Quelle / Die Rechtsstellung des Volksgenossen

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Die Rechtsstellung des Volksgenossen

Redaktionelle Vorbemerkung

Inhaltlich

Der Quellentext gibt das vollständige Kapitel zur Rechtsstellung des Volksgenossen aus dem Staatsrechtshandbuch von Stuckart / v. Rosen-v. Hoewel / Schiedermair: „Der Staatsaufbau des Deutschen Reichs in systematischer Darstellung (Neues Staatsrecht III)“ aus dem Jahr 1943 wieder. Das seinerzeitige Standardwerk legt dar, welche Rechtsauffassung sich hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Volksgenossen seit der Deutschen Revolution 1933 bis zum Jahr 1943 gebildet hatte und den Rechtsvorschriften zugrunde gelegt wurde.

Formal

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Titelblatt des Rechtshandbuchs von Stuckart u. a. zum Staatsaufbau des Deutschen Reichs (1943)

Die Rechtsstellung des Volksgenossen

Die Pflichten und Rechte des einzelnen bestimmen sich danach, welche Stellung ihm innerhalb der Gesamtheit des Volkes zugewiesen wird. Gegenüber der liberalistischen Zeit, die die Befreiung des einzelnen von allen Bindungen erstrebte, hat sich seine Rechtsstellung infolge der vom Nationalsozialismus vollzogenen Einordnung des einzelnen als Volksgenosse in die Volksgemeinschaft grundlegend gewandelt.

A. Die Überwindung der Lehre von den Grundrechten.

1. Die liberalistische Auffassung.

I. Nach der liberalistischen Auffassung haben die Rechte des einzelnen den Vorrang vor den Ansprüchen des Volksganzen.

Die liberalistische Staatsrechtslehre stellte den Staat und den einzelnen Volksgenossen in einen Gegensatz zueinander. Nach ihr war der einzelne Mensch von Natur aus mit unbegrenzter Freiheit ausgestattet, er erschien als der eigentliche Zweck allen Lebens. Bei dieser Auffassung mußten der Staat und die Gemeinschaft eine Last sein, von deren Fesseln der Einzelne möglichst zu befreien war.

Die Verfassungsgesetze hatten dementsprechend die Aufgabe, der Einzelperson ein bestimmtes Mindestmaß persönlicher Freiheit vom staatlichen Zwang durch die Festsetzung von unantastbaren Freiheitsrechten, den sogenannten Grundrechten, zu sichern. Die Grundrechte waren nach der liberalistischen Lehre ursprünglich und unverletzlich und konnten nur unter erschwerten Bedingungen abgeändert, aufgehoben oder beseitigt werden.

Die Weimarer Verfassung kannte u. a folgende Grundrechte: Recht der freien Meinungsäußerung durch Wort, Schrift, Druck, Bild usw., Vereinsfreiheit, Freiheit von Handel und Gewerbe, Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit, der Wohnung, des Briefgeheimnisses, des Eigentums, des Erbrechtes.

II. Die Herausnahme des einzelnen aus der Gemeinschaft und die Beseitigung seiner natürlichen Bindungen führte zur Auflösung der Gemeinschaft und ihrer Ordnungen, insbesondere des Staates und der Familie.

Durch die Aufspaltung der Rechtsordnung in einzelne Rechtsbeziehungen, Einzelrechte und Einzelpflichten verlor das Recht seine blutmäßige Bindung zur Gemeinschaft. Es trat eine völlige Entfremdung der Einzelperson von Staat und Volk ein. Am Ende einer solchen Entwicklung muß die kommunistische Anarchie stehen.

Zusatz. Die geschichtliche Entwicklung der Grundrechte als „angeborene Menschenrechte“ geht auf die Kämpfe um die Glaubensfreiheit zurück. In England erkannte der König im 17. Jahrhundert Rechte und Freiheiten der Untertanen in den Staatsgrundgesetzen: Petition of right (1628) und Bill of rights (1689) an. In den Vereinigten Staaten von Amerika kam dann seit dem Jahre 1776 der Brauch auf, in den Verfassungsurkunden Grundrechte festzusetzen. In Frankreich wurden die Grundrechte als „droits de l’homme et du citoyen“ – d. h. „Menschen- und Bürgerrechte“ – in die Verfassung von 1791 aufgenommen. Von dort nahmen sie ihren Weg in die Verfassungsurkunden fast sämtlicher Kulturstaaten. Die Weimarer Verfassung widmete ihnen allein 57 Artikel.

2. Die nationalsozialistische Auffassung.

I. Maßstab für die Rechte und Pflichten der Volksgenossen kann nur das Volk als die ewige, höchste und umfassendste Gemeinschaft sein, der sich alle anderen Gemeinschaften ebenso wie der einzelne Mensch einzuordnen haben.

Der Staat ist kein selbständiges Wesen, das ein eigenes vom Volke unabhängiges Dasein führt, sondern er ist nur die Organisationsform des Volkes, die äußere Rechtsgestalt, in der es nach außen in Erscheinung tritt. Genau so hat der einzelne kein von der Gemeinschaft unabhängiges Dasein, er ist vielmehr seinem Volke schicksalhaft verbunden und erhält seinen Wert durch seine Stellung innerhalb der Volksgemeinschaft [(vgl. oben S. 8f.)].

Im nationalsozialistischen Volksstaat ist hiernach für einen Gegensatz zwischen dem einzelnen und dem Volke oder dem Staat kein Raum, ebensowenig für eine „staats- oder volksfreie Sphäre“ des Einzelnen. Die Grundrechte der Weimarer Verfassung, die sich gegen die Gemeinschaft richteten, mußten daher beseitigt werden.

Die wichtigsten Grundrechte der Weimarer Verfassung wurden durch die Verordnung vom 28.II.1933 zur Abwehr kommunistischer und staatsgefährdender Gewaltakte einstweilig außer Kraft gesetzt, darunter: Das Recht auf Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit und des Eigentums, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht der Vereins- und Versammlungsfreiheit. Die Einwirkung der nationalsozialistischen Revolution beschränkte sich jedoch nicht auf eine nur vorübergehende Aufhebung einzelner Grundrechte. Das Grundrechtssystem der Weimarer Verfassung ist vielmehr als endgültig beseitigt anzusehen, weil der völkische Staat keinen seiner Einwirkung entzogenen Freiheitsbereich des einzelnen Volksgenossen kennen kann.

II. Für die Rechtsstellung des einzelnen ergeben sich aus der nationalsozialistischen Auffassung folgende Grundsätze:

1. Die Interessen der Allgemeinheit müssen den Vorrang vor den Rechten des einzelnen Volksgenossen haben.

Die Einordnung des einzelnen in die Volksgemeinschaft führt keineswegs zur Rechtlosigkeit, seine Rechte sind im nationalsozialistischen Staat nur nicht ein Ausfluß der unabhängigen Persönlichkeit des einzelnen, sondern Auswirkungen seiner Gliedschaftsstellung innerhalb der Gemeinschaft. Der einzelne Volksgenosse kann dementsprechend nur die Rechte haben, die ihm die Gemeinschaft zubilligt. Er darf somit von ihnen keinen Gebrauch machen, wenn das Wohl der Allgemeinheit ihre Nichtausübung erfordert.

2. „Jedem das Seine“ gilt entsprechend der Leistung an Stelle des lebensfremden Grundsatzes „Jedem das Gleiche“.

3. Rechte und Pflichten bilden eine Einheit. Es gibt keine für sich bestehenden Berechtigungen oder Verpflichtungen mehr.

Die Stellung des einzelnen in der Gemeinschaft muß als Einheit erfaßt werden. Das hindert zwar nicht, daß man einzelne Rechte und Pflichten unterscheiden kann. Jedes Recht ist aber ein Teil der Gemeinschaftsordnung und begründet damit zugleich eine Pflicht, nämlich die Verpflichtung, es im Sinne der Gemeinschaft auszuüben. So muß jede Berechtigung zugleich als Verpflichtung aufgefaßt werden.

Beispiel: Der Wehrdienst ist ein Ehrendienst. Es ist gleichzeitig eine Pflicht gegenüber der Volksgemeinschaft. Ebenso ist das Eigentum nicht nur ein Recht, sondern es begründet für den Eigentümer zugleich die Verpflichtung, es im Dienste der Gemeinschaft zu gebrauchen.

4. Die Pflichten stehen im Vordergrund und haben den Vorrang vor seinen Rechten. Dies ergibt sich aus dem Vorrang der Interessen der Gemeinschaft vor den Rechten des einzelnen.

Aus diesem Grund rückt z. B. das Reichsbeamtengesetz die Pflichten des Beamten gegen Volk und Staat an die erste Stelle, während die liberalistische Zeit seine Rechte besonders betonte und den Begriff der wohlerworbenen Rechte schuf, die der Staat nicht antasten durfte. Heute hat der Beamte ebensowenig wie jeder andere Volksgenosse gegen den Staat gerichtete Rechte.

B. Die Pflichten und Rechte der Volksgenossen.

1. Die Pflichten.

Die Pflichten der Deutschen erwachsen aus ihrer Zugehörigkeit zum Schutzverband des Deutschen Reiches. Dieses läßt seinen Staatsangehörigen Schutz und Hilfe angedeihen, dafür sind sie ihm auch besonders verpflichtet.

I. Grundpflicht der Deutschen ist die Treupflicht. Die Treue ist die Voraussetzung allen Gemeinschaftslebens. Daher ist jeder deutsche Staatsangehörige entsprechend den sittlichen Grundgedanken nationalsozialistischer Rechtsauffassung verpflichtet, dem deutschen Volk und seinem Führer in Treue zu dienen.

1. Die Treuepflicht verpflichtet nicht nur zum Gehorsam gegenüber den Gesetzen und den Anordnungen von Partei und Staat, sondern darüber hinaus zu einem die Interessen des deutschen Volkes fördernden Verhalten. Dabei gilt als oberster Grundsatz: „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“. Der deutsche Staatsangehörige muß also alles tun, was dem Gemeinwohl förderlich ist, und alles unterlassen, was ihm abträglich ist. Umgekehrt hat selbstverständlich auch die Gemeinschaft und der Staat eine Treuepflicht gegenüber dem Volksgenossen.

2. Die Treuepflicht läßt sich in Einzelpflichten aufgliedern. Die gesetzlich festgelegten und sonstigen Pflichten sind nur Anwendungsfälle der Treupflicht. Sie lassen sich nicht erschöpfend aufzählen, denn der nationalsozialistische Staat kennt nicht, wie der Liberalismus, für die Pflichten des einzelnen fest bestimmte Grenzen, hinter denen er frei ist. Eine Aufzählung muß sich daher auf die wichtigsten Pflichten beschränken.

II. Die wichtigsten Einzelpflichten sind folgende:

1. Die Schulpflicht. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Kinder die Schule besuchen zu lassen, damit sie das erforderliche Rüstzeug für ihren späteren Dienst in der Volksgemeinschaft erhalten.

2. Die Jugenddienstpflicht. Ihr unterliegen im Rahmen der Hitler-Jugend alle Jugendlichen vom 10. bis zum 18. Lebensjahr (Jugenddienst-VO. vom 25. III.1939).

3. Die Arbeitsdienstpflicht. Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, grundsätzlich ein halbes Jahr im Reichsarbeitsdienst zu dienen (RArbDG. vom 26.VI.1935). [Näheres vgl. unten S. 158.]

4. Die Wehrpflicht. Zur Dienstleistung für das Vaterland sind alle deutschen Männer, in Kriegszeiten auch die deutschen Frauen verpflichtet. [Näheres vgl. unten S. 154.]

5. Die Pflicht zur Arbeit. Jeder Deutsche hat die Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.

6. Die sächliche und persönliche Leistungspflicht. Jeder Deutsche ist verpflichtet, zu allen öffentlichen Lasten im Rahmen der Gesetze beizutragen und sich notfalls mit allem, was er besitzt, für den Bestand des Reiches einzusetzen. (Vgl. Notdienstverordnung vom 15.X.1938 und VO. vom 13.II.1939.)

7. Die Nothilfepflicht. Bei Unglücksfällen und allgemeiner Gefahr und Not muß jeder Deutsche Hilfe leisten, wenn dies nach gesundem Volksempfinden seine Pflicht ist. § 330c StGB.

8. Die Luftschutzpflicht. Alle deutschen Staatsangehörigen ohne Ausnahme sind zu Dienst- und Sachleistungen sowie zu sonstigen Handlungen für den Luftschutz verpflichtet. (LSchG. vom 26.VI.1936.)

Aufgabe des Luftschutzes ist der Schutz des deutschen Volkes und des Reichsgebiets vor den Folgen von Luftangriffen. [Näheres vgl. Heft 40¹.]

Zu I u. II.: Den Pflichten unterliegen grundsätzlich alle deutschen Staatsangehörigen, auch Juden und andere Fremdrassige, soweit sie noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dasselbe gilt für Personen mit beschränkten Inländerrechten, nämlich die Protektoratsangehörigen und die Schutzangehörigen.

1. Erhöhte Pflichten. Bestimmte Personenkreise haben erhöhte Pflichten. Dies gilt zum Beispiel für Parteigenossen und Beamte. Ferner setzen Berufsordnungen berufsständischer Organisationen, wie z. B. die des Reichsnährstandes, für ihre Mitglieder Sonderpflichten fest.

2. Verminderte Pflichten. Von einigen Pflichten, wie z. B. der Wehrpflicht, sind Juden ausgenommen, weil sie zugleich einen Ehrendienst am deutschen Volk bedeuten, zu dem Juden nicht zugelassen werden können.

2. Die Rechte.

I. Die Rechte der Staatsangehörigen ergeben sich aus dem Wesen der deutschen Staatsangehörigkeit als der Zugehörigkeit zum Schutzverbande des Deutschen Reichs. [Vgl. oben S. 46.] Jeder deutsche Staatsangehörige hat daher einen Anspruch auf den Schutz durch das Deutsche Reich im Inland und gegenüber dem Ausland unter Einsatz des Behördenapparates und gegebenenfalls der Machtmittel des Staates. Der Schutz des einzelnen kann jedoch niemals Selbstzweck sein, er findet vielmehr seine Grenze an den Interessen der Volksgemeinschaft.

Die einzelnen Rechte sind:

1. Das Recht auf Gewährung staatlichen Schutzes innerhalb und außerhalb des Reichsgebietes gegenüber dem Ausland. Der Staatsangehörige darf daher beispielsweise nicht an eine ausländische Macht zur Verfolgung oder Bestrafung ausgeliefert werden. Ebenso ist die Ausweisung aus dem Reichsgebiet unzulässig.

2. Das Recht auf staatlichen Schutz im Inland. Dazu gehören:

a) Das Recht auf persönlichen Schutz. Der Staat muß den einzelnen gegen Angriffe auf Leib und Leben schützen.

b) Das Recht auf den Schutz der Vermögensgüter. Daher bestraft der Staat z. B. Diebstahl und Brandstiftung.

c) Das Recht auf den Schutz der Arbeit. Streiks und Aussperrungen sind dementsprechend verboten.

d) Das Recht auf wirtschaftlich freie Betätigung im Rahmen der Gesetze. Ihr sind im Interesse der Sicherung der Lebensinteressen unseres Volkes insbesondere auf dem Gebiete des Außenhandels und des Arbeitseinsatzes größere Schranken gezogen. Juden sind hierbei besondere Beschränkungen auferlegt. [Vgl. oben S. 27.]

e) Das Recht auf Benutzung aller der Öffentlichkeit dienenden Einrichtungen im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften. So ist jeder Staatsangehörige berechtigt, die Verkehrsmittel, die Versorgungseinrichtungen, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsanlagen, Kranken- und Pflegeanstalten, Museen und Büchereien zu benutzen. Juden sind hierbei Beschränkungen auferlegt. [Vgl. oben S. 27.]

II. Die Rechte der Staatsangehörigen auf Widerruf sind dieselben wie die der deutschen Staatsangehörigen, soweit nicht in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 10 der VO. vom 25.IV.1943.

III. Die Rechte des Reichsbürgers gewähren eine Einflußnahme auf die Führung des Staates. Sie sind mit dem Besitz des (vorläufigen) Reichsbürgerrechts verbunden, ihre Ausübung ist daher den (vorläufigen) Reichsbürgern vorbehalten. [Vgl. oben S. 57.]

Politische Rechte sind:

1. Das Stimmrecht bei der Volksabstimmung. [Vgl. unten S. 65.]

2. Das aktive und passive Wahlrecht zum Reichstag, das ist das Recht, zum Reichstag zu wählen und als Reichstagsabgeordneter gewählt zu werden. [Vgl. unten S. 68.]

3. Die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, also Beamter zu werden oder obrigkeitliche und hoheitliche Aufgaben zu erfüllen.

IV. Zu beachten ist: der Besitz der politischen Rechte ist vor allem im Interesse der deutschblütigen Jugend, die am 30.IX.1935 noch nicht 20 Jahre alt war und deshalb bis zum Erlaß der Vorschriften über den Reichsbürgerbrief vom vorläufigen Reichsbürgerrecht und damit von der politischen Mitbestimmung ausgeschlossen sein würde, und ebenso im Interesse der Bewohner der eingegliederten Gebiete, in denen das vorläufige Reichsbürgerrecht noch nicht eingeführt ist [(vgl. oben S. 58)], als Übergangsmaßnahme über den Kreis der vorläufigen Reichsbürger hinaus einem weiteren Personenkreise zugewiesen worden.

1. Reichstagswahlberechtigt ist, wer am Tage der Wahl 20 Jahre alt ist. Gesetz vom 7.III.1936.

2. Zu den öffentlichen Ämtern können auch solche Personen zugelassen werden, die nicht vorläufige Reichsbürger sind. § 3 der 1. VO. Der deutschblütigen Jungmannschaft steht damit der Zugang zur Beamtenlaufbahn offen. Ferner können auch Ausländer mit Genehmigung des Reichsministers des Innern oder der von ihm ermächtigten Stelle zu einem öffentlichen Amt zugelassen werden. Hierfür kommen vor allem Volksdeutsche fremder Staatsangehörigkeit in Frage.

Zusatz: Wegen der Rechtsstellung der Protektoratsangehörigen und der Schutzangehörigen des Deutschen Reichs vgl. oben [S. 51 f.].

Quelle: Wilhelm Stuckart / Harry v. Rosen-v. Hoewel / Rolf Schiedermair: Der Staatsaufbau des Deutschen Reichs in systematischer Darstellung (Neues Staatsrecht III), Verlag W. Kohlhammer, Leipzig 1943 [174 S.], S. 58–64


Siehe auch