Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

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Reichsgesetzblatt 25. Juli 1933, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses.jpg
Wir stehen nicht allein! In diesen Ländern bestehen ähnliche Gesetze. (Informationsplakat zum Gesetz)

Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, in Kraft getreten am 1. Januar 1934, beinhaltete die gesetzliche Regelung einer chirurgischen Unfruchtbarmachung in der Regel auf Antrag der Betroffenen, „wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden." Nur in medizinischen und juristischen Ausnahmefällen und auf gesonderten Antrag hin konnte die Maßnahme auch unter Zwang durchgeführt werden.

Geschichte

Der deutsche Arzt Arthur Gütt war an der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs beteiligt, der Jurist Falk Ruttke einer der Kommentatoren des Gesetzes.

Unfruchtbarmachung

Die Unfruchtbarmachung erfolgte auf Antrag des Betroffenen, des entsprechenden Pflegers, Arztes oder Anstaltsleiters.

In § 2 Abs. 2 heißt es:

„Dem Antrag ist eine Bescheinigung eines für das Deutsche Reich approbierten Arztes beizufügen, daß der Unfruchtbarzumachende über das Wesen und die Folgen der Unfruchtbarmachung aufgeklärt worden ist.“

Zuständig für die Entscheidung war das Erbgesundheitsgericht. Dieses bestand aus einem Amtsrichter als Vorsitzendem, einem beamteten Arzt und einem weiteren für das Deutsche Reich approbierten Arzt. Gegen die Entscheidung diese Gremiums war darüber hinaus ein Widerspruch möglich. Die Kosten des Eingriffs trug die jeweilige Krankenkasse oder der Fürsorgeverband.

Auch unter den Erbkranken befanden sich viele, die die Notwendigkeit der Sterilisation anerkannten. So schrieb ein erbkrankes junges Mädchen:

„Wer ist so verroht, daß er sein Leid in seinem Kinde wiederholt sehen möchte? Habt Ihr je in die Augen eines kranken Kindes geschaut, so wird Euch der stumme, anklagende Blick verfolgen, wo Ihr auch seid! Man hat doch mit Tieren Erbarmen. Warum versagt man es dem Menschen?“[1]

Siehe auch

Literatur

Verweise

Fußnoten

  1. Gebt mir vier Jahre Zeit, Dokumente zum ersten Vierjahresplan des Führers (Kapitel: Volk und Rasse)
  2. „Erziehung“ versteht der Verfasser hier nicht als Pädagogik im üblichen Sinn, sondern als ein Bekannt- und Bewußtmachen der Rasseerkenntnis im ganzen Volk.