Führererlass vom 7. Dezember 1941

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Der Führererlass vom 7. Dezember 1941 (im Zuge der Umerziehung in Nacht-und-Nebel-Erlass umgetauft) beinhaltete Richtlinien zur Sonderverfolgung besonders schwerer, gegen das Deutsche Reich und die Wehrmacht gerichteter Verbrechen von Seiten, nicht offiziell militärisch organisierter Zivilpersonen. Der Erlaß hatte die Bezeichnung «Richtlinien für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten».

Kriegsrechtliche Grundlage

Die in dem betreffenden Führererlaß formulierten Richtlinien standen mit dem geltenden Kriegsrecht in Einklang. So unterschied die Haager Landkriegsordnung von 1907 streng zwischen Freischärlern und den Angehörigen der regulären Streitkräfte. Nach der damals herrschenden Rechtsauffassung mußten Freischärler nicht einmal vor ein Gericht gestellt werden, sondern konnten vor einem Standgericht abgeurteilt und erschossen werden. Ein historisches Beispiel für diese geübte Praxis ist die Hinrichtung der Schillschen Offiziere im Jahre 1809 durch französische Okkupanten.

Vorgeschichte

Im September 1941 entschloß sich Adolf Hitler, Täter die im Rahmen von Handlungen gegen das Reich und die Wehrmacht in den besetzten Ländern verurteilt werden oder verdächtig sind unter Ausschluß der Öffentlichkeit in das Reich zu verbringen. Am 7. Dezember 1941 wurden dann die Richtlinien für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten durch die Wehrmachtsrechtsabteilung Keitel vorgelegt und i. V./in Vertretung (für Adolf Hitler?) genehmigt. Die Richtlinien galten nur für Belgien, Frankreich, die Niederlande und Norwegen.[1] Mit dem Führererlaß vom 7. Dezember 1941 beauftragte der Führer den Leiter des Oberkommandos der Wehrmacht, Wilhelm Keitel, gegen «kommunistische Elemente und andere deutschfeindliche Kreise» in den besetzen Gebieten vorzugehen. Für Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht sei «grundsätzlich die Todesstrafe angebracht». Nach Möglichkeit sollten die Täter aber zur Aburteilung nach Deutschland gebracht werden. Für das betreffende Verfahren wurde Geheimhaltung angeordnet: «Deutschen und ausländischen Dienststellen ist auf Fragen nach solchen Tätern zu erklären, sie seien festgenommen worden, der Stand des Verfahrens erlaube keine weiteren Mitteillungen.»

Erst nach dem Krieg, mit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen von 1946, wurde der Führererlaß vom 7. Dezember 1941 allgemein als «Nacht-und-Nebel»-Erlaß verunglimpft. Zudem wurden nach 1945 die in den Richtlinien und weiteren Durchführungsverordnungen gezeigte Rechtsauffassung eine Belastung für die Angeklagten im Nürnberger Prozess und in den Nachfolgeprozessen gegen das OKW und die Juristen.

Wortlaut des Führerlasses

Führererlass vom 7. Dezember 1941.png

Praktischer Umgang mit dem Führererlaß

Am 6. Februar 1942 berief Roland Freisler die Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte der mit den beabsichtigten Prozessen betrauten Oberlandesgerichtsbezirke von Berlin, Köln, Dortmund und Kiel zu einer Besprechung ins Reichsjustizministerium. Dabei wurden die Zuständigkeiten der Verwaltungen und Gerichte festgelegt sowie Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit vereinbart.[1] Des Weiteren wurden Sondergerichte in Köln für Frankreich (ab 15. November 1943 Breslau), in Dortmund für Belgien und die Niederlande, in Kiel für Norwegen und in Berlin für übrige Fälle eingerichtet.[1] Zuvor war vom neuen Justizminister Otto Georg Thierack (der bisherige Präsident des Volksgerichtshofs) am 24. September 1942 entschieden worden, daß „an die Stelle der bisher ausschließlich zuständigen Sondergerichte in Kiel, Essen, Köln und Berlin... in gewissem Umfang der Volksgerichtshof treten" solle, um dadurch die Justiz zu entlasten. Mit VO vom 21. Dezember 1942 wurde die Bestellung von Wahlverteidigern insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung untersagt. Im Falle einer zu erwartenden Todesstrafe sollte weiterhin regelmäßig eine Verteidigung zugelassen werden.[1] Im amtlichen Schriftwechsel nannten die Behörden die betreffenden Personen «NN-Häftlinge», der betreffende Geheimprozeß hieß «NN-Verfahren» oder «NN-Sache». Die Abkürzung NN stand möglicherweise für «nomen nescio» (lateinisch: «den Namen weiss ich nicht» = Name unbekannt). Aus Gründen der Geheimhaltung wurden grundsätzlich weder dem Auslandsstrafregister noch dem statistischen Reichsamt Urteile gemeldet und bei Todesfällen in Haft in der Regel eine Benachrichtigung der Angehörigen nicht durchgeführt.[1]

Siehe auch

Verweise

Fußnoten

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Cornelius, Kai: Vom spurlosen Verschwindenlassen zur Benachrichtigungspflicht bei Festnahmen. 2006. S. 85-92.