Graf

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Pfeil 1 start metapedia.png Dieser Artikel behandelt den Adelstitel Graf. Für weitere Bedeutungen, siehe Graf (Auswahlseite) und Graf (Familienname).
„Alte Grafenkrone“ mit fünf Blattzinken wie u. a. im Deutschen Reich üblich

Graf ist ein Adelstitel. Der Adelstitel Graf hatte eine umfangreiche Bandbreite, welche von der Rangstufe eines Reichsfürsten bis hin zum Titulargrafen führte.

Der Graf war ein vom König ernannter Verwalter einer Grafschaft und Träger der Gerichtsbarkeit. Der Titel variiert amtsrechtlich oder herrschaftlich als Freigraf, Gograf (Gaugraf), Landgraf, Markgraf, Pfalzgraf und Zentgraf. Sie waren im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation dem Fürstenstand angehörig und standen in dessen Ordnung des Deutschen Adels über dem einfachen Grafenstand. Hinzu kommen die Mindergrafen wie Deichgraf, Hallgraf und Wikgraf.

Karolinger

Die Karolinger setzten nach ihrer Grafschaftsverfassung entweder Einheimische ein oder entsandten fränkische Aristokraten. Das Gleichgewicht war im Ostfränkischen Reich seit Karl III. gestört. Die um die Führung ihrer Stämme durch Amtsrechte, Lehen, Königsgut und Eigenbesitz konkurrierenden Grafengeschlechter bauten damit um das 10. Jahrhundert die jüngeren Stammesherzogtümer auf.[1]

Deutsches Reich

Die Ottonen setzten im Gegensatz zu den Karolingern beim Deutschen Adel auf Erblichkeit statt Einsetzung. Dazu trugen auch die zwischen König und Stämme getretenen Herzogtümer bei. Trotz herzoglicher Versuche (am erfolgreichsten war das Herzogtum Bayern) blieben weitestgehend die Grafen lehnrechtlich an den König gebunden. Dieser konnte Grafen auszutauschen und Grafschaften reorganisieren, übertragen oder neu errichten. Angenommen wird in der sächsischen Zeit die Zahl von wenigstens 224 Grafschaften.[2]

Die Salier hielten die allgemeine Entwicklung zur Territorialherrschaft der dynastischen Grafen nicht auf. Sie konzentrierten ihre Eigenmacht um ihre namensgebende Burg, das Hauskloster und die Grablege und traten als Vasallen von Reichsfürsten oder als Kronvasallenschaft auf. Zum Machterhalt wurden durch die Annahme von Lehen größerer Herren aus Grafen als königliche Beamte in Folge Lehnsleute. An Einfluß verloren die Grafen auch durch die Gauauflösung. Mit der dabei häufig errungenen hohen Gerichtsbarkeit durch die Immunitätsherren (befreit von Steuern, Inhaber der Vogtei und des Asylrechts) von Klöstern usw. übte der Graf keine Gerichtsbarkeit mehr aus. Hinzu kam die gräfliche Gerichtsbarkeit der Reichsvögte über königliche Domänen, Reichsabteien und Reichsstädte.[3]

Bis Sigismund waren die Grafen mit Landvogteien, Hofämtern und der Kriegshilfe wichtige Gefolgsleute des Königs. Um der Mediatisierung durch die Reichsfürsten suchten einige Grafen Fürstenprivilegien zu erlangen, die gefürsteten Grafen. Trotz Mangels einer Gebietsherrschaft von der Größe eines Fürstentums stiegen einige Grafen im 14./15. Jahrhundert in den Reichsfürstenstand auf.[4]

Siehe auch

Fußnoten

  1. Lexikon des Mittelalters. Verlag J. B. Metzler. Vol. 4, cols 1633–1635
  2. Planitz, Hans: Deutsche Rechtsgeschichte. 1981. 4. Aufl. S. 159f
  3. Planitz. Deutsche. S. 159f
  4. Lexikon des Mittelalters