Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) ist neben dem Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) ein juristisch gleichrangiger, völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten. Beide Verträge sind maßgeblich für die geplante, vollständige Auflösung der Nationalstaaten aller europäischen Völker. Der AEU-Vertrag bildet im Wesentlichen die Grundlage zur Arbeitsweise der verschiedenen EU-Organe (z.B. EU-Kommission, Parlament, EU-Zentralbank etc.). Zur schnelleren Beseitigung aller nationalen Rechte und Identitäten war ursprünglich eine Zusammenfassung beider Verträge zu einem Verfassungsvertrag für Europa geplant; dies scheiterte jedoch am Widerstand des französischen und niederländischen Volkes, die in Volksabstimmungen diesen Vertrag ablehnten. Als bekannt wurde, daß auch Dänemark und Schweden die Ratifizierung ablehnten wurde der Lissabon-Vertrag abgeschlossen.

Inhalt

Der AEU-Vertrag besteht aus 358 Artikeln. Diese beinhalten u.a. ein vollständiges Diskriminierungsverbot (Art. 10, 18, 19 AEU-Vertrag) und die Einführung einer Unionsbürgerschaft als Vorbereitung zur Abschaffung nationalen Staatsangehörigkeiten (Art. 20 AEU)[1]. Darüber hinaus verbietet Art. 125 AEU-Vertrag die Haftung von Mitgliedsstaaten für die Verbindlichkeiten eines anderen EU-Staates.

Offener Rechtsbruch der BRD-Repräsentanten

Unionsbürgerschaft

Bereits im so genannten Maastricht-Urteil des obersten Organes der Fremdherrschaft (BVerGE 89, 155 Maastricht)[2] heißt es als Leitsatz unter Punkt 8:

“Der Unionsvertrag begründet einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat”.

Damit wird selbst durch das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht, daß die Europäische Union nur aus nach wie vor staatlich organisierten Völkern bestehen soll und daß es kein europäisches Staatsvolk gibt. Es kann daher auch nach rechtlichen und historischen Maßstäben keinen Verfassungsvertrag für Europa geben, da jedes Staatsvolk für sich die Grundlagen seiner Existenz bestimmen muß, sofern es tatsächlich in einem freien Staat existierten will.[3].
Im Gegensatz dazu betreiben alle BRD-Regierungen ganz offen eine Politik der Auflösung des Deutschen Volkes als Staatsvolk und die Überführung der OMF-BRD in die Vereinigten Staaten von Europa.

Haftung für Verbindlichkeiten anderer Mitgliedsstaaten

Ungeachtet der Rechtslage werden durch die BRD dreistellige Milliardenbeträge in marode EU-Staaten transferiert oder Garantien in ähnlicher Höhe übernommen. Neben dem Verstoß gegen Art. 125, Abs. 1, S. 2 AEU-Vertrag liegt auch ein Verstoß gegen Art. 23, Abs. 1, S.2 i.V.m. Art. 59, Abs. 2 Grundgesetz vor, der aber wie üblich von den BRD-Juristen gedeckt wird. Zusätzlich hat das BVerfG schon im Maastricht-Urteil die Stabilität des Euro in den Vordergrund gestellt und einen Austritt der BRD aus der Gemeinschaftswährung für zulässig erklärt, wenn allein dieses Kriterium nicht mehr erfüllt ist (BVerGE 89, 155 , 147, 148)[4].

Verweise

Fußnoten

  1. Momentan besteht die Unionsbürgerschaft bereits neben der nationalen Staatsbürgerschaft.
  2. Auch wenn der Vertrag von Maastricht durch andere EU-Verträge erweitert worden ist haben Urteile des BVerfG in der BRD Gesetzeskraft.
  3. Das Volk bringt sich selbst in die Verfassung, die es haben will → Verfassung
  4. “Der Vertrag setzt langfristige Vorgaben, die das Stabilitätsziel zum Maßstab der Währungsunion machen, die durch institutionelle Vorkehrungen die Verwirklichung dieses Ziels sicherzustellen suchen und letztlich - als ultima ratio - beim Scheitern der Stabilitätsgemeinschaft auch einer Lösung aus der Gemeinschaft nicht entgegenstehen. …Sollte die Währungsunion die bei Eintritt in die dritte Stufe vorhandene Stabilität nicht kontinuierlich im Sinne des vereinbarten Stabilisierungsauftrags fortentwickeln können, so würde sie die vertragliche Konzeption verlassen”.