Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika

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Karte des Landbesitzes und der Minengerechtsame in Deutsch-Südwestafrika, die der DKGSWA im Jahre 1914 links (rote Schraffuren).

Die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika (DKGSWA) war eine Handels- und Verwaltungsgesellschaft in Deutsch-Südwestafrika, die am 3. April 1885 das von Franz Adolf Eduard Lüderitz erworbene „Lüderitzland“ und ihre Verbindlichkeiten und Rechte, darunter vor allem auch die Bergbaurechte übernahm. Sie darf nicht mit der 1887 gegründeten Deutschen Kolonialgesellschaft (DKG) verwechselt werden. Der Gesellschaft stand zuerst einer eigenen Schutztruppe zu, die jedoch die Gewalt der Eingeborenen nicht Herr wurde. Die Reichsregierung stellte dann aus eignene Mitteln eine Polizeitruppe auf – die „Privattruppe unter staatlicher Führung“ unter Hauptmann Curt von François –, aus der dann 1894 die Kaiserliche Schutztruppe wurde.

Deutsches Kolonial-Lexikon

Ludwig Sander, Geschichte der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika. Von ihrer Gründung bis zum Jahre 1910, in zwei Bänden, Band I.jpg
Ludwig Sander, Geschichte der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika. Von ihrer Gründung bis zum Jahre 1910, in zwei Bänden, Band II.jpg
Quelle
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Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika

Im Jahre 1885 suchte der Bremer Kaufmann F. A. E. Lüderitz (s.d.), der in den vorangehenden Jahren ausgedehnte Landstriche an der Westküste von Afrika erworben hatte, Unterstützung für die Fortführung Seiner kolonisatorischen Unternehmungen in der Heimat. Unter dem Einfluß des Fürsten Bismarck erklärte sich eine Anzahl deutscher Männer zur Übernahme der Lüderitzschen Erwerbungen bereit. Durch Vertrag vom 3. April 1885 kauften sie von Lüderitz zum Preise von 500 000 Mdie sämtlichen Ländereien und Grundrechte, welche dieser in Südwestafrika erworben hatte, oder durch die damals noch in Tätigkeit begriffenen Expeditionen zu erwerben beschäftigt war. Der Kaufpreis wurde durch Zahlung von 300 000 M in bar und durch Überweisungen von Anteilen der neuen Gesellschaft in Höhe von 200 000 M beglichen. Die Absicht der Käufer ging dahin, ihre Rechte an eine Gesellschaft zu übertragen, für die sie Korporationsrechte zu erwerben beabsichtigten. Durch Allerhöchste Kabinettsorder vom 13. April 1885 wurden der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika die Rechte einer juristischen Person im Sinne des Titels 6 Teil II § 25 ff des preußischen Allgemeinen Landrechts beigelegt. An sie übertrugen die Käufer die ihnen von Lüderitz veräußerten Rechte durch Abkommen vom 10. Okt. 1885. Die Gesellschaft erwarb in der Folge noch durch Einzelverträge außer den Lüderitzschen Bergrechten gewisse Bergwerksgerechtsame,[1] welche vor den Lüderitzschen Erwerbungen in Privatbesitz übergegangen waren, sowie eine allgemeine Minenkonzession im Hererolande.

Das Grundkapital der Gesellschaft betrug ursprünglich 800 000 M und wurde nach und nach innerhalb der ersten Jahre auf 1 548 000 M erhöht. Etwa eine Million wurde von dieser Gesamtsumme zur Erlangung der Gesellschaftsrechte verwendet. Eine umfassende Zusammenstellung der einzelnen Rechtstitel findet sich in Bd. II der Geschichte der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika von Marinestabsarzt a. D. Dr. Sander (Verlag: Dietrich Reimer, Berlin 1912). Die D.K.f.S. nahm auf (Rund dieser Rechtstitel für sich das Landeigentum an dem Küstenstreifen zwischen Kunene und Oranje, die Bergrechte in jenem Gebiete und außer dem die Bergrechte namentlich im Hererolande in Anspruch. Ferner wurde sie Eigentümerin der sämtlichen zwischen dem 24° 40' und dem 28° s. Br. der Küste des südwestafrikanischen Schutzgebietes vorgelagerten Inseln und Felsenriffe, mit Ausnahme von 12 durch Letters Patent vom 27. Febr. 1867 unter britische Oberhoheit gestellten Inseln. Die Rechtsgültigkeit und der Umfang der Rechtswirkung einzelner Erwerbstitel der Gesellschaft ist im Laufe der Jahre von den verschiedensten Seiten kritisiert und bemängelt Norden (wegen der Einzelheiten s. die am Schlusse verzeichnete Literatur). Jetzt ist die Frage ohne erhebliche praktische Bedeutung, nachdem im Vertrage vom 7. Mai 1910, abgeschlossen zwischen dem Reichskolonialamt und der Gesellschaft, die von der Gesellschaft noch beanspruchten Rechte ihre Bestätigung durch die Regierung gefunden haben. Nachdem die Gesellschaft die Lüderitzschen Erwerbungen übernommen hatte, begann sie mit der Erforschung der damals noch wenig bekannten Gebiete. Die ausgesandten Expeditionen hatten aber keine materiellen Erfolge.

Als Fürst Bismarck die Unterstellung von Kolonialgebieten in Afrika und der Eidsee unter den Schutz des Reiches veranlaßte, ging er von der Absicht aus, die tatsächliche Verwaltung nicht durch Organe des Reiches, sondern durch mit Ksl. Schutzbrief auszustattende Gesellschaften führen zu lassen Während aber Ostafrika und Kaiser-Wilhelmsland unter die Hoheit einer Gesellschaft gestellt wurden, kam diese Absicht in Südwestafrika nicht zur Durchführung. Wie die Geschäftsberichte der K.f.S. ergeben, zog sie es vor, den Antrag auf Erteilweg eines Schutzbriefes nicht zu stellen, weil sie die durch Einrichtung einer staatlichen Verwaltung ihr entstehenden Kosten scheute. Wenn die Geschäftsberichte sich gleichwohl darauf berufen, der Reichskanzler habe der Gesellschaft als Aufsichtsbehörde bescheinigt, daß sie in Gemäßheit der von ihr geschlossenen Verträge seitens der Häuptlinge nicht bloß private, sondern öffentliche Rechte erworben habe, deren Ausübung unter dem Schutze des Reiches späteren Verfügungen vorbehalten bleibe, so ist das zwar an sich zutreffend, tatsachlich hat die Gesellschaft aber nur auf dem Gebiete der Bergverwaltung Hoheitsrechte ausgeübt. Im übrigen erwiesen sich ihre Kräfte dazu als unzureichend. Die Verwaltung glitt schon bald in die Hände der Regierung über, ohne daß der Gesellschaft infolge der Nichtdurchführung der eignen Verwaltung Belastungen auferlegt worden wären. Im Jahre 1887 veranlaßte die Kunde von im Bette des Swakopflusses gemachten Goldfunden die Gesellschaft zu einer Betätigung auf bergrechtlichem Gebiete. Zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Bergbaues wurde die ksl. Berg-V. vom 25. März 1888 (RGB1. S. 115 ff) erlassen, durch welche der D.K.f.S. das Bergregal übertragen und ihr die Errichtung einer Bergbehörde zur Pflicht gemacht wurde. Das Regal beschränkte sich nicht auf diejenigen Gebietsteile, in welchen der Gesellschaft das Eigentum am Grund und Boden oder Bergrechte zustanden, sondern es erstreckte sich darüber hinaus auf den ganzen Umfang des Schutzgebiets. Die Gesellschaft richtete eine Bergbehörde unter dem Namen „Bergamt der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika“ mit dem Sitz in Otjimbingue ein. Allein ihre Tätigkeit geriet schon im Oktober 1888 dadurch ins Stocken, daß die Hereros sich gegen die deutsche Schutzherrschaft auflehnten.

Die Gesellschaft hatte allerdings zur Wahrung der Autorität der Bergbehörde und Erhaltung der Ordnung beim Bergbau die Errichtung einer Schutztruppe in die Wege geleitet, die unter den Oberbefehl des Reichskommissars gestellt wurde. Sie sollte aus 2 Offizieren, 5 Unteroffizieren und 20 Eingeborenen bestehen. Irgendwelche Bedeutung erlangte diese Truppe aber nicht, die Anwerbung von geeigneten Eingeborenen erwies sich als schwierig. Schon vor dem Aufstand der Hereros beschloß die Gesellschaft, diese Truppe nicht über den 31. März 1889 zu unterhalten. Die feindselige Haltung der Hereros veranlaßte die Beamten der Gesellschaft, das Damaraland zu verlassen und sich nach Walfischbai zu begeben. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wandte sich an die Reichsregierung um Schutz mit dem Bemerken, ihre Mittel seien nicht ausreichend, um eine Änderung der Lage herbeizuführen. Es könne auch in einem Gebiete, wo, wie in Südwestafrika, nicht eine mit Schutzbrief versehene Gesellschaft, sondern das Reich selbst die Schutzherrlichkeit ausübe, nicht als die Sache der beteiligten Privaten angesehen werden, die Autorität des Reiches wieder herzustellen. Fürst Bismarck antwortete, es könne nicht Aufgabe des Reiches sein und es liege außerhalb des Programms der deutschen Kolonialpolitik, für die Hersterdung staatlicher Einrichtungen unter unzivilisierten Völkerschaften einzutreten und mit Aufwendung militärischer Machtmittel den Widerstand eingeborener Häuptlinge gegen noch nicht fundierte Unternehmungen von Reichsangehörigen in überseeischen Ländern zu bekämpfen. Es könne daher eine generelle Zusicherung, daß in den südwestafrikanischen Gebieten durch Machtmittel des Reichs der ungestörte Betrieb bergmännischen und sonstiger Unternehmungen verbürgt werden sollte, nicht erteilt werden. Trotz dieser grundsätzlich ablehnenden Stellung der Reichsregierung sah sie sich beim Versagen der Mittel der D.K.f.S. gezwungen, im Reichshaushaltsetat 1889/90 die Mittel für eine von Reichs wegen zu errichtende Polizeitruppe für Südwestafrika anzufordern. Diese Polizeitruppe wurde aus gedienten deutschen Soldaten unter Führung eines bewährten Offiziers gebildet. Die Schutztruppe der Gesellschaft wurde aufgelöst.

Der Ksl. Truppe gelang die Wiederherstellung der Ruhe. Es stellte sich bald heraus, daß die Bergverwaltung durch die Gesellschaft manchen Bedenken unterlag, die sie selbst empfand. Infolgedessen erging unter dem 16. Juli 1889 eine neue Regelung durch KsL V. (RGBl. S. 179). Durch sie wurde der Gesellschaft das Bergregal abgenommen, und die Bergverwaltung an eine Ksl. Behörde übertragen. Nach § 55 dieser Verordnung findet sie aber keine Anwendung auf diejenigen Teile des Schutzgebietes, an welchen die Gesellschaft vor Erlaß der V. vom 25. März 1888 das Eigentum erworben hat. In diesen Gebietsteilen steht es ihr vielmehr frei, nach ihrem Ermessen Bergbau selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen und die Bedingungen festzusetzen, unter welchen letzteres geschehen soll. Sie hat weder Gebühren noch Abgaben von dem Bergbau innerhalb dieses Gebietes an die staatliche Behörde zu zahlen.

§ 48 gesteht der Gesellschaft das Recht zu, daß der Überschuß der Einnahmen aus der Bergverwaltung über die Verwaltungsausgaben zur Hälfte an sie behufs Verwendung im Interesse des Schutzgebietes abgeführt werden muß. Der allgemeinen Betätigung erschloß die Gesellschaft ihr Gebiet insoweit, als sie das Schürfen gegen ausdrückliche Erlaubnis gestattete und für den Fall der Entdeckung ergiebiger Funde das Recht zum Abbau zu erteilen versprach. Eine direkte Befruchtung des Bergbaus trat aber für die erste Zeit nicht ein. Die Gesellschaft selbst vermochte selbständige Bergmännische Arbeiten nicht auszuführen, da hierfür ihre Mittel nicht ausreichten. Um ihr Landeigentum durch landwirtschaftliche Betriebe auszunützen, gründete die Gesellschaft im Jahre 1890 in Kubub ein Wollschafunternehmen. Allein schon im Jahre 1893 wurde es durch die aufständigen Witbois (s.d.) zerstört. Im Jahre 1895 richtete die Gesellschaft in Spizkopje nordöstlich von Swakopmund eine Pferde- und Rindviehzucht ein, daneben landwirtschaftliche Unternehmungen in Heusis, westlich von Windhuk, und in Salem im Swakoptale. Es stellte sich aber im Laufe der Jahre heraus, daß die landwirtschaftlichen Unternehmungen keine Gewinne abwarfen. Durch den Hereroaufstand des Jahres 1904 wurden sie, soweit sie noch vorhanden waren, zerstört. Zum Zwecke des Handelsbetriebes errichtete die Gesellschaft verschiedene Geschäftsstellen, von denen die in Swakopmund und Lüderitzbucht die bedeutendsten waren. Die Handelsunternehmungen in Lüderitzbucht und Kubub gingen mit dem 1. Jan. 1903 auf die Lüderitzbucht-Gesellschaft L. Scholz & Co. m.b.H. über, an deren Kapital die D.K.f.S. beteiligt blieb. Landverwertung betrieb die Gesellschaft dadurch, daß sie Baustellen und Farmen verkaufte und verpachtete.

Die Erlöse aus diesen Geschäften waren aber bis zum Jahre 1904 verhältnismäßig geringfügige. Gegen eine Jahreszahlung von 10 000 M überließ die D.K.f.S. durch 10jährigen Vertrag, beginnend mit dem 17. Nov. 1894, das ausschließliche Recht zum Robbenschlag und zur Guanogewinnung auf der Küstenstrecke zwischen den Mündungen des Ugab- und Omaruruflusses der Damaraland-Guano- Kompagnie. Sie beutete die Lager bis zum Jahre 1903 aus, seit dieser Zeit betreibt die D.K.f.S. den Robbenschlag in Kap Cross auf eigene Rechnung. Um sich in den Besitz größerer Mittel zu setzen, versuchte die D.K.f.S. Teile ihres Land- und Minengebietes zu verkaufen. Nach verschiedenen Versuchen, die nicht zum Ziele führten, kam im Jahre 1893 ein Abschluß zustande. Die D.K.f.S. übertrug am 12. Aug. 1893 durch Vermittlung der Firma L. Hirsch & Co. in London an die neu zu gründende Kaokoland- und Minen-Gesellschaft (s.d.) ihre Land- und Bergrechte innerhalb des sog. Kaokofeldes zwischen dem Kunene- und Ugabflusse. Der Kaufpreis betrug 400 000 M in bar und 500 000 M in als voll eingezahlt geltenden Anteilen der Kaoko-Land- und Minen-Gesellschaft. Im Jahre 1899 fand eine Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft auf 2 Mill. M statt. Es geschah dies namentlich in der Absicht, einzelne Geschäftszweige als selbständige Tochtergesellschaften ausstatten zu können. So wurden die „Swakopmunder Handelsgesellschaft m.b.H.“ und die „Swakopmunder Buchhandlung, Gesellschaft m.b.H.“ gegründet.

Die Ergebnisse der gesamten Betätigung der Gesellschaft waren aber trotz vorabergehender Einzelerfolge nicht derartige, daß es ihr möglich gewesen wäre, bis zum Ausbruch des Herero und des Hottentottenaufstandes im Jahre 1904 irgendwelche Gewinne an die Anteilseigner auszukehren. Diese Aufstände schädigten zwar die landwirtschaftlichen Betriebe der Gesellschaft schwer, andererseits datiert aber seit ihnen ein erheblicher Aufschwung der gesamten Lage der Gesellschaft. Das Handels- und Bankgeschäft warf infolge der während der Aufstände anwesenden großen Truppenmassen gute Gewinne für die Gesellschaft ab. Ferner fand ein erheblicher Umsatz in städtischen Grundstücken in Lüderitzbucht und Swakopmund statt. Infolgedessen fand für das Geschäftsjahr 1905/06 der Gesellschaft die Auszahlung der ersten Dividende von 4 % als Grund- und 16 % als Superdividende statt. Um der öffentlichen Meinung entgegenzukommen, welche aus Anlaß der vom Reiche in den Jahren 1904 ff infolge der Eingeborenenaufstände gebrachten Opfer eine Einschränkung der Rechte der Land- und Minengesellschaften im Schutzgebiete Südafrika forderte, verstand die Gesellschaft sich dazu, mit der Regierung das vom 17. Febr. 1908 / 30. März 1909 datierte Abkommen zu treffen, durch welches sie dem Gouverneur die Hälfte ihres farmfähigen Geländes für die Dauer von zehn Jahren vom 1. Jan. 1908 ab zum Verkauf für Rechnung der Gesellschaft zur Verfügung stellte. Ferner ging sie unter dem 17. Febr. / 2. April 1908 mit dem Staatssekretär des Reichskolonialamts das Abkommen, betr. Bergrechte der D.K.f.S. (den sog. Bergrezeß) ein. Der Inhalt des Bergprozesses geht dahin, daß die Gesellschaft sich für ihre gesamten Bergrechtegebiete den Bestimmungen der Ksl. Berg-V. vom 8. Aug. 1906 unterwirft und der Regierung die Bergverwaltung in diesen Gebieten überläßt. Andererseits müssen die vom Bergbau zur Erhebung gelangenden Abgaben, Steuern und Gebühren von der Regierung an die Gesellschaft abgeführt werden.

Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens, dem 1 Okt. 1908, wurden in dem Land- und Bergrechtsgebiete der Gesellschaft unweit von Lüderitzbucht Diamanten (s.d.) gefunden. Auf Ansuchen der Gesellschaft erteilte der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts dieser für alle Mineralien ein bergrechtliches Sonderrecht für diejenigen Teile ihres Gebietes, welches im Norden durch den 26. Grad s. Br., im Süden durch das nördliche Ufer des Oranjeflusses, im Westen durch den Atlantischen Ozean und im Osten durch eine 100 km vom Meeresufer entfernte und mit letzterem parallel laufende Linie begrenzt wird. Der Zweck der Sonderrechtserteilung war vor allem der, einer Zersplitterung der Diamantenförderung und einer ungeregelten Konkurrenz vorzubeugen. Durch Abkommen vom 28. Jan. 1909 wurde der Gesellschaft seitens des Reichskolonialamts zugesichert, das Sonderrecht, soweit es sich auf die ausschließliche Aufsuchung und Gewinnung von Diamanten bezieht, bis zum 1. April 1911 bestehen zu lassen. Die Gesellschaft sollte das gesperrte Gebiet entweder selbst oder durch eine Tochtergesellschaft untersuchen lassen (wegen der Einzelheiten dieses Abkommens und der damit im Zusammenhang stehenden bergrechtlichen Regelung s. Diamantengesetzgebung).

Die D.K.f.S. gründete darauf zusammen mit der Metallurgischen Gesellschaft A.-G. in Frankfurt a. M. die Deutsche Diamanten-Gesellschaft m.b.H., an der sie durch Einbringung von Rechten ohne Barzahlung zu 4/5 beteiligt wurde. Die Durchführung des Abkommens vom 28. Jan. 1909, insbesondere der Erwerb dauernder Abbaurechte für die Diamantengewinnung durch die Deutsche Diamanten-Gesellschaft hatte eine Reihe von Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten zur Folge. Hinzu kam, daß das Eigentumsrecht der D.K.f.S. an dem Küstenstreifen zwischen dem 26.°s. Br. und dem Kulseb und damit auch ihre Minenrechte in diesem Gebiete von den Behörden des Schutzgebietes in Frage gestellt wurden. Nach längeren schwierigen Verhandlungen, zu denen auch der Reichstag Stellung nahm, wurden schließlich unter dem 27. Mai 1910 zwischen dem Reichs-Kolonialamt einerseits und der D.K.f.S. und der Deutschen Diamanten-Gesellschaft m.b.H. andererseits zwei Verträge abgeschlossen, die zwar formell selbständig sind, aber inhaltlich Zusammen gehören und als ein Ganzes gewollt waren. Durch diese Abkommen wurden der Bergrezess vom 17. Febr. / 2. April 1908, dessen Rechtsgültigkeit in Frage gezogen war, bestätigt und die Bergrechte der Gesellschaft, insbesondere auch zwischen dem 26. Grad s. Br. und dem Kulseb anerkannt. Andererseits übertrug die Gesellschaft dem südwestafrikanischen Landesfiskus das Eigentum an ihrem gesamten Landgebiete mit einigen Ausnahmen, von denen Flächen in und bei Swakopmund sowie Lüderitzbucht, einzelne Farmen und das zugunsten der Gesellschaft am 22. Sept. 1908 bergrechtlich gesperrte Gebiet hervorzuheben sind. Das letztgenannte Gebiet verpflichtete sich die Gesellschaft nach Beendigung der Diamantengewinnung ebenfalls zu übereignen. Tatsächlich hat die Gesellschaft, um sich von der Grundsteuer zu befreien, schon jetzt den größten Teil des genannten Gebietes übertragen. Der Tochtergesellschaft der D.K.f.S., der Deutschen Diamanten-Gesellschaft, wurde in dem zweiten Vertrage vom 7. Mai 1910 das Recht auf Gewinnung dauernder Abbaurechte auf Diamanten zugestanden, wogegen der Fiskus eine Beteiligung am Gewinn dieser Gesellschaft erhielt. Dem ersten günstigen Geschäftsjahre 1905/06 mit einer Dividende von 20 % folgten weitere günstige Abschlüsse. In den folgenden Jahren wurden an Dividenden verteilt:

Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, Dividenden.jpg

Die Auffindung der Diamanten im Gebiete der Gesellschaft und die mit dem Reichskolonialamt aus diesem Anlaß abgeschlossenen Verträge hatten zur Folge, daß die Kurse der D.K.f.S. eine starke Steigerung erfuhren. Während sie vor der Auffindung der Diamanten im Jahre 1908 auf etwa 180–190 % gestanden hatten, überschritten sie im Frühling 1909 1000 % und erreichten mit etwa 2000 % im Sommer 1909 den höchsten Stand. Um die Majorität des stimmberechtigten Kapitals der Gesellschaft in deutschen Händen zu erhalten, wurde im Jahre 1909 eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals von 2 Mill. auf 4 Mill. beschlossen. Die neu auszugebenden Anteile 3000 Anteile zu je 1 000 M sind aber in Altem Gewinnbezuge auf 6 % als Höchstmaß begrenzt Eine entsprechende Einschränkung ist für sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft vorgesehen. Die Rechtsform der D.K.f.S. wurde im Jahre 1908 dahin geändert, daß ihr durch den Bundesrat Rechtsfähigkeit als deutscher Kolonialgesellschaft nach Maßgabe der §§ 11 ff. des SchGG. verliehen wurde. Die D.K.f.S., die ursprünglich die größte Land- und Minen-Gesellschaft des südwestafrikanischen Schutzgebietes war, ist seit den Verträgen vom 7. Mai 1910 aus der Reihe der Landgesellschaften ausgeschieden. In ihren Bergrechtsgebieten herrscht jetzt allgemeine Schürffreiheit. Die Bergverwaltung wird auch in ihren Gebieten durch Ksl. Behörden geführt. Die D.K.f.S. hat jetzt nur noch das Recht auf Auskehrung von bergrechtlichen Steuern, Abgaben und Gebühren. S.a. Bergrecht und Diamantengesetzgebung.

Quelle: 33-cabinet.png Abgerufen am 12. November 2019. Bei WebCite® archivieren.Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band I, S. 305 ff.: Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika


Die beiden ersten Offiziere in Deutsch-Südwestafrika bei der DKGSWA

Die beiden ersten bei der DKGSWA angestellten Offiziere mit ihren Unteroffizieren in Deutsch-Südwestafrika; von Anfang an trugen die Männer Südwesterhut, zuweilen auch Tropenhelm.
Im September 1887 waren in der Nähe von Walvis Bay [Anm.: Walfischbucht] – aber schon auf deutschem Territorium, also außerhalb des britischen Hoheitsgebietes – Goldfunde gemacht worden, die es nach Ansicht des kaiserlich-deutschen Reichskommissars Dr. Heinrich Ernst Göring dringend erforderlich machten, eine eigene Schutztruppe aufzustellen, um die Ordnung auf den Goldfeldern zu gewährleisten. Er reiste deshalb nach Deutschland, wo er die Angelegenheit mit Reichskanzler Otto Fürst von Bismarck besprach. Dieser lehnte es jedoch ab, Militär in das Schutzgebiet zu entsenden. Er war vielmehr der Ansicht, die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika sollte eine eigene Truppe aufstellen, was dann auch geschah. Als deren Chef warb Göring zu Beginn des Jahres 1888 in Deutschland den Leutnant Hans-Ulrich von Quitzow an, außerdem Unteroffizier Arnold Schad (später Kaufmann und Bürgermeister von Swakopmund). In Kapstadt gelang es dem Reichskommissar im April des Jahres noch, Leutnant a. D. Franz Ludwig Freiherr von Steinäcker, der sich gerade dort aufhielt, sowie vier weitere ehemalige deutsche Unteroffiziere zu engagieren. Am 2. Mai 1888 trafen die zwei Offiziere und die fünf Unteroffiziere in Begleitung Görings in Walvis Bay ein. Zusammen mit zusätzlich 20 angeworbenen Nama- und Bastard-Soldaten wurde diese kleine Truppe, deren Vertrag bis zum 31. März 1889 lief, am Sitz des Reichskommissars in Otjimbingwe stationiert. Dabei handelte es sich um eine reine Privattruppe der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika (DKGSWA). Die beiden Offiziere hatten auch keinerlei Disziplinargewalt gegenüber ihren Soldaten, denn diese stand allein dem Reichskommissar zu. Die Moral der Truppe ließ sehr zu wünschen übrig, und meistens sollen die Söldner betrunken herumgelungert haben. Als die Ovaherero im Oktober 1888 ihre drei Jahre zuvor mit den Deutschen geschlossenen Schutzverträge widerriefen, war die „Gesellschaftstruppe“ nicht einmal in der Lage, den Schutz des Reichskommissars und seiner Beamten zu gewährleisten. Göring zog sich infolgedessen mit seiner Verwaltung ins sichere britische Walvis Bay zurück, wo die Truppe aufgelöst wurde. […] Hans-Ulrich von Quitzow wurde am 18. Februar 1863 in Neustrelitz geboren und war das älteste Kind aus der 1860 geschlossenen Ehe seines gleichnamigen Vaters (1830-1891), eines königlich-preußischen Majors, mit Rosa von Boeckmann. Obwohl aus einer Familie des märkischen Uradels stammend, fehlen Informationen über die ersten Lebensjahre, über Schul- und Militärausbildung, und so taucht sein Name erst wieder mit der Anstellung als Führer der oben erwähnten Schutztruppe der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika (DKGSWA) im Jahre 1888 auf. Nach deren Auflösung blieb Leutnant von Quitzow zunächst im Dienst der DKGSWA und arbeitete auf der als Versuchsfarm errichteten „Landwirtschaftlichen Station für Wollschafzucht“ in Kubub bei Aus. Als diese 1893 von den Nama unter Hendrik Witbooi angegriffen und zerstört wurde, ging er nach Transvaal, wo er bei der Landesaufnahme eine Tätigkeit als Landvermesser und Kartograph fand. Hier heiratete er auch die am 13. September 1856 geborene Elizabeth Maria Rawdon Atkinson, und aus der Ehe gingen ein Sohn und eine Tochter hervor. In Pretoria wirkte von Quitzow maßgeblich im „Deutschen Verband“ mit, als dessen Ausschussvorsitzender er 1899 fungierte. Als im selben Jahr der Zweite Burenkrieg ausbrach, wurde er Feldkornett für Pretoria im 400 Mann zählenden Deutschen Korps, das an etlichen Kämpfen in Natal teilnahm. Doch schon bald zeigten sich Unstimmigkeiten unter den Deutschen, und es kam zu Differenzen mit dem Oberführer des Freikorps, Oberst Adolf Schiel, der von Quitzow durch Kommandant Paul Krantz ersetzte und das Pretoria-Kommando dem Befehl des Buren-Generals Lukas Meyer unterstellte. Ein britischer Kriegsberichterstatter kommentierte später dazu: „Die deutschen Soldaten kämpften wie die Löwen, ihre Anführer benahmen sich wie Schulmädchen.“ Leutnant von Quitzow stellte daraufhin ein eigenes 50 Mann starkes Kommando auf, das an der Front im Oranje-Freistaat kämpfte. Irgendwann nach dem Krieg scheint von Quitzow wieder nach Deutsch-Südwestafrika gekommen zu sein, denn nach den Diamanten-Funden gründete er die „Von Quitzow Diamantgesellschaft“, in der er sich in den Jahren 1908-1909 u. a. als Landvermesser betätigte. Ende 1910 soll er in Keetmanshoop gestorben sein, seine Witwe lebte noch bis 1926. Der Lebensweg des anderen der beiden Offiziere, die als erste nach Deutsch-Südwestafrika kamen, hätte kaum unterschiedlicher verlaufen können, denn beide standen sich später im Burenkrieg gegenüber. Während von Quitzow nämlich auf der Seite der Buren kämpfte, diente sein ehemaliger Kamerad bei den Briten. Es ist nicht überliefert, ob sich die zwei im Krieg je begegnet sind. Franz Christian Ludwig Freiherr von Steinäcker wurde am 28. September 1854 in Berlin als ältestes Kind des Majors Franz Eduard Friedrich Wilhelm Julius Freiherr von Steinäcker (1816-1897) und seiner ihm 1853 zu Stangenhagen angetrauten Ehefrau, Adelaide Klara Freiin von Thümen (1816-1909), geboren. Nach der Schulausbildung zog es ihn, wie viele Angehörige seiner Familie, zum Militär. Er absolvierte die königlich-preußischen Kadettenanstalten in Wahlstatt (Schlesien) und Berlin und diente von 1871 bis 1879 als Leutnant beim Leib-Grenadier-Regiment König Friedrich Wilhelm III. (1. Brandenburgisches Nr. 8) in Frankfurt an der Oder. Anschließend begleitete er den Prinzen Alexander von Battenberg, der von der Nationalversammlung zum Fürsten von Bulgarien gewählt worden war, und führte von 1880 bis 1885 ein Kommando in Plevna. Im Jahre 1881 hatte er die Tochter des Geheimen Oberregierungsrats Kegler aus Berlin geheiratet. 1886 fuhr er im Dienste der Deutsch-Westafrikanischen Kompagnie nach Deutsch-Südwestafrika, wo er in den folgenden beiden Jahren eine Expedition leitete, die das Innere der Kolonie kartographieren sollte, bis er 1888 als zweiter Offizier der Schutztruppe der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika angestellt wurde.[2]

Literatur

  • Ludwig Sander:[3] Geschichte der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika. Von ihrer Gründung bis zum Jahre 1910, in zwei Bänden, Verlag Dietrich Reimer, Berlin 1912

Fußnoten

  1. Bezeichnung für eine Berechtigung, ein Nutzungsrecht, ... erforderte eine diesbezügliche Abbaugerechtigkeit, sie umschloß die zu einem Bergwerk gehörenden Nutzungsrechte an einem Grubenfeld.
  2. Die beiden ersten Offiziere in Deutsch-Südwestafrika, Allgemeine Zeitung, 25. September 2017
  3. Dr. med. Karl Ludwig Gotthard Sander, Lebensrune.png 9. März 1859, Marinestabsarzt a. D.