Kriegsabzeichen für die Marineartillerie
Das Kriegsabzeichen für die Marineartillerie wurde am 24. Juni 1941 vom Oberbefehlshaber der Kriegsmarine Großadmiral Erich Raeder gestiftet.
Inhaltsverzeichnis
Erläuterung
Das Kriegsabzeichen konnte an alle Dienstgrade der Marineartillerie und Marine-Flakeinheiten verliehen werden.
Hintergrund
Während im Ersten Weltkrieg 1914-1918 die Flugabwehr bei der Kaiserlichen Marine keine Rolle gespielt hatte, wurde sie 1939-1945 sehr oft entscheidend für Sieg oder Verlust. So stiftete der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine mit Erlaß vom 24. Juni 1941 das Kriegsabzeichen für die Marineartillerie. Dieser Erlaß hat folgenden Wortlaut:
- 1. In Anerkennung ihres verantwortungsvollen und erfolgreichen Kampfes in der Luftabwehr ordne ich die Einführung eines Kriegsabzeichens für die Marineartillerie an.
- 2. Das Abzeichen kann an Kampfeinheiten und an einzelne Soldaten aller Dienstgrade (einschließlich der Gefallenen und Verstorbenen) verliehen werden; die Verleihung erfolgt durch die Kommandierenden Admirale und den Admiral Südost.
- 3. Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boots-Kriegsabzeichen getragen.
Während die Durchführungsbestimmungen des Oberkommandos der Kriegsmarine nur Formales bringen, enthalten die Verleihungsbedingungen des Allgemeinen Marine-Amts im Oberkommando der Kriegsmarine vom 28. Januar 1942 die zur Verleihung erforderlichen Voraussetzungen. Wegen ihrer Bedeutung sollen diese im vollen Wortlaut gebracht werden.
- I. Allgemeine Bedingungen:
- Würdigkeit, gute Führung.
- II. Besondere Bedingungen:
- 1. Voraussetzung für die Verleihung ist das Erreichen von 8 Punkten nach folgendem System:
- Kampfhandlung: Punktbewertung
- a) Abschuß eines Feindflugzeuges durch eine schwere, mittlere oder leichte Flakbatterie...
- b) Beteiligung am Abschuß bei Mitwirkung mehrerer Batterien ...
- c) Der Truppenluftschutz mittlerer und schwerer Küstenbatterien oder sonstiger abgesetzter Schutzobjekte wird der leichten Flakbatterie gleichgestellt.
- d) Erfolgreiches Arbeiten einer Flakscheinwerferbatterie 150 cm oder eines Flakscheinwerferzuges 60 cm, welches die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bekämpfung durch Flakbatterien oder Nachtjäger geschaffen hat ...
- e) Erfolgreiches Arbeiten von Funkmeßgeräten, welches auf Grund gelieferten Zielortung den Abschuß eines Feindflugzeuges durch Flakartillerie im Planfeuer oder durch Jäger ermöglichte, sofern das Gerät nicht einer schweren Flakbatterie fest zugeteilt ist und gem. Ziffer a) mit dieser erfaßt wird ...
- f) Erfolgreiches Arbeiten der Gefechtsstäbe von Flakgruppen-bzw. Untergruppenkommandos, welches den Abschuß eines Gegners durch Planfeuer ermöglichte ...
- 2) Für die Zuerkennung von Punkten gemäß Ziffer 1 kommen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der betr. Einheit in Frage, die an der Flugzeugbekämpfung unmittelbar beteiligt gewesen sind.
- 3) Bei den Einheiten sind Listen über die Beteiligung jedes einzelnen Angehörigen an den Kampfhandlungen mit eingetragener Punktbewertung zu führen ...
- 4) Für die Verleihung des Kriegsabzeichens können sämtliche seit Kriegsbeginn durchgeführten Kampfhandlungen in Anrechnung gebracht werden.
- 1. Voraussetzung für die Verleihung ist das Erreichen von 8 Punkten nach folgendem System:
- III. Ferner kann das Abzeichen unabhängig von den vorstehenden Bedingungen verliehen werden:
- 1. für außergewöhnliche Leistungen im Kampf,
- 2. für Verdienste in der Truppenführung für Offiziere in Stellungen vom Abteilungskommandeur aufwärts, sofern hierfür keine anderweitigen Auszeichnungen verliehen werden.
- 3. Verstorbenen, welche die vorstehenden Bedingungen erfüllt oder annähernd erfüllt haben, wenn ihr Tod die Folge einer Verwundung, eines Unglücksfalls oder einer Erkrankung ist, welche sie während ihres Einsatzes erlitten bzw. sich zugezogen haben.
- IV. Wegen der Verleihung des Kriegsabzeichens für besondere Leistungen im Kampf gegen Erd- und Seeziele wird der Oberbefehlshaber gegebenenfalls später entscheiden.
- V. Die Kommandierenden Admirale und der Admiral der Marinegruppe Süd werden ermächtigt, die Verleihungsberechtigung auf die Marine- bzw. Küstenbefehlshaber zu übertragen.
Am 27. Oktober 1942 gab das Oberkommando der Kriegsmarine - Allgemeines Marine-Amt, im Ostseestationstagesbefehl vom 1. Dezember 1942 bekannt:
- Die Verleihung des Kriegsabzeichens für die Marineartillerie an die in den Erdkämpfen in Polen eingesetzt gewesenen Soldaten der Marinestoßtruppkompanie wird genehmigt.
Weiter heißt es dann im Text:
- Das Abzeichen ist jedoch nur solchen Soldaten zu verleihen, die dieser Auszeichnung würdig sind und sich im Kampf bewährt haben.
Die Neufassung der Verleihungsbedingungen für das Kriegsabzeichen der Marineartillerie vom 25. Januar 1943 betraf nunmehr auch die Verleihung für besondere Leistungen im Kampf gegen Erd- und Seeziele, was eine Neufassung notwendig machte. So konnte es nunmehr auch für Versenkung eines feindlichen Kriegsschiffes oder eines feindlichen Panzers verliehen werden. Der Ostseestationstagesbefehl vom 27. Februar 1943 gab die mögliche Verleihung des Abzeichens an Soldaten, die bei der Besetzung Norwegens und später außergewöhnliche Leistungen im Kampf gezeigt hatten. Am 15. September 1943 wurde bekanntgegeben:
- Das Abzeichen ist ferner den Flakwehrmännern, Marinehelfern und Marinehelferinnen zuzuerkennen, soweit sie eine bestimmte Punktzahl erreicht haben.«
Mit Ende des Jahres 1943 hörten die Änderungen an den Verleihungsbedingungen auf.
Entwurf
Auch der Entwurf für dieses Kriegsabzeichen wurde von dem Berliner Bildhauer Otto Placzek ausgeführt.
Bekannte Träger (Auswahl)
- Friedrich Frisius, Vizeadmiral
- Gustav Kieseritzky, Vizeadmiral
- Hans Michahelles, Konteradmiral
- Ernst Schumacher, Konteradmiral z. V.
- Thilo von Seebach, Vizeadmiral