Amt für den Militärischen Abschirmdienst

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Der MAD wurde 1956 durch Erlaß des Verteidigungsministers Theodor Blank als Unterabteilung im Verteidigungsministerium gegründet. Das spätere Amt für die Sicherheit der Bundeswehr (ASBw) wurde 1984 nach einer Affäre als MAD-Amt neu organisiert. Neben dem MAD-Amt in Köln gibt es zwölf regionale Stellen mit gegenwärtig (2015) 1.250 Mitarbeitern. Das Amt gilt als besondere Verfassungsschutzbehörde des BMVg.

Die ursprüngliche rechtliche Grundlage zur Gründung des MAD war die Organisationsgewalt des Bundesministers für Verteidigung nach Artikel 65a GG. Hinzu kamen innerdienstliche Weisungen und die Zusammenarbeitsrichtlinien von 1958 und 1970 mit BND, Verfassungsschutz und Polizei. Erste gesetzliche Erwähnungen fand der MAD 1968 in § 1 des Gesetzes zum Artikel 10 GG (G 10) zur parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste durch eine G-10-Kommission und 1978 im PKK-Gesetz (Parlamentarische Kontrollkommission). Infolge des rechtswidrigen Abhörens in elf Fällen 1972 bis 1977 (Untersuchungsausschußbericht vom 20. März 1980), der Kießling-Affäre von 1983/84 und des Volkszählungsurteils des BVerfG von 1983 wurde eine wirkliche gesetzliche Grundlage immer dringender.

Am 20. Dezember 1990 trat das MAD-Gesetz (MADG) in Kraft. Als Aufgaben des Dienstes wurden im § 1 der Abwehrauftrag Extremismus und Spionage, die Beurteilung der Sicherheitslage (Abschirmlage) sowie der personelle und materielle Geheimschutz festgelegt. Wichtigstes Ziel der Extremismusabwehr ist die Durchforstung des Personals der Bundeswehr. Die geforderte Verfassungstreue wird dabei aus § 8 Soldatengesetz (SG), § 52 Absatz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 41 Satz 2 Tarifvertrag Öffentlicher Dienst abgeleitet. Dabei ist unerheblich, ob die „Straftaten“ gegen die Bundeswehr begangen werden. Es erfolgt eine täterbezogene Anknüpfung, d. h., ist der Täter bei der Bundeswehr verpflichtet, wird der MAD tätig. Bei der Spionageabwehr sind die heutigen Hauptgegner China und Rußland. Der MAD ist am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum beteiligt und berät gefährdete Bereiche der Bundeswehr, Forschung und Rüstung. Seit 2002 werden auch Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 MADG in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 GG und dem Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG) von 2002 bearbeitet. Die Abschirmlage, ein Lagebild zur Sicherheitslage, wird aus offenen Informationen oder Meldungen anderer Behörden gewonnen. Der personelle Geheimschutz umfaßte für 2009/10 60.000 Sicherheitsüberprüfungen. Der materielle Geheimschutz umfaßt ca. 2.000 jährliche Absicherungsberatungen baulicher und technischer Art. 2004 wurde mit § 14 MADG die Abschirmung der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen abgesichert. Um nicht in eine Konkurrenz zum BND zu geraten, wurde der Einsatz des MAD auf die Stützpunkte beschränkt.

Literatur