Drittstaatenregelung

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Die Drittstaatenregelung ist eine Regelung im Asylrecht auf der Grundlage von Artikel 16a Grundgesetz. Nach ihr dürfen Ausländer, die angeben, im Ursprungsstaat politisch verfolgt zu werden, die aber über einen für sie sicheren Drittstaat einreisen, nicht das Recht auf Asyl wegen politischer Verfolgung geltend machen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union[1] sowie Norwegen und die Schweiz.[2] Die Vorschrift wird im Verwaltungsgebiet BRD weitestgehend nicht angewendet, da dies den Vollzug des übergeordneten, aber verschwiegenen politischen Ziels der Überfremdung und Umvolkung behindern würde. (→ Zivilinvasion)

Bundesrepublik Deutschland

Rechtslage seit 1993

Ausländer, die Asyl in der BRD beantragen wollen, aber über fremde Länder einreisen, in denen keine politische Verfolgung stattfindet, haben seit 1993 de jure keine Möglichkeit mehr, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Ein sicherer Drittstaat ist ein solcher, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge[3] und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet ist. Dies sind gegenwärtig alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz.

Die entsprechende Regelung (Artikel 16a Grundgesetz) wurde zum 1. Juli 1993 in der BRD angesichts sehr hoher Asylantenzahlen (400.000 pro Jahr) zur Beruhigung der Lage eingeführt.

Artikel 16a GG (Auszug):

„(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“

Die Asyllobby kritisierte unter Berufung auf „Menschenrechte“, daß nun Ausländer mit Asylwunsch, die über den Landweg einreisen, ausgeschlossen seien.

Entwicklung der Asylzahlen 1995–2013 (Daten des für die Ansiedlung von Ausländern zuständigen Bundesamtes, Stand: Oktober 2013)

Praxis seit 1993

De facto gewährten die Behörden von 1995 bis 31. Oktober 2013 nach amtlichen Zahlen 1.639.903 als Asylanten auftretenden Ausländern die Einreise in die BRD.[4] Von allen BRD-Blockparteien willkommen geheißen, wird ihnen de facto ein Bleiberecht in Form von Duldung (§ 60 Aufenthaltsgesetz) gewährt, und sie bekommen Gesundheitsversorgung und weitere Leistungen zu Lasten der arbeitenden Bevölkerung bewilligt (→ Asylbewerberleistungsgesetz).

Die Vorschriften sind darüber hinaus so formuliert, daß die Behörden es hinnehmen, daß viele Asylanten ihre wirklichen Einreisewege verschleiern, um nicht abgeschoben zu werden, denn dazu müßte der betreffende Drittstaat bekannt sein. Das Ausländerzentralregister, das in solchen Fällen hilfreich sein könnte, führt nach dem Willen der Politik eine Scheinexistenz wie die Drittstaatenregelung in der BRD selbst: Es sieht die Speicherung von Paßbildern nicht mehr vor. Auch dürfen selbst bei wiederholtem Sozialleistungsbetrug durch Ausländer von ihnen keine Fingerabdrücke genommen und gespeichert werden.[5] Zudem hat der Europäische Gerichtshof im Dezember 2008 (Rechtssache C-524/06) entschieden, daß eine Nutzung der Registerdaten zur Kriminalitätsbekämpfung sowie zu statistischen Zwecken unzulässig sei.

Europäische Union

Im Bereich der Europäischen Union galt ab März 1995 das Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)[6], seit dem 1. September 1997 ist an die Stelle der Durchführungsverordnung das Dubliner Übereinkommen (DÜ)[7] getreten. Hiernach soll in den sogenannten „Dublin-Staaten“ nicht derjenige für die Prüfung eines Asylantrages zuständig sein, in dem der Asylant einen Antrag stellt, sondern derjenige, in dem er die Außengrenze überschritt, ein Familienangehöriger Asyl erhalten hat oder aber, für den ihm eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum erteilt wurde. Faktisch führte dies auch auf europäischer Ebene eine Drittstaatenregelung ein. Neben den EU-Staaten gehören Island und Norwegen zu den sogenannten Dublin-Staaten, auch mit der Schweiz besteht ein entsprechendes Übereinkommen seit 2004, weshalb auch diese die Grundsätze des Dubliner Übereinkommens anwendet. Mit der EG-Verordnung EG-VO 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003[8] („Dublin II“) wurde dieses Übereinkommen am 1. September 2003 seinerseits abgelöst.

Schweiz

Die schweizerische Drittstaatenregelung sieht ebenfalls vor, daß Asylanten, die bereits in einem anderen Land effektiven Schutz genossen haben, ohne daß auf ihr Asylgesuch eingegangen werden muß, abgewiesen werden dürfen.

Siehe auch

Literatur

  • Kelly M. Greenhill: Massenmigration als Waffe – Vertreibung, Erpressung und Außenpolitik, Kopp Verlag, Rottenburg 2016 [432 Seiten], ISBN 978-3-864452-71-0 (Amerikanische Originalausgabe: Weapons of Mass Migration. Forced Displacement, Coercion, and Foreign Policy, Cornell University Press, Ithaca/London 2010 [342 Seiten])

Verweise

Fußnoten

  1. Siehe Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG
  2. Die Zugehörigkeit der Länder Norwegen und Schweiz ergibt sich aus Anlage I zu § 26 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG).
  3. Siehe Flüchtlinge
  4. „Aktuelle Zahlen zu Asyl“, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bamf.de), Ausgabe Oktober 2013
  5. Dagegen werden deutsche Antragsteller für einen Reisepaß seit Antragsdatum 29. Juni 2009 gezwungen, nicht nur ein digitales Lichtbild, sondern auch zwei Fingerabdrücke im Dokument speichern zu lassen. Durch den Antragsvorgang erhalten verschiedenste Behörden Zugriff auf das Lichtbild und die Fingerabdrücke.
  6. Veröffentlicht mit Gesetz vom 15. Juli 1993, BGBl II Seite 1010
  7. ABl. C 254/1 vom 19. August 1997[1]
  8. ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1–10 (PDF)