Reichsbürgerbrief
Reichsbürgerbrief hieß die Urkunde, durch deren Verleihung gemäß § 2 Absatz 2 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 das Reichsbürgerrecht erworben wurde. Nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Reichsbürgerbriefes und die Art seiner Verleihung waren jedenfalls bis 1943 nicht ergangen.[1]
Siehe auch
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Quelle / Das Reichsbürgerrecht des Großdeutschen Reiches
- Quelle / Staatsangehörigkeitsrecht des Großdeutschen Reiches
- Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945
- Rechtserneuerung
- Reichsrecht