Partisanen

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Partisanen führen – nicht uniformiert, also für Außenstehende als Kämpfer nicht erkennbar – Kampfhandlungen in einem Gebiet durch, in dem eine andere reguläre Gewalt (Armee oder Polizei des eigenen oder eines fremden Staates oder zivile Verwaltung) offiziell den Herrschaftsanspruch erhebt. Partisanen kämpfen meist nur innerhalb ihres eigenen Staatsgebietes, aber nicht immer regional, wie sich im Spanischen Bürgerkrieg, im Rußlandfeldzug, bei Tito oder Mao zeigte. Partisanen gibt es sowohl in Bürgerkriegen oder anderen innerstaatlichen Konflikten als auch als Teil einer Widerstandsbewegung in Auseinandersetzungen zur Abwehr von Eroberern, Besatzern oder Kolonialisten.

Sie sind im allgemeinen nur mit leichten Waffen ausgerüstet. Zu den von Partisanen durchgeführten Operationen zählen Sabotageakte, Spionage, Angriffe auf kleinere militärische Verbände des Feindes und Bekämpfung von Kollaborateuren, auch Sprengungen und das Töten von Zivilisten. Partisanen operieren meistens aus der Deckung einer Zivilbevölkerung heraus. Die Gefahr für reguläre Kräfte durch Partisanen ist nur schwer greifbar, bindet aber Truppen. Ein Vorteil der Partisanen ist oft die genaue Ortskenntnis und die Möglichkeit, in der Bevölkerung unterzutauchen.

Die Erschießung der elf Schill'schen Offiziere am 16. September 1809 auf der Lippewiese bei Wesel; für Deutschland sind die Schill'schen Jäger Freikorps- und Freiheitskämpfer gegen die fremdländische Tyrannei, für Napoleon waren sie nur Partisanen.

Haager Landkriegsordnung

Die Haager Landkriegsordnung von 1907 hat in Anlehnung an den Franc-tireurs (französische und belgische Scharfschützen des Deutsch-Französischen Krieges von 1870/71) einen Kompromiß gesucht: Als Bedingung dafür, daß der improvisierte Krieger mit improvisierter Uniform als Kombattant im völkerrechtlichen Sinne anerkannt wird, verlangt die LKO: verantwortliche Vorgesetzte, weithin sichtbares Abzeichen und offenes Tragen von Waffen.

Werden Soldaten von Nichtkombattanten angegriffen, dürfen sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Waffen zurückschlagen, dazu gehörte im Zweiten Weltkrieg auch das Recht, Vergeltungsschläge gegen die Zivilbevölkerung auszuüben.

Partisanenbekämpfung im Zweiten Weltkrieg

Feldgendarmen der Wehrmacht bei der Bandenbekämpfung

Als seinerzeit völkerrechtlich legitime Maßnahmen zur Bandenbekämpfung führten Einheiten der SS und der Wehrmacht Geiselerschießungen an der Zivilbevölkerung durch.

Sowjetische Partisanen

Ab 1942 wurden die Überfälle der vom Sowjetregime organisierten Partisanen im rückwärtigen Raum für die Wehrmacht zunehmend zu einer ernsthaften Bedrohung, welche sie vor dem Krieg in den Planungen nicht beachtet und lange unterschätzt hatte. Der Kampf zwischen Wehrmacht und Partisanen wurde ab 1942 von beiden Seiten mit unerbittlicher Härte und verbrecherischen Handlungen gegen den Gegner sowie die Zivilbevölkerung geführt.[1][2]

Am 14. Mai 1941 erließ das OKW den von Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel unterzeichneten Kriegsgerichtsbarkeitserlaß Barbarossa. Dieser sah u. a. vor, Freischärler „durch die Truppe im Kampf oder auf der Flucht schonungslos zu erledigen“, auch „alle anderen Angriffe feindlicher Zivilpersonen [...] auf der Stelle mit den äußersten Mitteln bis zur Vernichtung des Angreifers niederzumachen“. Dieses Vorgehen war durch Kriegsrecht gedeckt.

Die sowjetischen Partisanen waren Mitstreiter der Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus, die während des Zweiten Weltkrieges zwischen 1941 und 1944 auf von Deutschen besetztem sowjetischem Gebiet im Hinterland des Feindes einen erbitterten Kampf gegen die deutschen Besatzer führten.[3] Die Überfälle wurden im wesentlichen von der sowjetischen Regierung und Armeeführung organisiert und kontrolliert (→ Rote Kapelle). Nach sowjetischer Statistik wurden 500.000 deutsche Landser von Partisanen ermordet.[Quellennachweis erforderlich]

Italienische Partisanen

Am 23. März 1944 kam es in der Stadtmitte Roms, in der Via Rasella, zu einem Sprengstoffanschlag kommunistischer Partisanen, unter ihnen Rosario Bentivegna, auf Angehörige des Südtiroler Polizeiregiments „Bozen“. Dabei wurden insgesamt 34 junge deutsche Polizisten aus Südtirol und unbeteiligte italienische Zivilpersonen, darunter ein 13jähriger Junge, getötet. Die Idee sowie den Auftrag zum Massaker an der Via Rasella hatte der Kommunist Giorgio Amendola. Die Täter haben sich nicht gestellt und konnten (damals) nicht ermittelt werden.

Es gab auch zahlreiche weitere Opfer der Mordbanden in Italien, so z. B. im November 1943 Ritterkreuzträger Rudolf Winnerl. Im Sommer 1944 kam es dann auch rund um Valdagno zu immer mehr terroristischen und mörderischen Partisanenaktivitäten, und für die Meereskämpfer wurde es immer gefährlicher, sich frei zu bewegen. An einem Sonntag, dem 11. Juni 1944, waren vier der deutschen Froschmänner auf dem Weg zurück von einer Bergwanderung. Sie liefen durch das Dorf Contrada Borga, eine kleine Ortschaft ganz in der Nähe von Valdagno, sie machten Fotos und waren unbewaffnet. Für den 22jährigen SS-Kampfschwimmer Maat Hermann Georges fand der Ausflug in die schöne Landschaft ein jähes Ende. Im Dorf eröffneten versteckte Partisanen das Feuer auf die vier Deutschen. Georges wurde tödlich getroffen während die anderen in Richtung Valdagno flüchten konnten.

Rechtlicher Status

Einen eindeutigen rechtlichen Status für Partisanen kannte das damalige Völkerrecht nicht. Nur bei Tragen eines bleibenden und von weitem erkennbaren Zeichens, dem offenen Tragen der Waffen, der Beachtung der Gesetze und Gebräuche des Krieges, und Existenz eines verantwortlichen Anführers hatten Gefangene als Kriegsgefangene zu gelten.

Zumindest die ersten beiden Punkte sowie Punkt vier trafen auf viele der sowjetischen Partisanen, unter herausragender Position der Juden, häufig nicht zu.[4] Wie selbst die französische Anklage und amerikanische Richter in Nürnberg urteilten, stellte allein die Erschießung gefangener Partisanen – selbst ohne Gerichtverfahren – kein Kriegsverbrechen dar. Sogar jener Dr. Robert M. W. Kempner stellt die Geiselnahme als „völkerrechtlich erlaubt“ nicht in Frage. Er schreibt: „Geiseln werden in Besatzungszeiten gestellt, um die Bevölkerung besetzter Gebiete von Verbrechen gegen die Besatzungsmacht abzuschrecken.“ Auch seien Geiselerschießungen und Repressalien im „angemessenen Rahmen“ nach damaligem Kriegsrecht nicht generell verboten – allerdings auch nicht ausdrücklich erlaubt – gewesen.[5] In Prozessen nach dem Krieg, wie z. B. gegen Friedrich Engel, folgten die Gerichte der Auffassung der Verteidiger, Geiselerschießungen seien „völkerrechtliches Gewohnheitsrecht“. Massaker an der Zivilbevölkerung wurden so als legitime Sühnemaßnahmen und Vergeltungsaktionen gegen „ungesetzliche Partisanenaktionen“ ausgewiesen.

In deutschen Strafkammern wurde entschieden, Exekutionen seien zwar als „Repressaltötungen“ gedeckt gewesen, nicht aber deren Ausmaß und Grausamkeit. In einem einmaligen Akt der Menschlichkeit erkannte die Wehrmacht im Juli 1943 jedoch sogar reguläre Partisanenverbände als ordentliche Kombattanten an.

Allerdings gehörten zu den notwendigen rechtlichen Voraussetzungen derartiger Tötungen etwa das Verbot, Geiseln ohne richterliches Verfahren, aus Rache oder aus Gründen militärischer Zweckmäßigkeit zu töten. Weiter mußte verpflichtend nachgewiesen werden, daß die Täter selbst nicht gefaßt werden konnten, eine Beteiligung der Bevölkerung an der zu sühnenden Widerstandsaktion gegeben war und daß keine Möglichkeit der Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung durch andere Maßnahmen mehr bestand.

Das gewaltsame Vorgehen von Zivilisten gegen eine Besatzungsmacht ist durch Völkerrecht verboten. Vorsätzliche Tötungshandlungen durch Zivilisten an Besatzungssoldaten sind nach dem Völkerrecht als Mord anzusehen.

Die Besatzungsmacht ist nach dem geltenden Völkerrecht berechtigt, Geiseln zu erschießen, wenn derartige Morde vorkommen. Es handelt sich nicht um „Vergeltung“, sondern um eine Zwangsmaßnahme der Besatzungsmacht, um die Besatzung schonend und rechtmäßig durchführen zu können. Die erlaubte Geiselerschießung ist also weder als „Verbrechen“ noch „Vergeltung“, sondern eine als rechtmäßige und ggf. notwendige Maßnahme („Repressalie“ genannt) zu sehen, die Zivilisten schützen soll.

Der Sinn dieser Norm des Völkerrechts liegt darin, im Sinne einer Humanisierung des Krieges die kämpfende Truppe (Kombattanten) beider Seiten von den Nichtkombattanten zu trennen. Zivilisten (Nichtkämpfer, Nichtkombattanten) sind nach dem Völkerrecht vor jeder Einwirkung des Krieges zu schützen. Dies ist nur möglich, wenn die Zivilisten sich aus dem Krieg heraushalten. Als Kombattanten werden, außer den regulären Truppen und den Milizen des Staates, auch Kämpfer anerkannt, die

1. durch eine Uniform oder wenigstens durch ein von ferne erkennbares Kennzeichen (etwa eine Armbinde) als Kämpfer erkennbar sind,

2. ihre Waffen offen führen,

3. unter dem Befehl eines Verantwortlichen stehen,

4. den bewaffneten Kampf unter Wahrung der Kriegsbräuche und des Kriegsrechts führen.

Urteile gegen Deutsche nach Partisanenbekämpfung

Die Geiselerschießung in Rom wird manchmal als „schrecklichstes Verbrechen während der deutschen Besatzung“ oder als „Vergeltung“ bezeichnet. Das ist irreführend, denn die Repressalie scheint rechtmäßig. Deshalb wurde der SS-Kommandant Herbert Kappler auch keineswegs wegen der Geiselerschießung verurteilt, sondern, weil insgesamt – also nicht von ihm persönlich – „fünf Zivilisten zuviel“ erschossen wurden.

Diese Beurteilung scheint allerdings auch willkürlich, denn der alliierte Stadtkommandant von Stuttgart ließ öffentlich plakatieren, daß jeder Mord an einem alliierten Soldaten durch die Erschießung von 200 (!) deutschen Zivilisten als Repressalie geahndet würde.

Überproportionale jüdische Teilnahme und Führungsrolle

Aufgrund der jüdischen Kriegserklärungen an Deutschland stand die jüdische Bevölkerung pauschal unter dem Verdacht, Partisanen zu sein bzw. diese zu unterstützen. Das nicht zufällig, da die sogenannten Partisanen, insbesondere ihre Anführer, zum größten Teil Juden waren. Stalin rief am 3. Juli 1941 zum Partisanenkampf auf und erklärte damit, auf völkerrechtswidrige Weise Krieg führen zu wollen.

Beispiele von organisierten Partisanengruppen

Sowjet-bolschewistische Lügenpropaganda

Im Jahre 2014 hat Rußland Texte des deutschen Historikers Sebastian Stopper auf die Liste „extremistischer Materialien“ gesetzt. Stopper hatte Lügen der sowjetischen Partisanen-Propaganda entlarvt. Bolschewistische Partisanenführer meldeten nach dem Ende der deutschen Besatzung mindestens 150.000 getötete „Faschisten“ allein im Gebiet Brjansk. Die Zahl steht auf dem Denkmal am Stadtrand, das der damalige Präsident Dmitrij Medwedew 2010 eingeweiht hatte. Stopper schätzt dagegen die Anzahl der Opfer anhand der Verlustmeldungen der Deutschen auf nicht mehr als 10.000 Tote und Verwundete, also 7,5 % der bolschewistischen Propagandazahlen.[6]

Siehe auch

Literatur

Verweise

Fußnoten

  1. Günther Deschner: Schonungslos Erledigen: Der Partisanenkrieg im Osten; in: Der II. Weltkrieg, Band 4, Der totale Krieg, Manfred Pawlak Verlagsgesellschaft, 1989, Seite 175 bis 178
  2. Joachim von Meien: Der Partisanenkrieg der Wehrmacht während des Rußlandfeldzuges im Zweiten Weltkrieg, 2007, Seite 46 ff.
  3. Leonid D. Grenkevich, The Soviet Partisan Movement, 1941–1944: A Critical Historiographical Analysis, Frank Cass, London 1999, ISBN 978-0-7146-4874-3.
  4. Günther Deschner: Schonungslos erledigen – Der Partisanenkrieg im Osten; in: Der II. Weltkrieg, Band 4, Der totale Krieg, Pawlak-Verlag, 1989, Seite 179 und 181
  5. Peter Lieb: Konventioneller Krieg oder NS-Weltanschauungskrieg ? – Kriegführung und Partisanenbekämpfung in Frankreich 1943/44, Oldenbourg, 2007, Seite 253 und 254
  6. Spiegel-Online Vorsicht! Enthält politisch korrekte Verengungen und Versimpelungen im Sinne der Umerziehung!