Demokratiefortbestandssicherungsgesetz

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Das „Demokratiefortbestandssicherungsgesetz“ (DFbG) ist ein Entwurf, der im Dezember 2018 erstmals auf der linksradikalen Plattform Indymedia auftauchte und laut Einleitung dem „Schutze der deutschen Demokratie“ dienen soll.[1] Auffallend ist dabei, das der im Weltnetz aufgetauchte fiktive Gesetzesentwurf professionell verfasst ist und inhaltlich den Charakter eines echten Gesetzestextes spiegelt.[2] Es könnte somit sein, daß die Veröffentlichung eine gezielte Operation eines Geheimdienstes darstellt, um das Diskursfenster in die gewünschte Richtung zu erweitern und dem nächsten konsequenten Schritt zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Rassenschande für einen Völkermord dient.

Inhalt

Quelle
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Entwurf für ein Gesetz zum Schutze der deutschen Demokratie (Demokratiefortbestandssicherungsgesetz)

Durchdrungen von der Erkenntnis, dass der Fortbestand der deutschen Demokratie durch die Verbreitung rassistischer Tendenzen gefährdet ist und getrieben von der Sorge um die Sicherung einer multi-ethnischen, multi-sexuellen, heterogenen und bunten Gesellschaft, beschließt der Bundestag das folgende Demokratiefortbestandssicherungsgesetz.

  • §1 – Als Rassismus gilt jede Bestrebung, die die Werte der demokratischen Gesellschaft, insbesondere die Vielfalt, die Freiheit von sexueller Orientierung, das Bekenntnis zu Toleranz, Akzeptanz, Diversität, Gleichstellung und Feminismus und die Freiheit der Meinung, des Eigentums und die Freiheit der Versammlung der demokratischen Staatsbürger kritisiert, in Frage stellt oder ablehnt.
  • §2 – Rassimus ist vererblich. Wissenschaftliche Forschung hat ergeben, dass eine Transmission von Rassismus zwischen Generationen stattfindet. Deshalb soll jeder Demokrat davon absehen, mit Rassisten eine Beziehung gleich welcher Art einzugehen. Rassisten ist es verboten, in eine intime Beziehung mit Demokraten einzutreten.
  • §3 – Rassismus wirkt sich schädlich auf die Jugend aus. Forschung belegt, dass Kinder, die rassistischen Parolen oder gar Angriffen ausgesetzt sind, im späteren Leben eine höhere Wahrscheinlichkeit haben, zu rauchen, zu trinken, Männlichkeitsnormen zu entwickeln, die dem Feminismus widersprechen oder Gewalt anzuwenden. Deshalb ist es Rassisten untersagt, Kinder zu erziehen, zu unterrichten oder jedwede Form der Fürsorge über Kinder auszuüben.
  • §4 – Rassisten zerstören den gesellschaftlichen Zusammenhang und untergraben das für den Bestand einer demokratischen Gesellschaft so wichtige kulturelle Leben. Deshalb ist es Rassisten untersagt, an öffentlichen kulturellen Veranstaltungen in Konzertveranstaltung, Theater, Kino, Museum oder einer sonstigen Unterhaltung der demokratischen Bevölkerung dienenden Veranstaltung teilzunehmen.
  • §5 – Rassismus ist mit demokratischen Grundwerten mit Toleranz und Akzeptanz von anderen nicht zu vereinbaren. Deshalb ist es Rassisten verwehrt, sich mit Insignien des demokratischen Staates zu umgeben. Rassisten dürfen weder Hoheitszeichen des demokratischen Staates noch Würdeträger des demokratischen Staates sein noch sich in einem Anstellungsverhältnis mit Institutionen des demokratischen Staates befinden.
  • §6 – Rassisten ist das Ausüben demokratischer Partizipationsrechte untersagt. Insbesondere können Rassisten keine Parteien gründen, sich zu Wahlen stellen oder in anderer Weise an demokratischen Wahlen teilnehmen. Rassismus und eine Ausübung des Wahlrechts sind unvereinbar.
  • §7 – Rassisten ist es untersagt, sich in der Öffentlichkeit zusammenzurotten oder entsprechende Gruppen zu bilden.
  • §8 – Die Kinder von Rassisten sind in staatliche Obhut zu nehmen und zu demokratischen Staatsbürgern zu erziehen.
  • §9 – Alles weitere wird in nachgeordneten Ausführungsbestimmungen geregelt.
  • §10Polizei, Vertreter der Zivilgesellschaft und anerkannte Organisationen, die den Rassismus bekämpfen, sind befugt, Rassisten aus dem öffentlichen Leben zu entfernen. Sie sind insbesondere befugt, Ordnungsgelder bei Zuwiderhandlung zu verhängen und Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen der §§2 bis 9 zu verhängen. Einzelheiten regelt ein Durchführungsgesetz.


Siehe auch

Fußnoten