Sterilisationsgesetze

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Sterilisationsgesetze waren und sind staatliche Regelungen zur Sterilisation, also Unfruchtbarmachung, bestimmter Personen oder Personenkreise zur Verhinderung der Fortpflanzung.

Besondere Bedeutung haben dabei Gesetze im Rahmen der Eugenik, die seit Beginn des 20. Jahrhunderts eingeführt und umgesetzt wurden. Diese Gesetze hatten die Verhinderung erblich „minderwertigen“ Nachwuchses zum Ziel und konzentrierten sich auf die Unfruchtbarmachung der Träger solcher Erbkrankheiten.

Vereinigte Staaten von Amerika

siehe: Amerikanische Eugenik

Im eugenischen Bereich waren die USA Vorreiter. Die große politische Autonomie der Einzelstaaten der USA förderte die regional begrenzte Durchsetzung der Eugenik. Erstmals hatte sich im Jahre 1897 in Michigan das Parlament eines US-Staates mit einem Gesetzentwurf zur eugenisch motivierten Unfruchtbarmachung befaßt, der aber damals noch abgelehnt wurde. Einen Durchbruch erzielten Eugenik-Aktivisten im Staate Indiana, wo 1907 das erste Sterilisationsgesetz der USA verabschiedet wurde. Damit wurde das zwangsweise Unfruchtbarmachen zu einer legalen Option bürokratischer und medizinischer Experten gegen Geisteskranke, die in Anstalten untergebracht waren, aber auch gegen Menschen in Armenhäusern und Gefängnissen. Nach der aufsehenerregenden Entscheidung Indianas gelangten ähnliche Gesetzentwurfe in weitere Staatsparlamente der USA. In manchen wurden sie abgelehnt, in anderen jedoch ging der Siegeszug der Sterilisationsgesetze zügig weiter; so im bevölkerungsreichen Kalifornien (1909), wo seither auch die meisten aller US-Sterilisationen erfolgten. – Im Jahre 1917 hatten bereits 15 US-Staaten solche Gesetze, und in den nächsten 15 Jahren verdoppelte sich diese Zahl.

Unter den zuständigen Beamten herrschte anfangs noch Zurückhaltung bei der Anwendung der neuen Sterilisationsgesetze. Die große Mehrheit der Katholiken in den USA lehnte solche Eingriffe strikt ab. Die protestantischen Führungseliten sahen das jedoch anders: 1913 solidarisierte sich der frühere US-Präsident Theodore Roosevelt öffentlich mit dem negativ-eugenischen Ziel der Verhinderung „minderwertigen“ Nachwuchses, und im selben Jahre wurde mit Thomas Woodrow Wilson ein Politiker zum neuen Präsidenten der USA gewählt, der als Gouverneur von New Jersey 1911 eines der neuen Sterilisationsgesetze unterzeichnet hatte.

Im Jahre 1933 existierten in den USA in 41 (von damals 48) US-Staaten gesetzliche Eheverbote für „Geisteskranke“ und in 30 Staaten eugenische Sterilisationsgesetze. Die US-Sterilisationsgesetzgebung strahlte um 1930 auch auf einige Provinzparlamente der Nachbarstaaten Kanada und Mexiko aus.

Zwischen 1907 und 1933 wurden in den USA 16.000 Personen unfruchtbar gemacht, bis 1939 verdoppelte sich diese Zahl auf rund 31.000 (bis Ende 1940 auf nicht ganz 36.000 Menschen). Bis 1964 war die Gesamtzahl auf mindestens 64.000 Menschen angewachsen.

Ab 1933 fühlten sich US-Eugeniker durch die nationalsozialistische Rassenhygiene Deutschlands bestätigt. Sie schätzten die Durchsetzungskraft Deutschlands bei der raschen Umsetzung eines Gesetzes, welche die in Jahrzehnten erreichten Sterilisationsquoten der USA binnen kürzester Zeit hinter sich ließ. Besonders beeindruckte sie das im Juli 1933 verabschiedete und Anfang 1934 in Kraft getretene deutsche Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und dessen rigorose Durchführung in den Folgejahren. Daraus resultierte eine enge Verbindung vieler amerikanischer Eugeniker zu den Nationalsozialisten in Deutschland.

Europäische Staaten

Die US-Eugenik hatte auf die zaghaftere europäische Eugenik-Entwicklung großen Einfluss – anfangs als Schreckbild, immer öfter als Vorbild. Diese Faszination resultierte aus dem Laborcharakter der US-Eugenik: In den USA wurde längst angewendet (d.h. am lebenden menschlichen „Objekt“ getestet), worüber man in Europa noch in kleinen Zirkeln theoretisierte. In der Sterilisationspolitik – dem Hauptanwendungsgebiet der damaligen Eugenik – zogen europäische Staaten dennoch erst ab 1929 nach und erst in den Jahren 1933/35 massiv gleich. Dies traf bemerkenswerter Weise ausschließlich auf protestantische oder protestantisch dominierte Staaten zu, während sich katholisch geprägte Staaten, aber auch das anglikanisch-konservative Großbritannien (trotz der ältesten Eugenik-Bewegung der Welt) zwar nicht in Eugenik-Debatten an sich, sehr wohl jedoch im Hinblick auf Sterilisationspolitik deutlich zurückhielten. Für die meisten gläubigen Katholiken hatte die offizielle Ablehnung von Unfruchtbarmachung durch Papst Pius XI. im Jahre 1930 zwingend Verbindlichkeit.

Deutschland

Die Sterilisationspolitik in Deutschland war keine nationalsozialistische Erfindung, wenn auch der Nationalsozialismus der Sterilisationsgesetzgebung zum Durchbruch verhalf.

Die Zeit vor 1933

Schon im Juli 1923 hatte das damals von einer linksgerichteten SPD-Regierung geführte Land Thüringen der Reichsregierung zur gesetzlichen Regelung der Sterilisation aus finanziellen und „wohlfahrtspolitischen“ Gründen geraten, die grundsätzlich freiwillig sein sollte, bei entmündigten Personen aber mit bloßer Zustimmung des Vormunds erfolgen sollte. Wenig später votierte das sächsische Landesgesundheitsamt im Mai 1924 für die gesetzliche Einführung freiwilliger Sterilisation. Im Juli 1924 richtete der sächsische Landtag - mit den Stimmen der sozialdemokratischen und liberalen Koalitionsfraktionen SPD, DDP und DVP - an die Dresdner Staatsregierung die Aufforderung, über diese Frage mit der (dafür allein zuständigen) Reichsregierung zu verhandeln. Dies versuchte die sächsische Regierung zwischen 1924 und 1926 tatsächlich mehrfach, doch stieß Sachsen damit bei den damals bürgerlich-konservativen Reichsregierungen auf keinerlei Gegenliebe. In Thüringen hatte eine seit 1924 regierende bürgerliche Rechts-Regierung den „modernen“ Vorstoß ihrer linken Vorgängerin wieder rückgängig gemacht.

Im deutschen Reichstag konzentrierten sich vor 1933 die Diskussionen über eugenisch motivierte Sterilisation auf den Kontext der damaligen Strafrechtsreform, wodurch eine Fokussierung auf Verbrecher als Sterilisationsgegenstand erfolgte. 1928 forderten im Reichstagsausschuss für die Strafrechtsreform bürgerliche Vertreter der liberalen Parteien DVP und DDP sowie der bayerisch-katholisch-konservativen BVP die gesetzliche Zulassung freiwilliger Sterilisation von Gewohnheitsverbrechern, die sich im Anschluß an ihre verbüßte Haft in zeitlich unbegrenzter Sicherungsverwahrung befanden, um diesen - quasi als Gegenleistung - die baldige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung anzubieten. Dieser Antrag scheiterte nicht nur am vielfältig begründeten Widerspruch anderer Parteien, sondern auch am Abrücken von DDP und BVP vom intern umstrittenen eigenen Antrag. Im Jahre 1931 war es dann die SPD-Fraktion, die über ihren Abgeordneten Wilhelm Hoegner eine ähnliche freiwillige Sterilisationsoption für Kriminelle zur Diskussion stellte. Trotz Solidarität der damals zweitstärksten Reichstagsfraktion der NSDAP und prinzipieller Sympathie der Reichsregierung Heinrich Brüning fand auch der SPD-Vorstoß keine Mehrheit. In der Folge wurden durch die Arbeitsunfähigkeit der letzten Reichstage der Weimarer Republik alle weiteren Beratungen zur Sterilisationspolitik erledigt.

In der Krise des Weimarer Parlamentarismus war es 1932 die sozialdemokratisch-katholische Koalitionsregierung des größten deutschen Staates Preußen, die unvermuteterweise die Gesetzesvorbereitungen vorantrieb. Dabei hatte gerade das katholische Zentrum seit den frühen zwanziger Jahren die in der preußischen SPD wiederholt aufscheinenden Sympathien für ein Sterilisationsgesetz strikt abgeblockt und auf andere eugenische Politikbereiche (insbesondere Eheberatung) abzulenken gewußt. Im Juli 1932 war es jedoch gerade das preußische Zentrum und dessen Volkswohlfahrtsminister Heinrich Hirtsiefer, die den preußischen Landesgesundheitsrat zum Gesetzentwurf über freiwillige Sterilisation aus eugenischen Gründen bewegten. Dieser Entwurf bildete die Grundlage des ein Jahr später umgesetzten deutschen Sterilisationsgesetzes, das sich freilich durch eine erheblich größere Anzahl einbezogener Erbkranken-Gruppen und vor allem durch die Möglichkeit von Zwangssterilisation davon deutlich abhob. Doch auch die Bereitschaft zur Zwangssterilisation war nicht typisch: Bei den preußischen Beratungen des Jahres 1932 hatten sowohl Abgeordnete der NSDAP als auch der SPD ein ganz auf Freiwilligkeit beschränktes Sterilisationsgesetz für unzureichend befunden und eine Ergänzung um Zwangsmaßnahmen gefordert.

Die Zeit des Nationalsozialismus

In Ergänzung zur rassisch-reinen Bevölkerungspolitik stand die gesetzlich geregelte Beendung „unwerten Lebens“. „Wer körperlich und geistig nicht gesund ist, darf sein Leid nicht im Körper eines Kindes verewigen“, lautete Hitlers Grundidee in „Mein Kampf“ zu diesem Thema.

Die Verabschiedung wurde im Innenministerium unter Wilhelm Frick vorbereitet, eine wichtige Rolle bei der Formulierung spielte der Medizinalreferent Arthur Gütt. Ein Gesetzentwurf wurde schon am 14. Juli 1933 von Frick und Gütt dem Kabinett zur Verabschiedung vorgelegt. Der Reichstag und die Länder mussten nicht damit befaßt werden. Durch das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 24. März 1933 war die Regierung ermächtigt worden, gesetzliche Maßnahmen in eigener Vollmacht zu treffen.

Das Gesetz sah die Zwangssterilisation im Falle von schweren Erbkrankheiten vor. Die Begründung der Ärzte für einen Antrag auf „Unfruchtbarmachung“, wurde allerdings dann erst vom „Erbgesundheitsgericht“ entschieden. „Schwachsinn, manisch-depressiver Irrsinn, Epilepsie, angeborene Blindheit und Taubheit, chronischer Alkoholismus, geistige Beeinträchtigung durch fortschreitende Syphilis“, rechtfertigten Sterilisationen, aber, vorrangig im Fall von Sexualdelikten, auch Kastrationen.

Der Gesetzentwurf wurde vom Kabinett am 14. Juli 1933 angenommen, die Veröffentlichung des Gesetzes erfolgte erst am 25. Juli 1933 im Reichsgesetzblatt. Das Gesetz trat zum 1. Januar 1934 in Kraft. Dieses Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses zeichnete sich durch die breite Möglichkeit zu Zwangssterilisation und durch die Einbeziehung sehr vieler, teils unklar definierter Gruppen von Erbkranken aus. Zur Begutachtung eines Sterilisationsverfahrens wurden Erbgesundheitsgerichte geschaffen, in denen nationalsozialistische Juristen und Mediziner zusammenwirkten. Einer dieser Gutachter war Karl Bonhoeffer, ein anderer Werner Villinger. Letzterer erhielt in der späteren Bundesrepublik das Große Bundesverdienstkreuz und betätigte sich als Sachverständiger des Bundestagsausschusses für „Wiedergutmachung“.

Nach dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ wurden bis Mai 1945 mindestens 400.000 Menschen zwangssterilisiert, rund 1 % der Bevölkerung des Deutschen Reiches im fortpflanzungsfähigen Alter (Bock 1985, 88). An dem Eingriff starben etwa 5.500 Frauen und 600 Männer (Bock 1985, 101). Diese deutsche Zwangssterilisationspolitik eröffnete 1935 auch die in Deutschland bis 1933 nicht mehrheitsfähige eugenisch bedingte Freigabe von Schwangerschaftsabbrüchen.

Behandlung des nationalsozialistischen Erbes in der Nachkriegszeit

Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ wurde 1945 nicht vom Alliierten Kontrollrat aufgehoben, sondern in der amerikanischen und sowjetischen Besatzungszone förmlich außer Kraft gesetzt. Auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurden Rechtsverordnungen der Bundesrepublik auf die in diesem Gesetz enthaltenen Eingriffsermächtigungen gestützt.

Erst im Jahr 1974 wurde in der Bundesrepublik das NS-Gesetz aufgehoben. 1988 erklärte der Deutsche Bundestag das Gesetz als nationalsozialistisches Unrecht. Veranlaßt durch eine bundesweite Unterschriftenaktion wurden im August 1998 die Sterilisationsbeschlüsse aufgehoben, Erbkranke können derzeit ungehindert Kinder bekonnen, die letztendlich von der Allgemeinheit unterhalten werden müssen. Die Zwangssterilisierten erhielten jedoch keinen Verfolgten-Status, der ihnen eine Entschädigung nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) ermöglicht hätte.

Schweiz

In der Schweiz wurden bis in die achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts Zwangssterilisationen durchgeführt - hauptsächlich an Frauen. Das für diese Sterilisationen juristisch erforderliche Einverständnis verschafften sich die Behörden durch Überredung oder Druck. Fürsorgeempfängerinnen wurde beispielsweise mit dem Verlust der Unterstützung gedroht, anderen mit einer Anstaltsverwahrung; Abtreibungen wurden nur bewilligt, wenn die Frauen gleichzeitig einer Sterilisation zustimmten. Am 24. März 2000 erklärte der Nationalrat diese Vorgänge einstimmig als rechtswidrig und sprach den Opfern das Recht auf Entschädigungen zu.[1]

Skandinavien

Das erste landesweite Sterilisationsgesetz Europas entstand im Übrigen keineswegs erst 1933 im nationalsozialistischen Deutschland, sondern schon Jahre zuvor in der teils bürgerlich, teils sozialdemokratisch regierten Demokratie Dänemark. Schon 1923 verfügte die dortige bürgerliche Regierung, dass geistig Behinderte und schwer Geisteskranke nur noch mit Sondergenehmigung des Justizministeriums eine Ehe eingehen durften. Und als 1924 die (wie in Deutschland) auch in Dänemark besonders pro-eugenischen Sozialdemokraten erstmals an die Regierung gelangten, wurde unverzüglich eine Expertenkommission eingesetzt, die 1926 einen Entwurf für ein Sterilisationsgesetz für bestimmte als erbkrank definierte Gruppen von Anstaltsinsassen empfahl. Solche Eugenik-Politik war zwischen den politischen Parteien kaum strittig: Das dänische Sterilisationsgesetz trat im Jahre 1929 unter einer bürgerlichen Regierung in Kraft und wurde von einer sozialdemokratischen Nachfolge-Regierung nicht nur beibehalten, sondern 1938 noch durch ein verschärftes eugenisches Ehegesetz und 1939 durch ein Gesetz zum Schwangerschaftsabbruch ergänzt, das auch eine eugenische Indikation enthielt.

Sämtliche andere skandinavische Staaten - allen voran die großen Länder Schweden und Norwegen, die sich damals zu sozialdemokratisch regierten demokratischen Wohlfahrtsstaaten entwickelten - folgten rasch dem 1929 gegebenen Vorbild Dänemarks: Ähnliche eugenische Sterilisationsgesetze traten in Schweden und Norwegen (1934), Finnland (1935), Lettland (1937) und Island (1938) in Kraft. Gerade in den „klassischen“ sozialdemokratischen Wohlfahrtsstaaten Skandinaviens überlebten diese Gesetze die spätestens 1945 erfolgte internationale Diskreditierung der Eugenik infolge der nationalsozialistischen Rassenhygiene. Auch die US-amerikanische Eugenik, die sich nun lieber als Humangenetik zu präsentieren suchte, rechtfertigte sich mit Verweisen auf die demokratische Eugenik Skandinaviens. Dort wurden erst in den sechziger und siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts die Sterilisationsgesetze der zwanziger und dreißiger Jahre abgeschafft.

In Schweden sollen zwischen 1934 und 1976 insgesamt 62.000 Menschen sterilisiert worden sein, davon 20.000 bis 30.000 unter Zwang ([1]). In Dänemark wurden von 1929 bis 1967 etwa 11.000 Personen sterilisiert, für Norwegen und Finnland werden 40.000 bzw. 1.400 Fälle geschätzt; man muß allerdings bei diesen Gesamtzahlen berücksichtigen, dass in Schweden nach 1950 der Anteil der freiwilligen Sterilisationen aus medizinischer Indikation stark anstieg, während eugenisch indizierte Unfruchtbarmachungen zurückgingen; dennoch sagen auch diese Gesamtzahlen etwas über die Reichweite jeweiliger Sterilisationspolitik aus.

Quellen zur Geschichte

Literatur

  • Andreas Vonderach: Sozialbiologie. Geschichte und Ergebnisse. [= Berliner Schriften zur Ideologienkunde, Bd. 2] Schnellroda, Institut für Staatspolitik 2012, ISBN 978-3-939869-62-7 [Die umfangreiche „Kommentierte Bibliographie“ darin trägt lexikalischen Charakter] (Bestellmöglichkeit)
  • Leslie Clarence Dunn / Theodosius Dobzhansky: Vererbung, Rasse und Gesellschaft. Aus dem amerikanischen Englisch übersetzt von Kurt Simon. S. Fischer Verlag, Frankfurt am Main 1970 [damals noch keine ISBN; Originalausgabe: Heredity, race and society, New York 1946, 1952]

Fußnoten