Hofrat
Hofrat war ursprünglich ein an Fürstenhöfen bestehendes Ratsgremium im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation (der Reichshofrat[1]) und im Deutschen Reich, insbesondere im Erzherzogtum Österreich (da der römisch-deutsche Kaiser lange Zeit in Wien residierte) und im Kaisertum Österreich (von 1765 bis 1850 Bezeichnung für die höchsten Beamten). „Hofrat“ bezeichnete auch die einzelnen Mitglieder des Gremiums bzw. Hofrates, dann auch hohe Beamte bei Hof.
Inhaltsverzeichnis
Erläuterung
In der Donaumonarchie sank die Bezeichnung „Hofrat“ zu einem bloßen Amtstitel (so 1873[2] wieder eingeführt) herab, und zwar primär zu einem Amtstitel, der Beamten der zweithöchsten Dienstklasse zustand, wurde aber auch als berufs- bzw. Ehrentitel an Universitätsprofessoren und Gymnasialdirektoren verliehen. Der deutsche Schriftsteller aus Wien Franz Grillparzer hielt nicht viel von den Fähigkeiten des „Hofrats P.“ (in: Epigramme, 1847):
- „Sein schnelles Steigen ist leicht erklärlich: Er machte einem Dummkopf sich unentbehrlich.“
Definitionen
- „Hofrat war ursprünglich vom 16. Jahrh. an Titel der Mitglieder der höchsten Kollegialbehörden, die nach dem Muster des Reichshofrats in Wien zur Erledigung von Regierungs- und Verwaltungsangelegenheiten und als Landesgerichte höchster Instanz bestanden. Wirkliche Hofräte, d. h. Beamte, mit deren Stellung der Titel verbunden ist, gibt es nur noch in Österreich. Dort führen diesen Titel die Räte des obersten Gerichtshofs, die Ministerialräte, die ersten Räte bei den Statthaltereien. Die österreichischen Hofräte entsprechen den Räten erster Klasse und kommen im Range sofort nach den Wirklichen Geheimen Räten. In Deutschland wird der Hofratstitel auch mit dem Prädikat ‚Geheim‘ lediglich als Titel verliehen, oft auch an verdiente Subalternbeamte, an Kanzleivorstände bei hohen Behörden und bei den Gesandtschaften. Er gibt in der Regel keinen hohen Rang.“ — Meyers Konversations-Lexikon, 1905
- „Hofrat, seit dem 16. Jahrh. Bezeichnung der Kollegien zur Beratung von Regierungsangelegenheiten, dann Titel der Mitglieder derselben; jetzt Ehrentitel.“ — Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon
- „Der Reichshofrat arbeitete einerseits als Höchstgericht des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation in der Frühen Neuzeit, wobei er für Klagen gegen Reichsunmittelbare sowie wegen Landfriedensbruchs, verzögerter bzw. verweigerter Justiz und Nichtigkeitsbeschwerden zuständig war (erstinstanzlich), außerdem für Appellationen gegen Urteile territorialer Gerichte (zweit- bzw. letztinstanzlich). Dabei konkurrierte er grundsätzlich mit dem zweiten Höchstgericht des Reichs, dem Reichskammergericht, wurde in einer Reihe von Agenden jedoch exklusiv tätig, so etwa im Zusammenhang mit den Reichslehen in Oberitalien sowie in Angelegenheiten, die die kaiserlichen Reservatrechte betrafen. Andererseits bearbeitete der Reichshofrat als kaiserliche Behörde Lehens- und Gnaden-, insbesondere Privilegienangelegenheiten und stand dem Kaiser als Ratsgremium zur Verfügung. Sein geographischer Einzugsbereich erstreckte sich über weite Teile Europas: von Norddeutschland bis nach Italien, von den Niederlanden bis nach Böhmen, von Frankreich, den Benelux-Staaten und der Schweiz bis nach Polen.“[3]
Bekannte Reichshofräte und Hofräte (Auswahl)
- Johann Wolfgang Goethe
- Hans von Haberer
- Gottfried Wilhelm Leibniz
- Gottfried Heinrich zu Pappenheim
- Friedrich Schiller