Feindstaatenklauseln

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Der Begriff Feindstaatenklausel bezeichnet die Artikel 53 und 107 der UN-Charta, nach denen gegen Feindstaaten der Alliierten u.a das Deutsche Reich jederzeit militärische Zwangsmaßnahmen verhängt werden dürfen, wenn es eine gegen die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges gerichtete „Angriffspolitik“ aufnehmen sollte. Die Feindstaatenklausel stellt damit eine Ausnahme zum völkerrechtlichen Grundsatz des Gewaltverbots dar. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichteten sich nach Artikel 2 Nr. 4 UN-Charta, jede gegen andere Staaten gerichtete Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt zu unterlassen. Neben dem Recht auf Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) und der Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat (Art. 42 UN-Charta) ist die sogenannte Feindstaatenklausel die dritte und letzte Ausnahme des ansonsten absolut geltenden Gewaltverbots.

Gewaltanwendung erlaubt

Konkret bedeutet die Regelung, daß die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges gegen Deutschland militärische Gewalt anwenden dürfen mit der Begründung, daß Deutschland eine „Angriffspolitik“ aufgenommen habe. Die Entscheidungsgewalt darüber, ob und wann Deutschland eine Angriffspolitik (nicht etwa einen Angriffskrieg) aufnimmt, obliegt dabei dem Gutdünken der Sieger. Die Anwendung der Waffengewalt gegen Deutschland muß dann nicht durch den UN-Sicherheitsrat autorisiert werden und braucht auch nicht in irgendeiner anderen Hinsicht gerechtfertigt zu werden. Außerdem ist – gemäß Artikel 53 Abs. 1 S. 2 UN-Charta – der UN-Sicherheitsrat nur nachrangig für die Beilegung des bewaffneten Konflikts zuständig. Nur „auf Ersuchen“ der Siegermächte darf er sich überhaupt in die Angelegenheit einmischen.

In Artikel 53 Abs. 2 wird der Begriff Feindstaat definiert:[1]

„Die Bezeichnung ‚Feindstaat‘ in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkrieges Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.“

Hierunter fallen vor die Staaten Deutsches Reich und Japan sowie ihre Verbündeten. Es ist bei der Anwendung der Feindstaatenklausel gleichgültig, ob die Aggressionspolitik von staatlichen Organen des Deutschen Reiches oder von Organen der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, denn der militärische Angriff kann sich sowohl gegen die politische Unabhängigkeit als auch gegen die territoriale Unversehrtheit eines sogenannten Feindstaates richten. Die Haltung, daß die Feindstaatenklausel auch auf die BRD Anwendung finde, vertrat die Sowjetunion ausdrücklich anläßlich ihres Einmarsches in die Tschechoslowakei 1968.

Hierzu schrieb die Zeitschrift Der Spiegel:[2]

„Seine Ablehnung begründete Strauß nun vor allem mit den sogenannten Feindstaatenklauseln in den Artikeln 53 und 107 der UNO-Charta, auf die der Sperrvertrag in der Präambel ausdrücklich Bezug nimmt. Bislang war die Bundesregierung davon ausgegangen, daß diese Artikel zumindest von ihren westlichen Verbündeten als ‚obsolet‘, also überholt, angesehen würden. Um so erschrockener waren die Rechtsexperten des Bonner Auswärtigen Amts, als der Kreml am 5. Juli, in einer neuen Note, den Interventionsanspruch der Feindstaatenklauseln förmlich bekräftigte: ‚Die Bestimmungen der UNO-Charta über Zwangsmaßnahmen im Falle einer erneuten Aggressionspolitik‘, so schrieben die Sowjets, ‚erhalten voll und ganz ihre Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland.‘ Was das nach Ansicht der Sperrvertrags-Gegner bedeutet, formulierte Bundestagspräsident Gerstenmaier letzte Woche in ‚Christ und Welt‘ so: daß „sich der Kreml das Recht vorbehalten will, wenn immer ihm das richtig erscheint [...] gegen die Bundesrepublik oder Deutschland als Ganzes ebenso vorzugehen, wie er es jetzt gegen die Tschechoslowakei tut.“

Artikel 107: "Maßnahmen, welche (die Siegerregierungen) in Bezug auf einen Feindstaat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaates dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt." (gekürzt). Dieser Text impliziert Maßnahmen, die in der Kriegszeit und der Besatzung ergriffen wurden. Die Gegenwartsform des Artikels meint klar auch alle heute von den Siegermächten getroffenen Maßnahmen, auch solche die nicht in den in der UN-Satzung niergelegten Völkerrechtsnormen entsprechen müssen.

Und die dazu passende Vorschrift für die Deutsche Regierung im Überleitungsvertrag zwischen den drei westlichen Siegermächten und der BRD-Regierung im Artikel 7 Absatz 1 lautet: "Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleigen in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln."

Das Auswärtige Amt der BRD vertritt nun die Ansicht, daß Artikel 53 und 107 UN-Charta obsolet geworden seien, weil die Alliierten im Zwei-plus-Vier-Vertrag auf das Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte verzichtet hätten. Hier widerspricht sich das Auswärtige Amt allerdings selbst, denn es hat in seinem Abkommen mit den drei westlichen Besatzungsmächten vom 28. September 1990 gerade umgekehrt ausdrücklich festgelegt, daß die westlichen Besatzungsrechte trotz Zwei-plus-Vier-Vertrags weitergelten sollen.

Gültigkeit

Mit allen ehemaligen Feindstaaten wurden Verträge abgeschloßen, die diese Sonderrechte aufheben, dies ist im Falle Deutschland, auch nach der Teilwiedervereinigung ausdrücklich nicht passiert. Es ist von einer rechtlich bindenden Weitergeltung der Feindstaatenklauseln nach wie vor auszugehen.

  • mangels eines Friedensvertrages,
  • mangels der Beendigung des sogenannten Deutschlandvertrages, seiner Zusatzverträge und
  • mangels einer ausdrücklichen, rechtlich bindenden Erklärung seitens der UNO, daß die Feindstaatenklauseln obsolet geworden seien.

Literatur

  • VAWS-Pressebüro: Die Vernichtungspläne, „Verträge“ und „Abkommen“, o. J. [500 S.], zu beziehen über Buchdienst Hohenrain[3]
  • Dieter Blumenwitz: Feindstaatenklauseln – die Friedensordnung der Sieger, Verlag Langen/Müller, 1972

Fußnoten

  1. Charter of the United Nations, Chapter VIII: Regional Arrangements, Article 53

    The term enemy state as used in paragraph 1 of this Article applies to any state which during the Second World War has been an enemy of any signatory of the present Charter.

  2. Spiegel.png  Umerziehungsliteratur: ArtikelDer Spiegel, 36/1968,
  3. Verlagswerbung: „Dokumentation mit den Vernichtungsplänen gegen Deutschland, angereichert mit »Verträgen«, »Abkommen« und Statistiken, die den Fortschritt der Vernichtung belegen. Saturday Review, »Germania est delenda« (Auszüge) Der Versailler Vertrag • Kaufman - »Germany must perish« (Deutschland muss vernichtet werden) Hooton-Plan • Nizer - »What to do with Germany?« • Morgenthau-Plan • Direktive JCS 1067 • Feindstaatenklauseln • Potsdamer Abkommen • Benes-Dekrete (Auszüge)“