Quelle / Das Reichsbürgerrecht des Großdeutschen Reiches

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Das Reichsbürgerrecht

Redaktionelle Vorbemerkung

Inhaltlich

Der Quellentext gibt das vollständige Kapitel zum Reichsbürgerrecht aus dem Staatsrechtshandbuch von Stuckart / v. Rosen-v. Hoewel / Schiedermair: „Der Staatsaufbau des Deutschen Reichs in systematischer Darstellung (Neues Staatsrecht III)“ aus dem Jahr 1943 wieder. Das seinerzeitige Standardwerk legt gültig dar, welcher Rechtszustand sich auf diesem Gebiet seit der Deutschen Revolution 1933 bis zum Jahr 1943 – d. h. bis nach Errichtung des Großdeutschen Reiches – herausgebildet hatte und galt.

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Formal

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Titelblatt des Rechtshandbuchs von Stuckart u. a. zum Staatsaufbau des Deutschen Reichs (1943)

II. Reichsbürgerrecht.

I. Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, dem deutschen Volk und Reich in Treue zu dienen. § 2 Abs. 1 RBürgG.

II. Das Reichsbürgerrecht wird durch besondere Beleihung mit dem Reichsbürgerbrief erworben. Die Voraussetzungen, unter denen jemand Reichsbürger werden kann, sind im Gesetz festgelegt. Die näheren Vorschriften über den Reichsbürgerbrief sind jedoch noch nicht ergangen. Bis dahin ist durch die VO. vom 14.XI.1935 als Zwischenlösung ein vorläufiges Reichsbürgerrecht geschaffen worden. Hiernach ist heute zwischen dem endgültigen und dem vorläufigen Reichsbürgerrecht zu unterscheiden.

A. Das endgültige Reichsbürgerrecht.

1. Erwerb des Reichsbürgerrechts.

I. Voraussetzungen des Erwerbs. Er ist von drei Voraussetzungen abhängig.

1. Deutsche Staatsangehörigkeit. Gleichgültig ist, ob der Staatsangehörige im Inland oder im Ausland wohnt.

Das Reichsbürgerrecht steht also auch den Auslandsdeutschen, d. h. den Reichsdeutschen offen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande haben. Ausländer und Staatenlose können dagegen das Reichsbürgerrecht selbst dann nicht erwerben, wenn sie dem deutschen Volkstum zuzurechnen, also z. B. Banater Schwaben sind. Volksdeutsche müssen daher zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, ehe das Reichsbürgerrecht an sie verliehen werden kann.

Zu beachten ist: Staatsangehörige auf Widerruf können nicht Reichsbürger sein. Ebensowenig können Protektoratsangehörige oder Schutzangehörige das Reichsbürgerrecht erwerben, weil sie nicht deutsche Staatsangehörige sind. [Vgl. oben S. 51, 53, 54.]

2. Deutschblütigkeit. Reichsbürger kann nur werden, wer deutschen oder artverwandten Blutes (deutschblütig) ist. [Über die „Deutschblütigkeit“ vgl. Näheres oben S. 23.]

Hiernach ist das Reichsbürgerrecht aus Rassegründen denen verschlossen, die artfremden Rassen angehören. Juden können daher niemals Reichsbürger werden. Deutsche Staatsangehörige anderen Volkstums, aber artverwandten Blutes können dagegen das Reichsbürgerrecht erwerben, sofern sie auch die übrigen Voraussetzungen (Würdigkeit) erfüllen. Angehörige z. B. der dänischen Volksgruppe in Deutschland können dementsprechend Reichsbürger werden.

3. Würdigkeit. Sie erfordert:

a) Den Willen, Volk und Reich in Treue zu dienen. Ihn wird man bei einwandfreier Führung eines Volksgenossen regelmäßig als gegeben annehmen können.

b) Die Eignung zum Dienst an Volk und Reich. Sie läßt sich erst feststellen, wenn der Staatsangehörige Gelegenheit gehabt hat, sich im Gemeinschaftsdienst zu bewähren.

Bei männlichen Volksgenossen wird die Verleihung des Bürgerrechts von der Teilnahme an einer nationalsozialistischen Jugendschulung, der einwandfreien Erfüllung der Wehr- und Arbeitsdienstpflicht und von der Bewährung im Dienst der Partei und des Staates oder im Beruf, bei weiblichen Volksgenossen von einer sonstigen Betätigung im Dienste der Volksgemeinschaft abhängig zu machen sein. Hieraus ergibt sich von selbst, daß die Verleihung des Reichsbürgerrechts auf ein späteres Alter festzusetzen sein wird, als es bisher für das Wahlrecht zum Reichstag (Vollendung des 20. Lebensjahres) vorgeschrieben war.

II. Der Erwerb des Reichsbürgerrechts selbst vollzieht sich durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes. § 2 Abs. 3 RBürgG.

Nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Reichsbürgerbriefes und die Art seiner Verleihung sind noch nicht ergangen.

Der Reichsbürgerbrief wird nach dem Willen des Führers die wertvollste Urkunde sein, die ein Deutscher in seinem Leben erwerben kann (Adolf Hitler, Mein Kampf S. 491).

2. Verlust des Reichsbürgerrechts.

Der Verlust des Reichsbürgerrechts ist bisher noch nicht gesetzgeberisch geregelt. Als Verlustgründe werden vor allem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und die Entziehung des Reichsbürgerrechts bei unwürdigem Verhalten des Reichsbürgers infrage kommen.

B. Das vorläufige Reichsbürgerrecht.

1. Erwerb.

Als vorläufige Reichsbürger gelten bis zum Erlaß weiterer Vorschriften über den Reichsbürgerbrief:

I. Die Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die am 30.IX.1935, dem Tage des Inkrafttretens des Reichsbürgergesetzes, das Reichstagswahlrecht besaßen, die also an diesem Tage das 20. Lebensjahr vollendet hatten.

Zu beachten ist:

1. Personen, die nach dem 30.IX.1935 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder die das wahlfähige Alter erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, sind keine vorläufigen Reichsbürger, weil sie nicht am gesetzlichen Stichtage wahlberechtigt waren. Sie können jedoch das vorläufige Reichsbürgerrechts durch Verleihung erwerben. S. u. Ziff. II.

2. Durch Verleihung können das vorläufige Reichsbürgerrecht auch die Personen erwerben, die die deutsche Staatsangehörigkeit anläßlich von Gebietseingliederungen erworben haben, sofern ihnen nicht das vorläufige Reichsbürgerrecht schon bei dieser Gelegenheit durch besonderen Gesetzgebungsakt besonders verliehen worden ist.

3. Staatsangehörige jüdische Mischlinge, die am 30.IX.1935 das Reichstagswahlrecht besessen haben, sind durch ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes hinsichtlich der Reichsbürgerfähigkeit den deutschblütigen Staatsangehörigen gleichgestellt worden. § 2 der 1. DO. Sie gelten daher ebenfalls als Reichsbürger. Wenn die Mischlinge auch nicht wie Juden behandelt werden, so haben sie doch nicht die gleichen Rechte wie die deutschblütigen Volksgenossen. Sie können insbesondere nicht Mitglied der NSDAP. und ihrer Gliederungen werden, nicht Erbhofbauer, Vorgesetzter in der Wehrmacht und nicht Beamter sein. [Näheres s. Heft 5 S. 19 ff.]

4. Juden und andere Fremdrassige sind vom vorläufigen Reichsbürgerrecht ausgeschlossen.

II. Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, denen das vorläufige Reichsbürgerrecht vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Leiter der Parteikanzlei verliehen ist. § 1 der 1. DVO.

Durch diese Vorschrift soll ermöglicht werden, daß nach dem 30.IX.1935 eingebürgerte Personen in den Besitz des vorläufigen Reichsbürgerrechts gelangen. Sie kommt auch für deutsche Staatsangehörige in Betracht, die das 20. Lebensjahr erst nach dem 30.IX.1935 vollenden.

2. Verlust.

Das vorläufige Reichsbürgerrecht erlischt:

I. Wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung des endgültigen Reichsbürgerrechts wegfällt, z. B. wenn der vorläufige Reichsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit verliert.

II. Wenn das vorläufige Reichsbürgerrecht entzogen wird. Die Entziehung wird durch den Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Leiter der Parteikanzlei ausgesprochen.

Quelle: Wilhelm Stuckart / Harry v. Rosen-v. Hoewel / Rolf Schiedermair: Der Staatsaufbau des Deutschen Reichs in systematischer Darstellung (Neues Staatsrecht III), Verlag W. Kohlhammer, Leipzig 1943 [174 S.], S. 55–58


Siehe auch