Reichsverfassung

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Das römisch-deutsche Reich am Ende des 14. Jahrhunderts

Die Reichsverfassung war die Grundlage des großen Völkerbündnisses des Heiligen Römischen Reiches. Vorläufer dieser Reichsverfassung war die Herrschaftsordnung der ritterlichen Landesherren, davor galt das Stammesrecht der Germanen.

Erläuterung

Seit dem Mittelalter bis 1806 war das Heilige Römische Reich Deutscher Nation die verbindliche, allen Mitgliedern übergeordnete Rechtsinstanz. Zu Beginn umfaßte das Reich die Gebiete der heutigen Nationen Deutschland, Österreich, Niederlande, Schweiz, Böhmen, Schlesien, Pommern, Italien und Burgund.

In der Goldenen Bulle von 1356 wurde festgelegt, daß das Reich eine Wahlmonarchie ist. Das Reichsoberhaupt, der Kaiser (→ Liste der römisch-deutschen Herrscher), wurde von den sieben Kurfürsten gewählt. Dazu zählten die drei geistlichen Kurfürsten, die Bischöfe von Köln, Mainz und Trier, sowie die vier weltlichen, der König von Böhmen, der Markgraf von Brandenburg, der Rheinische Pfalzgraf und der Herzog von Sachsen. De facto stammten die Kaiser seit 1438 aus dem Hause Habsburg, einmal abgesehen von dem Intermezzo des Kaisers Karl VII., der ein Sprößling des bayerischen Königshauses Wittelsbach war.

Das römisch-deutsche Reich war ein streng föderales Gebilde, das aus vielen unabhängigen und selbstbestimmten Kleinstaaten wie Reichstädten, geistlichen und weltlichen Territorialfürstentümern bestand. Die Reichsstände, also Fürsten, Geistliche und unabhängige Reichsstädte, hatten ein Mitspracherecht auf den Reichstagen, auf denen der Kaiser Hof hielt. Der Kaiser stützte sich im wesentlichen auf seine Hausmacht, stand aber den anderen Fürsten als oberster Gerichts- und Lehnsherr vor.

An der Schwelle zur Neuzeit entwickelte sich im Kernbereich des Heiligen Römischen Reiches ein deutsches Bewußtsein heraus. Eine Errungenschaft des Wormser Reichtages 1495 war der „Ewige Landfriede“, der Selbstjustiz wie eigenmächtige Pfändungen und Fehden untersagte. Streitigkeiten mußten auf dem Rechtsweg beigelegt werden, wozu das Reichskammergericht eingerichtet wurde. Außerdem wurde seit Worms (→ Reichstag zu Worms) eine Reichssteuer, der „gemeine Pfennig“, von allen Untertanen erhoben. Mit dieser Steuer sollten das Reichskammergericht unterhalten und der Frieden nach innen und außen geschützt werden.

Im Kriegsfall stellte der Kaiser mit Hilfe der Landesfürsten eine Reichsarmee zusammen, die aus Landeskindern und Söldnern bestand. Die Ausbreitung der Reformation führte dazu, daß die protestantisch gewordenen Fürsten im 17. Jahrhundert immer mehr auf Distanz zum katholischen Kaiser gingen.

Im Zeitalter des Absolutismus (absolute Monarchie) beanspruchten die einzelnen Fürsten und Territorialherren eine größere Machtfülle für sich.

Das Reich und seine Verfassung verloren immer mehr an Bedeutung, bis es 1806 endgültig zugrunde ging.

Siehe auch