Reichsstatthaltergesetz

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Das Reichsstatthaltergesetz, auch Statthaltergesetz, meint in seiner Entwicklung das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung mit dem Reich vom 7. April 1933 und dessen Aufhebung durch das Reichsstatthaltergesetz vom 30. Januar 1935; den Wandel der Zuständigkeit des Reichsstatthalters von der Handhabung der Landesgewalt hin zur Ausübung der Reichsgewalt.

Voraussetzungen

Vorausgegangen war in Ergänzung zum Ermächtigungsgesetz auf Reichsebene das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (auch Erstes Gleichschaltungsgesetz) vom 31. März 1933 zur gleichmäßigen gesetzgeberischen Erfassung von Reich und Ländern. Die drei Hauptabschnitte gliederten sich in die Vereinfachung der Gesetzgebung in den Ländern (Gesetzgebung abweichend von den Länderverfassungen möglich), in die Auflösung der Länderparlamente mit Ausnahme des gerade erst am 5. März 1933 gewählten Preußischen Landtages (Neubildung statt Neuwahl der Landtage) und in den §§ 12-19 Auflösung und Neubildung der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme Preußen (Kommunalwahl am 12. März 1933).
Im Zusammenhang mit dem Gesetz wurden Verordnungen am 5., 8. und 11. April 1933 zu den Neubildungen der Volksvertretungen erlassen. Mit der Verordnung zur Sicherung der Staatsführung vom 7. Juli 1933 wurden die Wahlvorschläge der SPD unwirksam.

Erstes Reichsstatthaltergesetz 7. April 1933

Die sechs Paragraphen des Zweiten Gesetzes zur Gleichschaltung mit dem Reich vom 7. April beseitigten die Gliederung Reich-Länder und sorgten für eine einheitliche Führung. Die Reichsstatthalter waren fortan als Organe des Reiches und Vertrauensleute des Reichskanzlers für die die Führung der Länder im Interesse des ganzen Staates zuständig. Sie ernannten die Vorsitzenden der Landesregierungen, fertigten die Landesgesetze aus, hatten das Begnadigungsrecht und ihren Amtssitz am Sitz der Landesregierung ohne ihr anzugehören. Für mehrere kleine Länder konnte und wurde ein Reichsstatthalter ernannt und einem Amtssitz zugewiesen.

Zweites Reichsstatthaltergesetz 30. Januar 1935

Voraus ging am 30. Januar 1934 das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches mit dem die Landes- zur Reichsgewalt wurde und die Landesregierungen der Reichsregierung unterstellt wurden, während die Reichsstatthalter der Dienstaufsicht des Reichsministeriums des Innern unterstellt waren. Da mit der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 2. Februar 1934 die obersten Landesbehörden dem zuständigen Reichsministerium unterstellt wurden, wurde die Position des Reichsstatthalters unklarer, seine Zuständigkeit eingeschränkt. Die Landesregierung konnte nur noch mit Zustimmung der Reichsregierung ernannt oder entlassen werden, die Befugnis zur Landtagsauflösung wurde mit dem Fortfall der Landtage gegenstandslos, die Landesgesetze bedurften nun der Zustimmung des entsprechenden Reichsministers und das Begnadigungsrecht ging ausschließlich auf das Reich über.
Das Reichsstatthaltergesetz baute die Reichsmittelinstanz der Reichsstatthalter aus und beseitigte Kompetenzprobleme zwischen ihnen und den Ministerpräsidenten der Landesregierungen. Entgegen der Version vom 1933 konnte nun das Amt des Reichsstatthalters mit dem des Vorsitzenden der Landesregierung verbunden werden (§ 4, Martin Mutschmann in Sachsen für Manfred von Killinger und Jakob Sprenger in Hessen für Philipp Wilhelm Jung). Die vorherige Amtsdauer von vier Jahren wurde abgeschafft. Die Reichsmittelinstanz drückte sich in der Aufgabenzuteilung aus der Stellung des preußischen Oberpräsidenten aus. Der Reichsstatthalter war von allen Behörden und Dienststellen des Reiches und des Landes in seinem Amtsbezirk zu unterrichten, er hatte den Weisungen der Reichsminister zu folgen.

Literatur

  • Frank, Hans: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung. 1935. S. 340f, 350-356.
  • Kaisenberg, Georg: Gleichschaltung der Länder mit dem Reich. 1933.
  • Krebs, Hanns: Die Stellung der Länder zum Reich in den Verfassungen von 1871, 1919 und im Reichsstatthaltergesetz von 1933. 1934.
  • Schmitt, Carl: Das Reichsstatthaltergesetz. 1934.

Verweise