Polizeivollzugsdienstgesetz

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NWO-Polizei-Plakat ganz nach „1984“ von George Orwell

Das Polizeivollzugsdienstgesetz (PVDG) ist ein noch nicht in Kraft getretener Entwurf eines Gesetzes im BRD-Regime, welches zunächst für Sachsen gelten soll und bereits jetzt im Volksmund als „das schärfste Polizeigesetz seit 1945“ bekannt geworden ist. Das Gesetz gibt der Polizei Befugnisse bei einer „drohenden Gefahr“ und gegenüber nicht näher definiertern „Gefährdern“.[1]

Bei Inkrafttreten kann die Polizei dann bei bloßen Vermutungen ermitteln, ohne daß überhaupt ein Verbrechen begangen wurde oder ein begründeter Verdacht vorliegt, ebenfalls darf die Polizei ähnlich wie in Frankreich im Kampf gegen die Gelbwestenbewegung dann Handgranaten, Gummigeschosse, Videoüberwachung mit automatischer Gesichtserkennung und elektronische Fußfesseln einsetzen. Die Kennzeichnungspflicht für Polizisten wird dann ebenfalls abgeschafft.[2] Das Gesetz ist eine weitere Stufe hin zum perfektionierten Überwachungsstaat.

Auszug

  • Videoüberwachung und Gesichtserkennung – § 15, § 58 sowie § 30 PVB: Zukünftig darf der öffentliche Raum noch stärker vdeoüberwacht werden. Dazu darf auch Gesichtserkennungstechnik und Kennzeichenerfassung eingesetzt werden. Es kann dadurch genau erfaßt werden, wann man sich wo in welchen Bereichen aufgehalten hat. Auch das „Ordnungsamt“ und die Kommunen dürfen diese Technik einsetzen. Sie ist nicht auf konkrete Ermittlungen beschränkt.
  • Hausarrest und Fußfesseln – § 21: Die Polizei kann jedem Bürger zukünftig verbieten, sich an bestimmten Orten aufzuhalten und darf den Kontakt zu bestimmten Menschen untersagen sowie jeden dazu zwingen einen festgelegten Bereich nicht zu verlassen und Menschen unter Hausarrest stellen. Zur Überprüfung darf sie auch Fußfesseln einsetzen.
  • Militarisierung und Bewaffnung – § 40: Einige Polizeieinheiten tragen künftig Handgranaten, Maschinengewehre und andere militärische Ausrüstung.
  • Telefon- und Mobiltelefonüberwachung – §§ 66 - 70: Zukünftig dürfen Polizisten nicht nur Telefonate abhören, sondern sie auch unterbrechen. Das gilt auch für ganze Funkmasten. Der Telefonempfang kann so etwa in ganzen Gebieten (z. B. während einer Demonstration) unterbrochen werden. Außerdem dürfen auch die Bestandsdaten eines Mobiltelefons – also Name, Adresse, Kontodaten, PIN und PUK-Nummer, gespeicherte Paßwörter, alle Kontozugänge auf dem Telefon, E-Post-Zugänge, gespeicherte Bilder und Kontakte – ausgelesen werden.

Siehe auch

Fußnoten