Ziviles Flugzeugführer- und Bordfunkerabzeichen

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Das Zivile Flugzeug- und Bordfunkerabzeichen wurde am 1. April 1936 durch Hermann Göring zur Verleihung an das zivile fliegende Personal der deutschen Luftwaffe gestiftet. Das Abzeichen darf nicht mit dem Flugzeugführerabzeichen des Reichsluftsportverbands verwechselt werden.

Erläuterung

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Für militärische Flieger wurde am 19. Januar 1935 das Fliegerschaftsabzeichen, am 14. März 1935 das Flugzeugführerabzeichen und schließlich für Besatzungen auch das Fliegerschützenabzeichen mit und ohne Blitzbündel eingeführt. Die Luftwaffe beschäftigte in ihren Reihen auch Zivilisten, die mit einem sichtbaren Zeichen gewürdigt werden sollten:

  • Flugzeugführer (Erprobungs-, Abnahme- und Überführungsflieger)
  • Flugbetriebsleiter
  • Flugkapitäne
  • Hauptfluglehrer
  • Flug- und Hilfsfluglehrer
  • Orter- und Navigationslehrer
  • Nachrichtenlehrer
  • Meteorologen
  • Bordfunker

Ausführungsbestimmungen

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Zivile Flugzeugführerabzeichen

Den im Bereich der Luftwaffe angestellten und als solche tätigen Zivilflugzeugführer konnte das zivile Flugzeugführerabzeichen verliehen werden, wenn diese im Besitz des B 2 einschließlich K-1 (Flugscheines) waren und ununterbrochen ein Jahr nach Erwerb der genannten Scheine im Bereich der Luftwaffe als angestellte Flugzeugführer, Fluglehrer usw. eingesetzt waren.[1]

Zivile Bordfunkerabzeichen

Den im Bereich der Luftwaffe tätigen und aus Reichsmitteln gelohnten Bordfunkern bzw. Bordmechanikern kann das zivile Bordfunkerabzeichen (Bordmechanikerabzeichen) verliehen werden, wenn sie im Besitz des Flugzeugnisses 1. Klasse bzw. des Bordwartausweises und seit dieser Zeit ein Jahr ununterbrochen im Bereich der Luftwaffe tätig waren.[2]

Trageweise

Befestigt wurden beide Abzeichen mit einer auf der Rückseite angelöteten Scharniernadel nebst Gegenhaken am Fliegerjackett auf der linken Brusttasche unmittelbar unterhalb der Öffnung. Auf der Fliegerkombination war das Tragen der gestickten Form zulässig.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Luftwaffen-Verordnungsblatt vom 6. April 1940, Ziffer 420, Punkt 1 Absatz 1 der Bestimmung.
  2. Luftwaffen-Verordnungsblatt vom 6. April 1940, Ziffer 420, Punkt 1 Absatz 2 der Bestimmung.