Grundrecht

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Die Grundrechte sind Verfassungsbestimmungen zur Sicherung bestimmter Rechte des einzelnen, z. B. das Brief- und Postgeheimnis, die persönliche Unverletzbarkeit, die Koalitionsfreiheit. Solche Rechte waren eins der Ziele des im 18. Jahrhunderts einsetzenden Kampfes gegen Bedrückung durch Fürstenwillkür. Sie spielen in den Verfassungen vieler konstitutioneller Staaten eine wichtige Rolle. Der Grundgedanke, daß der einzelne unentziehbare Rechte gegenüber dem Staat habe, wurzelt im Geist der Aufklärung und der Französischen Revolution; er trägt den Keim zu individualistischer Überspannung in sich, die den Bestand des Staates gefährden kann.

Geschichte

In der Paulskirchenverfassung nach der Märzrevolution 1848 war die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, die Auswanderungsfreiheit, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Eigentum garantiert. Zwar trat die Verfassung als solche nie in Kraft, doch ihr späterer Grundrechtsteil (Abschnitt VI, §§ 130 bis 189) entsprach den durch das Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848 für anwendbar erklärten Grundrechten. Den Grundrechten kam allerdings noch kaum praktische Bedeutung zu, da die Gegenrevolution zu diesem Zeitpunkt wieder erstarkt war und mehrere Gliedstaaten des Deutschen Bundes die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Gesetzblättern verweigerten, was nach damaligem Bundesrecht zu deren Inkrafttreten erforderlich gewesen wäre. Schon im August 1851 wurde der Grundrechtskatalog von der Bundesversammlung auch formal wieder aufgehoben.

Die Weimarer Reichsverfassung 1919 enthielt die gleichen Grundrechte wie 1848 und zusätzlich als soziale Grundrechte unter anderem die Grundpflicht und das Grundrecht auf Arbeit (Art. 163 WRV).

Im Deutschen Reich wurden nach der Machtübernahme 1933 der einzelne und der Staat durch die nationalsozialistische Volksgemeinschaft zusammengeschweißt, das Reich beruhte auf Gefolgschaftstreue, Pflicht und Opfer. Neben Achtung und Schutz der Rechte der Einzelpersönlichkeit traten die Pflichten des einzelnen gegenüber der Gemeinschaft. Der einzelne hatte nur solange Rechte, wie er seine Pflichten gegenüber der Gesamtheit des Volkes erfüllte. Nach dem Reichstagsbrand wurden die in den Artikeln 114 (Freiheit der Person), 115 (Unverletzlichkeit der Wohnung), 117 (Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis), 118 (Meinungsfreiheit), 123 (Versammlungsfreiheit), 124 (Vereinigungsfreiheit) und 153 WRV (Eigentumsgewährleistung) festgeschriebenen Grundrechte im Rahmen der zeitlich begrenzten Notverordnungen außer Kraft gesetzt.

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt. Sie können aber leicht durch ein einfaches Gesetz eingeschränkt werden, in dem dies ausdrücklich geregelt wird. In der BRD geschah das u. a. mit der Meinungsfreiheit, die durch den § 130 StGB „Volksverhetzung“ mit drastischen Strafen unterbunden wurde.

Zitate

  • „Welche Beschränkungen eine Verfassung einem Staat in seinem Tun auch immer auferlegen mag, die Entscheidung darüber, ob sein Handeln rechtens oder unrechtens ist, wird in allen Fällen von Personen getroffen, die selbst Agenten des Staates sind.“Hans-Hermann Hoppe[1]
  • „Der Landwirt gewährt dem Huhn solange das Leben, bis er sich entscheidet, es zu beenden. Der Staat gewährt die Unverletzlichkeit von Körper, Freiheit, Wohnung, Meinung, Glaubensbekanntnis usw. solange, bis er sich gegenteilig entscheidet.“ — Kurt Kowalsky (2021)[2]

Siehe auch

Literatur

Englischsprachig
  • Kerry Bolton:‎ The Tyranny of Human Rights: From Jacobinism to the United Nations, forewords by Tomislav Sunic and Edward Dutton, Antelope Hill Publishing, 2022, ISBN 978-1956887051 [472 S.]

Verweise

  • Hans-Hermann Hoppe im Gespräch, schweizer monat, Dezember 2010
  • Kurt Kowalsky (Hg.): »Geht mir aus der Sonne!« [sic] – Wege aus der Bevormundung, Holzinger Verlag, 2021, S. 16 f.