Reichsbürger

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Reichsbürger ist nach dem Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen. Allein ihm stehen die vollen politischen Rechte zu.

Entstehung des Reichsbürgerrechts

Grundlage RuStAG

Im Deutschen Reich richtete sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit als solcher nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG).[1] Staatsangehöriger ist nach diesem Gesetz jeder, der dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist. Zu den Erwerbstatbeständen im einzelnen siehe Erwerb der Staatsangehörigkeit nach RuStAG.

Eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit brachte dann die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934:[2]

„Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“ (§ 1 Abs. 2)

Das Reichsbürgerrecht nach dem Reichsbürgergesetz 1935

Voraussetzungen

Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 ließ die Erwerbsgründe nach dem RuStAG – wie dieses Gesetz insgesamt – bestehen,[3] erweiterte aber die Reichs- und Staatsangehörigkeit, indem es in § 2 Abs. 1 den Reichsbürger einführte:

„Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“

Die Eigenschaft „deutschen oder artverwandten Blutes“ bestimmte sich nach den Normen der Rassenschutzgesetzgebung. Seit November 1935 wurde für eine Person deutschen oder artverwandten Blutes der Begriff „Deutschblütiger“ verwendet (→ deutschblütig).

Verleihung

Formell erworben, amtlich verlautbart und dokumentiert wurde das Reichsbürgerrecht durch Verleihung eines besonderen Reichsbürgerbriefes (§ 2 Abs. 2), wobei bis zur förmlichen Verleihung alle deutschen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes das vorläufige Reichsbürgerrecht innehatten, die am 30. September 1935 das Reichstagswahlrecht besaßen.

Legitimität

In formeller Hinsicht wurde das aus nur drei Paragraphen bestehende Reichsbürgergesetz vom Deutschen Reichstag ordnungsgemäß und einstimmig beschlossen.

Inhaltlich ergab und ergibt sich die Befugnis, die Zugehörigkeit einer Person zum Staat (bzw. einen besonderen, bevorrechtigten Status als z. B. Reichsbürger) an eine Abstammungsgemeinschaft („Blut“)[4] und/oder an andere oder weitere Eigenschaften anzuknüpfen, für jeden Staat ohne weiteres aus dessen Souveränität. Es gab zur Zeit des Erlasses des Reichsbürgergesetzes auch kein höherrangiges internationales Recht, das der getroffenen Regelung entgegengestanden hätte.

Entwicklung

In den nachfolgenden Jahren – bis 1945 – wurde das Reichsbürgerrecht durch verschiedene Rechtsverordnungen verändert. Diese bezogen sich vornehmlich auf Verlustgründe für die Staatsangehörigkeit (Einzelheiten → Reichsbürgergesetz).

Außervollzugsetzung des Reichsbürgerrechts 1945

Nach dem Ende des von England 1939 entfesselten europäischen Krieges, der durch den Eintritt der USA zum Weltkrieg wurde, erließen die siegreichen Hauptfeindmächte am 20. September 1945 eine summarische Anordnung, die sich Kontrollratsgesetz Nr. 1 nannte. Die Verfügung[5] setzte seitdem auch das Reichsbürgergesetz mit allen auf ihm beruhenden Verordnungen – mangels Rechtsmacht der Alliierten jedoch lediglich de factoaußer Anwendung, wenngleich die Siegermächte es als „Aufhebung“ von Rechtsvorschriften deklarierten und zu beschönigen suchten.

Das Reichsbürgerrecht in der BRD

Verhalten der Behörden

Das Besatzungskonstrukt BRD läßt das Reichsbürgerrecht ebenso wie seinerzeit die Siegermächte rechtswillkürlich nicht gelten (siehe näher Deutsche Staatsangehörigkeit, Abschnitt BRD-Regelungen zur „Staatsangehörigkeit“). Nach dem Verhalten seiner politischen Verwaltung und der als Rechtsprechung auftretenden Einheiten wird die Berufung auf das Reichsbürgerrecht als unerwünscht und illegal betrachtet, obgleich das Bundes„verfassungs“gericht mehrmals entschieden hat, daß das Deutsche Reich mit der militärischen Kapitulation am 8. Mai 1945 rechtlich nicht untergegangen ist, sondern fortbesteht. Die naheliegende Schlußfolgerung, nämlich daß es einen Staat ohne Bürger nicht gibt und daß das Deutsche Reich personell aus seinen Staatsangehörigen und Reichsbürgern bestand und besteht, hat die BRD nie gezogen.

Reichsbürger oder Reichsbürgerbewegung

Hauptartikel: Reichsbürgerbewegung

Hier beginnt der Scheidepunkt, an dem sich Deutsche, die sich einem einigen Deutschen Reich unter einer Führung zugehörig fühlen und der nicht homogenen und nicht einigen Kleinstgruppierung – der sogenannten Reichsbürgerbewegung – in der BRD voneinander unterscheiden.

Rechtsstandpunkt zum eigenen Status

Den Voraussetzungen des Reichsbürgergesetzes genügende Personen, die vor oder nach der Besetzung Deutschlands 1945 geboren wurden, argumentieren zu einer gewissen Zahl („Reichsbürgerbewegung“), daß sich durch die Willkür der Siegermächte ihre Rechte aus der Zugehörigkeit zum Deutschen Reich und an ihrer rechtlich entscheidenden Abstammung von Deutschen bzw. Reichsbürgern nichts geändert habe. Für sie herrscht bezüglich der Anerkennung des Reichsbürgerrechts in der BRD ein rechtswidriger Zustand, der nur mit Paragraphenzwang und Behördengewalt aufrechterhalten wird.

Ablehnung der BRD-Vorschriften

Vertretern dieser Rechtsansicht geht es im allgemeinen nicht nur um ihren Status. Daß die BRD-Behörden das Reichsbürgerrecht als ein grundlegendes Recht verneinen, veranlaßt viele dieser Personen, ihrerseits die BRD und deren Vorschriften insgesamt abzulehnen. Demzufolge nehmen sie eine Verweigerungshaltung ein, beispielsweise in Ausweisfragen oder Steuerangelegenheiten. Bisher stehen dem Erfolg solcher Haltungen und Handlungen die obwaltenden Machtverhältnisse entgegen.

Ausgabe von „Reichsbürger-Dokumenten“

Es bestehen unter den Verhältnissen der BRD de facto keine Reichsbehörden. Demzufolge existiert keine staatlich (reichsrechtlich) legitimierte Autorität, die rechtswirksam Reichsbürgerbriefe, -ausweise o. ä. erstellen, verleihen und ausgeben könnte. Eine Selbstermächtigung und -legitimation von Privatpersonen oder -organisationen zu öffentlich-rechtlicher Wirksamkeit, sofern eine Handlungsunfähigkeit des Reiches im Ganzen oder in Teilbereichen eintritt, sah das Reichsrecht nicht vor.

Angesichts dieser Gegebenheit und insgesamt sind theoretische Herleitungen und Erklärungen von BRD-„Reichsbürgern“ nicht ohne Wunschdenken. Praktisch entfalten Gruppen und Einzelpersonen dieser Ausrichtung einen oft idealistischen und strategischen Widerstand, den das politische Personal der BRD fürchtet und verfolgen läßt.

Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Deutsche Staatsangehörigkeit

Siehe auch

Literatur

Fußnoten

  1. RGBl. I, S. 583, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913
  2. verfassungen.de: Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934
  3. § 1 Abs. 2 Reichsbürgergesetz: „Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.“
  4. Anders ausgedrückt, wird die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse (= Erbanlagen-Gemeinschaft) bzw. zu einem bestimmten Volk zur Voraussetzung eines Rechtsstatus gemacht.
  5. Art. 1 Abs. 1 Buchst. 1