Zwangshypothek

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Der Begriff der Zwangshypothek wird in zweifacher Weise verwendet und verstanden. Erst durch den Kontext wird klar, welche der beiden Verwendungsmöglichkeiten jeweils gemeint ist.

  • Die bestehende Rechtsordnung kennt in der gesetzlich geregelten Zivilprozeßordnung (ZPO) den Paragraphen 867. Er behandelt den Eintrag einer Grundbuchschuld auf eine im Besitz des Schuldners befindliche Immobilie und besagt im Wortlaut:
„Zwangshypothek. (1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
„(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
„(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
  • Die politische Geschichte kennt andererseits den Vorgang, daß das scheinbar sichere und scheinbar unantastbare Immobilieneigentum der Bürger allein im 20. Jahrhundert von Regierungen und Besatzungsmächten mittels Zwangshypotheken konfisziert, bzw. teilkonfisziert worden ist. So gab es sowohl 1923 als auch 1948 staatliche Zwangshypotheken für private Immobilieneigentümer. Auch das Grundgesetz kennt die Enteignungsbestimmung und legt Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Enteignung von Millionen Immobilienbesitzern im Grundgesetzartikel 14, Absatz 3, eindeutig fest:
„Artikel 14 GG. (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
„(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
„(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“

Kritisch betrachtet, liegt der Schluß nahe, daß der Makrozensus im Jahre 2011 möglicherweise ein erster vorbereitender Schritt in genau diese Richtung war. Ein solcher Schritt über Zwangshypotheken das politisch hergestellte Währungschaos (ESM) zu bereinigen, scheint aus BRD-Staatssicht vielleicht logisch, da etwa die Hälfte des deutschen Vermögens in Immobilien steckt.

Unter verantwortungsethischen Maßstäben jedoch, ist es das schnödeste Verbrechen am Volk, wenn genau diejenigen, die sich ein sicher geglaubtes Eigentum vom Munde abgespart haben, enteignet werden, damit ruchlose Systempolitiker ihre unsinnige Vergeudungspolitik (und ihre Wahlgeschenke an die ewig Unzufriedenen) weiterbetreiben können auf Kosten der disziplinierten Teile des Volkes.

Siehe auch

Verweise