKV angehören, als Patienten nicht in das den Ärzten verordnete Quartalsbudget.[2] Sie können deshalb im Quartal beliebig oft Termine erhalten und Ärzte können beliebig viele Untersuchungen und Behandlungen durchführen. Zum anderen können Ärzte Asylanten und geduldeten Ausländern als Patienten leicht Leistungen angedeihen lassen und mit den Sozialämtern abrechnen, auf die Kassenpatienten keinen Anspruch haben, zumal da die Sozialbehörden über kein Personal verfügen, das sachverständig wäre, die Angemessenheit von Behandlungsmaßnahmen und ärztlichen Kostenansätzen zu beurteilen. Bereits 1999 hatte die Zeitschrift „Focus“ unter der Überschrift „Asylbewerber bevorzugt“ berichtet: „Asylbewerber werden bei der Abrechnung von Behandlungskosten gegenüber Kassenpatienten bevorzugt.“[3]

Bevorzugung auf dem Wohnungsmarkt

Anders als normalverdienende inländische Arbeitnehmer können Personen, die sich unrechtmäßig im Land aufhalten, deren Abschiebung nach Behördeneinschätzung aber nicht zustande kommen wird, schnell eine günstige Wohnung erhalten. Sie haben nach einem letztinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2013 ein Anrecht auf einen Wohnberechtigungsschein für eine öffentlich geförderte Mietwohnung.[4]

Nach 48 Monaten

Nach 48 Monaten Leistungsbezug gewähren die Behörden geduldeten Ausländern bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG. Damit erhalten sie Leistungen analog zum Sozialgesetzbuch (SGB XII) – sog. Analogleistungen – und sind grundsätzlich einem inländischen Sozialhilfeempfänger gleichgestellt. Ihnen wird aufgrund dessen auch eine Krankenversichertenkarte ausgehändigt, obwohl sie keine Beiträge zahlen.

Sozialleistungen ohne Arbeitspflicht

Unterschiede zu normalen Sozialhilfeempfängern verbleiben insofern, als daß Teile des AsylbLG weiterhin auf die geduldeten Ausländer Anwendung finden und daß ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG im Gegensatz zum Empfänger von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II (alltagssprachlich: „Hartz-IV-Empfänger“) nicht zur Arbeit verpflichtet ist und ihm deshalb keine Leistungen gesperrt oder gestrichen werden können, wenn er sich nicht um Arbeit bemüht. Demnach sind geduldete Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG diesbezüglich bessergestellt als Empfänger von Arbeitslosengeld II.

Leistungsgewährung an Unbekannte und Kriminelle

Die Behörden gewähren Leistungen auch, wenn nur das Verhalten des geduldeten Ausländers einer Ausreise entgegensteht. Soll im Einzelfall eine Abschiebung vorgenommen werden, gelingt dies häufig nicht, denn viele der geduldeten Ausländer können nicht abgeschoben werden, da sie ihren Paß vernichtet haben und keine Angaben zu ihrer Herkunft machen. Da eine Abschiebung jedoch nur mit einem Paß oder einem Rückreisedokument (Paßersatzpapier) möglich ist, wirken Geduldete oftmals an einer Paßbeschaffung bzw. einer Identitätsklärung nicht mit, um einer sonst drohenden Abschiebung zu entgehen, wobei erschwerend hinzukommt, daß häufig von Beginn an falsche und unplausible Identitätsangaben (Name, Geburtstag, Geburtsort, Herkunftsland) zu Protokoll gegeben werden. Einen Einblick in die Ernsthaftigkeit der Abschiebepraxis geben Presseberichte, wonach beispielsweise im Abschiebegefängnis Berlin-Köpenick 166 Beamte zwei Abschiebehäftlinge verwalten.[5]

Die Politiker der Blockparteien haben mit den vom Bundestag verabschiedeten Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes diese kriminellen Personengruppen in voller Kenntnis der Tatbestände in auffälliger Weise privilegiert: Die Behörden sind gezwungen, den Ausländern, die ohne Paß oder wahrheitsgemäße Angaben Ansprüche stellen, langzeitig Sozialleistungen in voller Bandbreite zu gewähren. Die Leistungsberechtigung auch solcher Ausländer wurde in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Asylbewerberleistungsgesetz verankert, und nach Absatz 3 der Bestimmung endet die Leistungsberechtigung erst mit der Ausreise. Kein Deutscher erhielte ohne gültiges Ausweispapier[6] oder sonstigen Identitätsnachweis irgendeine Sozialleistung. Allgemein gilt sonst im Recht der Leistungsgewährung die Regelung, daß wer bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt, keine Leistungen erhält.[7]

Selbst wenn sie wollten, dürfen kriminelle Geduldete gemäß § 33 der Beschäftigungsverordnung [8] nicht durch Arbeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen.[9]

Aufenthaltserlaubnis

Ausländer, denen die Behörden in jahrzehntelanger Praxis eine Duldung nach der anderen erteilten („Kettenduldung“), wurden mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 bessergestellt. Nach 18 Monaten Duldungszeit verwandelt sich die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ (Gesetzeswortlaut) in einen Rechtsanspruch. Die Behörde muß dann über eine begehrte Aufenthaltserlaubnis entscheiden und soll sie nach dem Gesetz erteilen (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Nach erhaltener Aufenthaltserlaubnis (§ 7) kann später eine Niederlassungserlaubnis (§ 9) und ein BRD-Personalausweis beantragt werden.

Gemäß dem seit 1. Januar 2009 geltenden § 18a AufenthG und dem seit 1. Juli 2011 geltenden § 25a AufenthG erhalten geduldete Ausländer außerdem unter erleichterten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie bestimmte „Integrationsbemühungen“ anführen können.

Schule – Studium – BAföG

Für alle Kinder und Jugendlichen mit Duldungsstatus werden für den Besuch von Kindertagesstätten und für die Dauer regulärer Schulpflicht (Grundschule und Sekundarstufe 1, bzw. Sonderschule, insgesamt 9 oder 10 Jahre) Schulleistungen einschließlich Inklusionsleistungen finanziert. Danach folgt in den meisten Bundesländern die Berufsschulpflicht. Sie dauert bis zum Beginn des Halbjahres, in dem der Schüler volljährig wird.

Kinder- und Jugendhilfe können geduldete Ausländer ebenfalls in Anspruch nehmen.

Ebenso können Geduldete – welche eigentlich zur Abschiebung anstehen – in der BRD staatliche Universitäten bzw. Hochschulen besuchen, wenn die Hochschule die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums für gegeben hält und eine Zulassung zum Studium erteilt. Sie erhalten zudem Ausbildungsförderung (BAföG) nach vierjährigem Aufenthalt.[10] Eine Altersgrenze zum Studieren besteht nicht, BAföG-Leistungen können bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs bezogen werden.

Im Rahmen verfügbarer Kursplätze können Geduldete  auch zur kostenfreien Teilnahme an Integrationskursen zugelassen werden (§ 44 Abs. 4 AufenthG).

Gleichfalls werden geduldete Ausländer nicht daran gehindert, einen Führerschein zu erwerben.

Gestattung der Erwerbstätigkeit

Geduldete können einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn es die Ausländerbehörde gestattet. Die Wartefrist bis zu einer zulässigen Arbeitsaufnahme wurde in der Vergangenheit immer weiter verkürzt. Maßgeblich ist § 32 der Beschäftigungsverordnung (BeschV), es reicht ein Aufenthalt von einem Jahr als Voraussetzung aus.[11] Die Vorschriften sind von vornherein auf Langzeitgeduldete ausgelegt. Ein nomineller Vorrang arbeitssuchender Inländer besteht nur bis zur Aufenthaltsdauer eines Geduldeten von vier Jahren. Die Beschäftigung von Asylanten soll nach dem Willen der Bundesagentur für Arbeit ausgeweitet werden.[12]

Ausländer in der BRD am 31. Dezember 2012 nach aufenthaltsrechtlichem Status, Quelle: Statistisches Bundesamt[13]

Zahlen

Zum 31. Dezember 2012 lebten nach offiziellen Zahlen 86.042 Ausländer mit einer Duldung in der BRD. Hunderttausende früher Geduldete befinden sich heute unter den Ausländern mit Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis oder sind Inhaber von BRD-Personalausweisen geworden. Nach offiziellen Zahlen durften sich zum 31.12.2012 außerdem mit Wissen der Behörden 721.858 Ausländer ohne Duldung, ohne Aufenthaltstitel und ohne Gestattung in der BRD aufhalten.[14] Dieser Zustand ist politisch gewollt und wurde zielgerichtet dadurch herbeigeführt, daß die BRD seit 1990 den Schutz der Grenzen ihres Territoriums aufgegeben hat[15], eine Tatsache, die auch als Signal an Aufbruchsbereite in der Dritten Welt gewirkt hat.

Die Zahl der Ausländer, die sich unrechtmäßig und ohne Duldung in der BRD aufhalten, können oder wollen die Behörden nicht angeben. Sie sprechen für 2009 von Schätzungen zwischen etwa 138.484 und 330.330 Personen.[16]

Bleiberecht

Am 17. November 2006 einigten sich die Innenminister der Länder auf ein großzügiges Bleiberecht für geduldete Ausländer. Ergänzend hierzu trat im August 2007 eine gesetzliche Altfallregelung nach § 104a AufenthG in Kraft. Diese ist mittlerweile ausgelaufen. Wie bereits in früheren Jahrzehnten vielfach von der Politik praktiziert, können Geduldete jeweils im Abstand von einigen Jahren mit einer Pauschalregelung rechnen, die ihnen ein Bleiberecht und bessere Leistungen beschert. Seit 2011 gibt es neue Bestrebungen aus den Bundesländern, eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung für große Ausländergruppen zu verabschieden.[17]

Siehe auch

Literatur

  • Frank Böckelmann: Jargon der Weltoffenheit. Was sind unsere Werte noch wert? Edition Sonderwege bei Manuscriptum, Manuscriptum Verlagsbuchhandlung, Waltrop und Leipzig 2014, ISBN 978-3-937801-96-4

Verweise

Fußnoten

  1. Leistungsbeschreibung von der der Netzpräsenz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, bamf.de, abgerufen am 20. Dezember 2013
  2. Siehe zur Problematik der Budgetierung für Kassenpatienten: „Krankenversicherte an der Schmerzgrenze“, Wirtschaftswoche (wiwo.de), 1. Februar 2012 [1]
  3. „Asylbewerber bevorzugt“, Focus (focus.de), 11. Oktober 1999; abgerufen 8. Januar 2014
  4. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2013 – 3 S 1514/12
  5. Abschiebegefängnis Berlin-Köpenick: 166 Beamte verwalten zwei Häftlinge Die Welt, Artikel vom 25. November 2012: „Eine Million Euro für fast leeren Abschiebeknast – Im Abschiebegefängnis in Berlin-Köpenick sitzen manchmal nur zwei Insassen ein. Aber es arbeiten 166 Beamte dort.“ Abgerufen am 14. Januar 2014
  6. Für Deutsche besteht allgemein nach § 1 Personalausweisgesetz eine Ausweispflicht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wer gegen diese Pflicht verstößt, also weder einen gültigen Personalausweis noch einen gültigen Reisepaß besitzt, handelt ordnungswidrig und kann nach § 32 Personalausweisgesetz mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden.
  7. Beispielsweise § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I: „Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.“
  8. Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3903)
  9. Siehe zum unbefristeten Bezug von Leistungen → Asylbewerberleistungsgesetz, dort insbesondere die Ausführungen zum Urteil des Bundes„verfassungs“gerichts aus dem Jahr 2012
  10. § 8 Abs. 2 a BAföG: „Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.“
  11. Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV), Artikel 1 V. v. 6.6.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3903; Geltung ab 1. Juli 2013
  12. „Arbeitsagentur gibt Asylbewerbern eine Chance“] Süddeutsche Zeitung (sueddeutsche.de), 5. April 2013
  13. Statistisches Bundesamt (de.statista.com), Abgefragt am 7. Januar 2014 [2]
  14. Diese Personen sind offensichtlich registriert, vgl. Grafik zum Aufenthaltsstatus von Ausländern Ende 2012. Quelle: Statistisches Bundesamt (de.statista.com), abgefragt am 7. Januar 2014 [3]
  15. Unterzeichnung des Schengener Durchführungsübereinkommens im Rahmen des Schengener Abkommens am 19. Juni 1990
  16. Eine Schätzung bis in den Zehnerbereich ist als Kuriosum zu werten. Quelle: „Flüchtlinge und Menschen ohne Aufenthaltsstatus“ – Handlungsempfehlungen des Beirats der Integrationsbeauftragten (2012), Seite 2
  17. „Flüchtlingsrat fordert Bleiberecht für geduldete Ausländer“, Badische Zeitung (badische-zeitung.de), 17. November 2013