Mehrheitswahlrecht

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Nach dem Mehrheitswahlrecht entscheidet die Mehrheit der Stimmen über einen Abstimmungssieger. Eine Unterform ist das Verhältniswahlrecht, bei dem auch Voten mit weniger Stimmen als der letztlichen Mehrheit berücksichtigt werden. Das gleiche Wahlrecht gesteht (theoretisch) im Gegensatz zum Zensuswahlrecht jeder Stimme die gleiche Gewichtung zu.

Mehrheitswahl

Das Mehrheitswahlrecht findet zum Beispiel Anwendung bei den bedeutendsten Siegermächten der Weltkriege gegen Deutschland, den USA, Frankreich und England. Es impliziert eine starke Führung und somit auch einen starken Staat. Wobei es in Frankreich aber erst wieder eingeführt wurde, nachdem Jean-Marie Le Pen mit seiner Partei, dem Front National, erste Wahlerfolge erzielt hatte. Danach konnte seine Partei aber nur noch wenige Parlamentssitze erringen, die in einem völligen Mißverhältnis zu ihrer tatsächlichen Stimmenzahl standen.

Verhältniswahl

Das Verhältniswahlrecht wird in der BRD angewendet. Dieses führt bei gleichzeitiger Anwendung des föderalen Systems zu einer systemimmanenten Schwäche bis zur völligen Handlungsunfähigkeit; wobei alle Direktmandate in den Wahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht vergeben werden. Die Zweitstimme ist aber für die schlußendliche Bestimmung der Sitze im Bundestag entscheidend. Hinzu kommt noch die Fünf-Prozent-Hürde, die den kleinen und Kleinstparteien die Möglichkeit eines Einzuges in denselben erschweren soll, um die Herrschaft der Systemparteien abzusichern. Es darf vermutet werden, daß die innere Handlungsunfähigkeit der BRD von den Besatzungsmächten, auf deren Veranlassung einst das Grundgesetz initiiert wurde, gewollt ist.

Gleiches Wahlrecht

Ein gleiches Wahlrecht gibt es nicht. So hat in der gegenwärtigen BRD ein 14jähriger keine Stimme, ein 90jähriger Greis erhält hingegen eine volle Stimme. Ein gutes Beispiel für die Vorbehalte gegen das allgemeine gleiche Wahlrecht ist die Argumentation Immanuel Kants, der in seiner „Metaphysik der Sitten“ schreibt:

„Nur die Fähigkeit der Stimmgebung macht die Qualifikation zum Staatsbürger aus; jene aber setzt die Selbständigkeit dessen im Volk voraus, der nicht bloß Teil des gemeinen Wesens, sondern auch Glied desselben, d.i. aus eigener Willkür in Gemeinschaft mit anderen handelnder Teil desselben sein will. Die letztere Qualität macht aber die Unterscheidung des aktiven vom passiven Staatsbürger notwendig: obgleich der Begriff des letzteren mit der Erklärung des Begriffs von einem Staatsbürger überhaupt im Widerspruch zu stehen scheint. – Folgende Beispiele können dazu dienen, diese Schwierigkeit zu heben: Der Geselle bei einem Kaufmann, oder bei einem Handwerker; der Dienstbote (nicht der im Dienste des Staats steht); der Unmündige (naturaliter vel civiliter); alles Frauenzimmer, und überhaupt jedermann, der nicht nach eigenem Betrieb, sondern nach der Verfügung anderer (außer der des Staats), genötigt ist, seine Existenz (Nahrung und Schutz) zu erhalten, entbehrt der bürgerlichen Persönlichkeit, und seine Existenz ist gleichsam nur Inhärenz. – (...) [Sie] sind bloß Handlanger des gemeinen Wesens, weil sie von anderen Individuen befehligt oder beschützt werden müssen, mithin keine bürgerliche Selbständigkeit besitzen. Diese Abhängigkeit von dem Willen anderer, und Ungleichheit, ist gleichwohl keinesweges der Freiheit und Gleichheit derselben als Menschen, die zusammen ein Volk ausmachen, entgegen: vielmehr kann, bloß den Bedingungen derselben gemäß, dieses Volk ein Staat werden, und in eine bürgerliche Verfassung eintreten. In dieser Verfassung aber das Recht der Stimmgebung zu haben, d.i. Staatsbürger, nicht bloß Staatsgenosse zu sein, dazu qualifizieren sich nicht alle mit gleichem Recht. Denn daraus, daß sie fordern können, von allen anderen nach Gesetzen der natürlichen Freiheit und Gleichheit als passive Teile des Staats behandelt zu werden, folgt nicht das Recht, auch als aktive Glieder den Staat selbst zu behandeln, zu organisieren oder zu Einführung gewisser Gesetze mitzuwirken: sondern nur, daß, welcherlei Art die positiven Gesetze, wozu sie stimmen, auch sein möchten, sie doch den natürlichen der Freiheit und der dieser angemessenen Gleichheit aller im Volk, sich nämlich aus diesem passiven Zustande zu dem aktiven empor arbeiten zu können, nicht zuwider sein müssen.“[1]

Zitate

  • „Das allgemeine gleiche Wahlrecht ist immer eine Unwahrheit gewesen, da es eine Gleichheit der Menschen voraussetzt, die sich niemals verwirklichen lassen wird. Es ist unmoralisch, indem es den Würdigen, Fähigen, Reifen genau so behandelt, wie den Unwürdigen, Unfähigen, Unreifen. Es ist endlich ungerecht, indem es tatsächlich durch die Gewalt der Massen, die Massenstimmenzahl, die Gebildeten und Besitzenden entrechtet.“Heinrich Claß: Das Kaiserbuch
  • „Das Heil der Demokratien, von welchem Typus und Rang sie immer seien, hängt von einer geringfügigen technischen Einzelheit ab: vom Wahlrecht. Alles andere ist sekundär.“ José Ortega y Gasset [2]
  • Wenn ich Kultusminister wäre, so würde ich den Grundsatz aussprechen: Hausrecht geht über Wahlrecht! Die Selbstbehauptung ist für jeden Staat die oberste Pflicht. Beim Wahlrecht gilt es vor allem Sicherheiten zu schaffen gegen eine Gefährdung, des Volkes, des Bodens. [3]

Fußnoten