Gemeines Recht

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Rechtsgebiete im Deutschen Reich (1871–1900)

Gemeines Recht ist ein Rechtsbegriff, der in einem weiteren und in einem engeren Sinn zu bestimmen ist.

Begriff im weiteren Sinn

Bevölkerungsbezogen

Das allgemein für alle Lebensverhältnisse der Bevölkerung geltende Recht (ius generale) zum Unterschied von den nur für bestimmte Lebenskreise geltenden Sonderrechten (ius speciale), z. B. das historische Privatfürstenrecht und Lehnrecht, Handelsrecht

Gebietsbezogen

Das für die Gesamtheit eines zusammengesetzten Rechtsgebietes geltende einheitliche Recht (ius commune) zum Unterschied von den nur für Teilgebiete geltenden Partikularrechten (ius particulare)

Begriff im engeren Sinne

Das in Deutschland im 16. Jahrhundert als Aushilfsrecht übernommene römische Recht im Gegensatz zu den einheimischen deutschen Partikularrechten (Stadt-, Dorf-, Landrechte). Die aushilfliche Geltung dieses römischen gemeinen Rechts, in das durch die deutsche Rechtslehre und Rechtsprechung des 16. bis 18. Jahrhunderts ein starker deutschrechtlicher Einschlag hineinverwoben worden war (sog. Usus modernus Pandectarum), wurde im linksrheinischen Deutschland und in Baden durch den Code civil von 1804 und das Badische Landrecht von 1809, im östlichen Deutschland durch das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch von 1811 und das Sächsische BGB von 1863, für das ganze Deutsche Reich durch das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich (BGB) von 1896 beseitigt.

Beim Inkrafttreten des deutschen BGB (1. Januar 1900) beschränkte sich der Geltungsbereich des Gemeinen Rechts auf einen Gebietsstreifen, der von Schleswig-Holstein und Mecklenburg über Hannover, Hessen-Nassau und Thüringen nach Württemberg, Bayern und Hohenzollern sich erstreckte. (→ Textkarte Rechtsgebiete im Deutschen Reich)

Siehe auch

Literatur