Totschläger

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Ein Totschläger (auch Todesschläger) ist ein mit einem Gewicht, z. B. einer Eisenkugel, befüllter Beutel aus Stoff, z. B. ein Strumpf. Einsatz findet er bei der Fischerei, um die gefangenen Fische zu betäuben. Totschläger fallen unter die Schlagwaffen, da sie bei ihrer Verwendung nicht in den Körper eindringen.

Für den Gebrauch an größeren Tieren gedachte Totschläger sind meist aus Leder gefertigt und manchmal mit Glasfasern verstärkt. Sie bestehen aus einer Lederschlaufe als Handgriff, an dessen einem Ende sich eine ins Leder eingenähte, etwa golfballgroße, meist bleierne Metallkugel befindet.

Eine weitere Art des Totschlägers ist der Ochsenziemer. Er wird aus einem gedrehten und getrocknetem Penis eines Bullen oder Ochsen hergestellt. Die Bindegewebsstrukturen im Penis haben eine Wirkung, die einer Feder ähnlich ist. Der Ochsenziemer fällt heute unter die verbotenen Waffen und ist waffentechnisch gesehen eine Hiebwaffe.

Totschläger sind in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Die Rechtsprechung definiert Totschläger als „biegsame, an einem Ende beschwerte Schlaggeräte, die die menschliche Hiebenergie durch Schleuderbewegung zu einer erheblichen, zielbaren Bewegungs- und Auftreffenergie potenzieren“.[1]

Verwechslungen

Stahlrute

Manchmal wird auch ein aus Federstahl oder Kunststoff gefertigter flexibler Teleskopschlagstock, an dessen Ende eine Stahl- bzw. Eisen- oder Bleikugel befestigt ist, als Totschläger bezeichnet, obwohl „Stahlrute“ der genauere Begriff wäre. Schläge auf den Schädel können jedoch durch den Peitscheneffekt des Endgewichtes, die dieses vom Treffpunkt an zusätzlich über den Federstahl weiter verteilt, schwerste Verletzungen bis hin zu einem Aufplatzen des Schädels verursachen. Die Stahlrute ist wie der oben genannte Totschläger nach bundesdeutschem Waffenrecht § 1 WaffG eine verbotene Waffe.

Der Teleskopschlagstock aus festen unflexiblen Rohrstücken ist in der BRD waffenrechtlich eine Schlagwaffe, welche von Personen über 18 Jahren erworben und besessen werden darf. Das Führen von Teleskopschlagstöcken ist seit dem 1. April 2008 in der BRD verboten und ordnungswidrig, soweit kein berechtigtes Interesse des Führenden vorliegt, das zumindest bereits in einem allgemein anerkannten Zweck bestehen kann. Vor dem 1. April 2008 war nur das Führen bei Versammlungen oder auf öffentlichen Veranstaltungen für Privatpersonen untersagt.

Siehe auch

Fußnoten

  1. So zuletzt AG Maulbronn, MDR 1990, 1039