Echtlosigkeit

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Die Echtlosigkeit bezeichnet im älteren deutschen Recht den Zustand des Rechtsverlustes infolge einer Minderung der bürgerlichen Ehre.

Wortherkunft

Das Wort Echtlosigkeit leitet sich vom althochdeutschen êwa, êa (mittelhochdeutsch e, echt) ab und bedeutet somit dessen Negation. Ewa bedeutete in der deutschen Rechtssprache sowohl Ehe als auch Gesetz[1], so daß der Echtlose der außerhalb des Gesetzes Stehende, also ein Gesetzloser war.

Bedeutung

Einige führen das Wort darauf zurück, daß es den Zustand des infolge der Acht Rechtlosen bezeichne. Andere, wie Karl von Gerber, bezogen das Wort auf die Unehelichen und diejenigen, welche eine schimpfliche Lebensweise führen; diese Ansicht fand jedoch entschiedenen Widerspruch.

Überwiegend wird angenommen, die sich im wesentlichen auf die Minderung der bürgerlichen Ehre beziehenden Worte Rechtlosigkeit, Ehrlosigkeit und Echtlosigkeit entbehrten einer scharfen Abgrenzung unter sich. Personen, welche durch bestimmte Strafurteile oder dadurch, daß sie sich Jahr und Tag in der Reichsacht befanden, jede Rechtsfähigkeit verloren hatten, wurden friedlos, echtlos und rechtlos genannt; sie büßten jeden rechtlichen Schutz ein, verloren die Lehnsfähigkeit und durften sogar straflos verwundet oder getötet werden.

Im Landfriedensgesetz Kaiser Friedrichs II. aus dem Jahre 1235 wird die Echtlosigkeit als Strafe für folgende Verbrecher bezeichnet:

1. Für den, welcher einen beschworenen Frieden durch Tötung seines Gegners bricht.
2. Für den, welcher eine Fehde beginnt, ohne diese seinem Gegner drei volle Tage vorher anzukündigen.
3. Für den Sohn, welcher seinem Vater nach dem Leben trachtet, oder ihn gefangen hält.
4. Für diejenigen Diener und Knechte des Vaters, die dem Sohn dabei behilflich sind: alle übrigen Helfer werden nur geächtet.
5. Für den Jahr und Tag in der Reichsacht Befindlichen.
6. Für den wegen des Vorwurfs des Majestätsverbrechens, Treuebruches oder Mordes vor Gericht Geladenen, welcher dort nicht erscheint.[2]

Von den unter 1. bis 4. genannten Personen wird ausdrücklich gesagt, daß sie ihre Rechtsfähigkeit für immer verloren haben. Sie unterscheiden sich dadurch von den in der Oberacht Befindlichen, welche zwar nicht ihr einmal eingezogenes Vermögen, wohl aber die verlorene Rechtsfähigkeit wiedererlangen können.

Siehe auch

Literatur

Fußnoten

  1. Vgl.: Jacob Grimm und Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch''
  2. Eine eigentümliche Bestimmung hierzu enthielt das kölnische Dienstrecht. Hatte einer von den St. Petersleuten (Angehörige der dem Apostel Petrus geweihten Kirchen, d.h. des Kölner Doms, St. Peter und Marien) einen anderen getötet, so verfiel der Täter der Gewalt seines Dienstherrn. Gelang es ihm nicht, binnen Jahr und Tag dessen Gnade wieder zu gewinnen und auch die Blutsfreunde des Getöteten zu versöhnen, so war er echtlos; es wurde ihm jedoch neben der Thomaskapelle eine Kammer angewiesen, in welcher er unter dem Schutz des Erzbischofs vor seinen Feinden sicher war. Diesen Ort verschloß tagsüber nur ein einziger Faden, der von einem Türpfosten zum anderen reichte und an beiden Enden mit einem Wachssiegel befestigt war. Der Echtlose konnte nun, bevor er nicht Gnade und Versöhnung erhalten hatte, seine Kammer nur dreimal im Jahr ungefährdet verlassen, zu Weihnachten, zu Ostern und am Petersfest.